Daimler Abgasskandal: Anlegerklagen

Anlegerklagen Daimler-Aktionäre fordern Schadensersatz.

TILP hat bereits für mehrere Hundert private und institutionelle Anleger Klage gegen Daimler erhoben und schon frühzeitig die Einleitung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz („KapMuG“) beantragt. Das Landgericht Stuttgart hatte diese Anträge als zulässig erachtet und öffentlich bekannt gemacht.

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Aktuelle Entwicklungen und Updates

Wichtiges Update: Seit dem 20.12.21 nimmt Tilp keine neuen Aufträge in Sachen Daimler AG mehr an.

TILP hat bereits für mehrere Hundert private und institutionelle Anleger Klage gegen Daimler erhoben und schon frühzeitig die Einleitung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz („KapMuG“) beantragt. Das Landgericht Stuttgart hatte diese Anträge als zulässig erachtet und öffentlich bekannt gemacht.

Nach vielen Monaten des Stillstands beim Landgericht Stuttgart kommt nun endlich Bewegung in die Anlegerklagen gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit den Manipulationen an den Dieselfahrzeugen. Mit Vorlagebeschluss vom 14. Januar 2021, Az. 129 AR 1/21 Kap, hat das Landgericht Stuttgart das Kapitalanleger-Musterverfahren eingeleitet. Die zentralen Fragen der Anlegerklagen werden nun gebündelt vor dem Oberlandesgericht Stuttgart behandelt und entschieden. Die beim Landgericht Stuttgart anhängigen Anlegerklagen werden so lange ausgesetzt und sämtliche Kläger dieser Ausgangsverfahren kämpfen dann im Musterverfahren gemeinsam für ihr Recht. Hierdurch steigen die Erfolgsaussichten erfahrungsgemäß signifikant an und zugleich sinkt durch diese Bündelung das Kostenrisiko für die einzelnen Kläger.

Des Weiteren bedeutet die Einleitung des Musterverfahrens, dass alle diejenigen geschädigten Anleger, die noch keine Klage eingereicht haben, ihre Ansprüche im Musterverfahren durch einen Rechtsanwalt anmelden lassen können, sobald das Oberlandesgericht Stuttgart einen Musterkläger bestimmt hat. Hierdurch kann die Verjährung der Ansprüche, die zum Ende des Jahres 2021 einzutreten droht, kostengünstig gehemmt werden.

Wir gehen davon aus, dass das Oberlandesgericht Stuttgart angesichts der drohenden Verjährung zum Jahresende zeitnah einen Musterkläger bestimmen wird, um den geschädigten Anlegern, die noch nicht aktiv klagen, diese Möglichkeit der Anspruchsanmeldung rechtzeitig vor Jahresende zu ermöglichen.

Anleger können sich weiterhin an diesem Verfahren beteiligen. Für weitere Informationen registrieren Sie sich bitte kostenfrei hier. 

Hintergründe

Nach einer Mitteilung des Bundesverkehrsministeriums vom 11.06.2018 hat sich der Verdacht bestätigt, dass Daimler jahrelang verbotene Abschalteinrichtungen (Defeat Devices) in seine PKW installiert hat. Der Bund werde deshalb für deutschlandweit 238.000 Daimler-Fahrzeuge unverzüglich einen amtlichen Rückruf anordnen. Insgesamt seien in Europa 774.000 Fahrzeuge betroffen. Dabei handele es sich neben dem Vito insbesondere um die Volumen-Modelle GLC 220d und C 220d. Laut einer Auflistung sämtlicher betroffener Modelle im Magazin Focus vom 13.06.2018 sei beim C 220d der Produktionszeitraum 12/2013 bis 05/2018 betroffen.

Somit hätte die Daimler AG jedenfalls ab 10.07.2012 den Kapitalmarkt pflichtwidrig nicht über die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen und die hieraus resultierenden finanziellen Risiken für den Konzern informiert.

Am 26.09.2015, mithin gut eine Woche nach öffentlichem Bekanntwerden der Abgasmanipulationen bei Volkswagen, hatte Daimler-Chef Dieter Zetsche in einem Interview mit der F.A.S. den Einsatz illegaler Abschalteinrichtungen bei Mercedes Benz überdies noch öffentlich geleugnet: „Ein Defeat Device, sprich eine Funktion, die die Wirksamkeit der Abgasnachbehandlung unzulässig einschränkt, kommt bei Mercedes-Benz nicht zum Einsatz.“ Ein Konzernchef könne zwar nicht alle Details kennen, erläuterte Zetsche: „Aber ich bin in alle Entwicklungsprojekte eingebunden.“

Als Anspruchsgrundlagen für die desinformierten Investoren kommen insoweit u.a. in Betracht: § 826 BGB, § 823 BGB i.V.m. den aktienrechtlichen und (wertpapier-) handelsrechtlichen Vorschriften zur Finanzberichterstattung; §§ 37b und c WpHG a. F. (in Kraft bis zum 02.01.2018) und §§ 97, 98 WpHG i.V.m. MAR (in Kraft seit dem 03.01.2018).

Daneben bestehen gegebenenfalls Ansprüche aufgrund von Kartellrechtsverstößen: Laut SPIEGEL vom 21.07.2017 habe sich die deutsche Automobilindustrie bereits seit den Neunzigerjahren in geheimen Arbeitskreisen über die Technik, Kosten, Zulieferer und auch über die Abgasreinigung ihrer Dieselfahrzeuge abgesprochen. Nach einem weiteren SPIEGEL-Bericht vom 05.08.2017 haben sich die großen deutschen Autobauer ab dem Jahr 2006 mit Bosch detailliert über die Einführung einer neuen Softwarefunktion zur AdBlue-Dosierung abgestimmt. Dies gehe aus einer Selbstanzeige des VW-Konzerns beim Bundeskartellamt sowie den Brüsseler Wettbewerbsbehörden aus Juli 2016 hervor.

Laut SZ vom 26.07.2017 habe Daimler bereits im Jahr 2014 eine Art Selbstanzeige beim Bundeskartellamt sowie der EU-Kommission in Bezug auf Absprachen zwischen den Autobauern eingereicht, die Abgasreinigung bei Dieselfahrzeugen sei dort aber noch nicht Gegenstand gewesen.

Soweit sich die kartellrechtlichen Vorwürfe gegenüber Daimler im Zusammenhang mit Absprachen zur Diesel-Abgasreinigung erhärten und die Zeiträume der Verstöße übereinstimmen, werden die entsprechenden Ansprüche nebeneinander geltend gemacht.

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Alexander Heinrich
Partner | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht