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Der Fall Wirecard AG

TILP hat Kapitalanleger-Musterverfahren beantragt.

Am 18. Juni 2020 um 10:43 Uhr gab die Wirecard AG (nachfolgend „Wirecard“) mittels Ad-hoc Mitteilung Folgendes bekannt: „Der Abschlussprüfer der Wirecard AG, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, hat die Wirecard AG darüber informiert, dass über die Existenz von im Konzernabschluss zu konsolidierenden Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Milliarden Euro (dies entspricht in etwa einem Viertel der Konzernbilanzsumme) noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen waren.“

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TILP Rechtsanwälte Kapitalmarktrecht Bankrecht Anlagerecht Wirecard

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bitte beachten Sie, dass wir keine neuen Aufträge zum Vorgehen im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der Wirecard AG mehr annehmen. Bitte wenden Sie sich an eine andere Rechtsanwaltskanzlei. 

Bitte beachten Sie ebenfalls, dass Schadensersatzansprüche in diesem Zusammenhang zum Ablauf des Jahres 2023 zu verjähren drohen. Vielen Dank.

Wir wünschen Ihnen einen guten Rutsch.

Ihr Team der TILP Rechtsanwaltsgesellschaft

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Aktuelle Entwicklungen und Updates

In aller Kürze

Nachfolgend möchten wir Ihnen einen schnellen Überblick zum Stand der Verfahren geben.
1. Kapitalanleger-Musterverfahren gegen EY

TILP erreicht Einleitung des Kapitalanleger-Musterverfahrens in Sachen Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH

Am 14. März 2022 hat das Landgericht München I einen Vorlagebeschluss zur Einleitung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gegen u.a. die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH erlassen. In diesem Musterverfahren werden die wesentlichen Sach- und Rechtsfragen zur möglichen Haftung der Wirtschaftsprüferin EY geklärt. Mehr zum Ablauf eines solchen Musterverfahrens erfahren Sie hier: www.tilp.de/kapmug

2. Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG

Am 07. April 2022 erfolgte die Fortsetzung des Prüftermins vor dem Amtsgericht München. Wie erwartet wurde der Prüftermin erneut weiträumig verschoben. Aktuell ist neu auf den 29. November 2022 terminiert.

Forderungsanmeldungen sind weiterhin möglich.

3. Klageverfahren gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Nach Rechtsauffassung von TILP hat sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber Anlegern und Investoren in Finanzinstrumenten der und auf die Wirecard AG schadensersatzpflichtig gemacht.

TILP hat bereits mehrere hundert Klagen zu diesem Sachverhalt am Landgericht Frankfurt am Main eingereicht. Die Kläger werfen der BaFin vor, dass sie jahrelang unter grober Verletzung ihrer gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse eigene Ermittlungen, gegen die Wirecard AG wegen Marktmanipulation verweigert hat. Nach unserer Auffassung hat die Behörde einseitig gegen Journalisten und Leerverkäufer agiert, nicht aber gegen den Wirecard-Konzern selbst. Und zwar auch dann noch nicht, als es schon eine breite öffentliche Berichterstattung mit sehr konkreten Vorwürfen massiver Bilanzunregelmäßigkeiten bei der Wirecard AG gab. Hätte die BaFin ordnungsgemäß ermittelt – und das ist der Kernpunkt unserer Klage –, dann wäre der Bilanzbetrug viel eher aufgeflogen. Dann wäre am 18. Februar 2019 –dem Tag, als die Finanzaufsicht das Leerverkaufsverbot für Wirecard-Aktien anordnete – längst klar gewesen, dass der Konzern pleite ist. Anleger hätten das Papier ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gekauft, hohe Verluste wären ihnen erspart geblieben. Leider ist der Bundesgerichtshof unserer Ansicht nicht gefolgt und sieht keine Haftung der BaFin im Fall Wirecard.

Was ist passiert?

Am 18. Juni 2020 um 10:43 Uhr gab die Wirecard AG (nachfolgend „Wirecard“) mittels Ad-hoc Mitteilung Folgendes bekannt:

„Der Abschlussprüfer der Wirecard AG, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, hat die Wirecard AG darüber informiert, dass über die Existenz von im Konzernabschluss zu konsolidierenden Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Milliarden Euro (dies entspricht in etwa einem Viertel der Konzernbilanzsumme) noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen waren.“

Es stellte sich in der Folge heraus, dass Wirecard seit Jahren die Bilanzen manipulierte und es sich um einen Betrugsfall eklatanten Ausmaßes handelt.

Am 25. Juni 2020 folgte die für viele Anleger und Investoren verheerende Meldung, dass der Vorstand der Wirecard AG einen Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens stellen wird. Wirecard gab Folgendes bekannt:

„Aschheim, den 25. Juni 2020: Der Vorstand der Wirecard AG hat heute entschieden, für die Wirecard AG beim zuständigen Amtsgericht München einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu stellen. Es wird geprüft, ob auch Insolvenzanträge für Tochtergesellschaften der Wirecard-Gruppe gestellt werden müssen.“

In der Folge brach der Kurs der Wirecard-Aktie fast vollständig ein. Mit Ablauf des 15. November 2021 ist die Wirecard-Aktie an der Deutschen Börse nicht mehr handelbar. Dies führte bei vielen Anlegern und Investoren zu einem Totalverlust ihres Investments in einen ehemaligen Börsenliebling und DAX-Konzern. Zwischenzeitlich haben sich ungefähr 80.000 geschädigte Wirecard-Anleger und Investoren an TILP gewandt, um Informationen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu erhalten.

Ihre Fragen zu diesem Fall
beantworten wir unter
Ihre Ansprechpartner

Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne und unverbindlich.

Marvin Kewe
Managing Partner | Rechtsanwalt | Bankkaufmann Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Alexander Heinrich
Partner | Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Vorgeschichte

Bereits viele Jahre vor dem Bekanntwerden des Bilanzskandals sah sich Wirecard regelmäßig diversen Vorwürfen ausgesetzt, die Bilanzen nicht ordnungsgemäß auszuweisen bzw. diese zu fälschen. Neue und massive Vorwürfe erhob ab Anfang 2019 insbesondere die britische Tageszeitung Financial Times. Fingierte Umsätze (Third Party Acquiring), überhöhte Kaufpreise von Gesellschaften zur Bereicherung von Managern, falsch ausgewiesene Kredite (MCA-Geschäft) und Kreislaufbuchungen (Round-Tripping) über Gesellschaften in den Vereinigten Arabischen Emiraten, auf den Philippinen und in Singapur bildeten nur einen Teil der gegen Wirecard gerichteten Vorwürfe.

Infolge dieser in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwürfe von Unregelmäßigkeiten und fragwürdigen Transaktionen verzeichnete die Wirecard-Aktie wiederholt erhebliche Kursverluste. Wirecard stritt die Vorwürfe in der Öffentlichkeit regelmäßig ab. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend „BaFin“) verhängte – nach einseitigen Ermittlungen gegen Journalisten und Leerverkäufer – zwischenzeitlich ein Leerverkaufsverbot.

Wirecard gab aufgrund der anhaltenden Kritik aber auch eine unabhängige Untersuchung durch die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend „KPMG“) nebst Sondergutachten in Auftrag. Das Sondergutachten, so Wirecard, sollte sämtliche die von der Financial Times erhobenen Vorwürfe umfassend und unabhängig aufklären. Die Veröffentlichung des Gutachtens dieser Sonderprüfung wurde mehrfach verschoben.

Als das Sondergutachten schließlich Ende April 2020 veröffentlicht wurde, brach der Kurs der Wirecard-Aktie um ca. 40% ein. Denn anders als es im

Die unabhängigen Prüfer gaben vielmehr zu Protokoll, dass sie nicht alle Unterlagen einsehen konnten, sie sprechen von einem „Untersuchungshemmnis“. Viele Fragen blieben offen.

KPMG konnte z.B. keine fundierten Aussagen zu der Höhe und der Existenz von Umsatzerlösen aus sogenannten TPA-Geschäftsbeziehungen treffen. Begründet wurde dies mit Mängeln in der internen Organisation bei Wirecard sowie der fehlenden Bereitschaft von Partnerfirmen, umfassend und transparent mitzuwirken. Auch Zahlungen in Höhe von einer Milliarde Euro auf Treuhandkonten konnten nicht gänzlich nachvollzogen werden.

Schließlich hat der langjährige Wirecard-Abschlussprüfer, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend„EY“), im Anschluss an diese Vorgänge am 18. Juni 2020 erstmals das Testat verweigert. Es habe keine ausreichenden Nachweise für Guthaben in Höhe von 1,9 Milliarden Euro auf Treuhandkonten gegeben. Am 22. Juni 2020 erklärte Wirecard, dass die Konten vermutlich nicht existieren. Diese Vermutung bewahrheitete sich kurze Zeit später. Am 25. Juni 2020 meldete Wirecard Insolvenz an. Am 25. August 2020 hat das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG eröffnet.

Der BaFin lagen bereits lange zuvor zahlreiche Hinweise vor, dennoch unternahm sie lange Zeit nichts. Auch die Wirtschaftsprüfer von EY hatten – trotz der in der Öffentlichkeit bekannten Vorwürfe der Bilanzmanipulation – Wirecard jahrelang korrekte Bilanzen bescheinigt. Nach langen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurde am 14. März 2022 Anklage gegen den ehemaligen CEO Dr. Markus Braun erhoben, während sich weitere Ex-Vorstände noch immer auf der Flucht befinden.

Wie funktioniert ein Kapitalanleger-Musterverfahren?

Wir haben die wichtigsten Fakten, Begrifflichkeiten und Informationen zum Thema „KapMuG-Musterverfahren“ für Sie zusammengefasst.

Was bedeutet das
für Sie als Investor?

TILP bietet Anlegern und Investoren die Möglichkeit, sich kostenfrei für weitere Informationen und konkrete Handlungsmöglichkeiten zu registrieren. Wir bitten um Verständnis, dass die Darstellung der Sach- und Rechtslage hier nur überblicksartig möglich ist.

Nach unserer festen Überzeugung sind im Fall „Wirecard“ mehrere Haftungsadressaten schadensersatzpflichtig. Geschädigten Anlegern bieten sich daher mehrere Möglichkeiten an, ihre Schadensersatzansprüche zu verfolgen.

1. Vorgehen im Rahmen des Kapitalanleger-Musterverfahrens gegen EY
Schadensersatzpflichtig ist nach unserem festen Dafürhalten einerseits die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbh (EY), welche seit 2009 die Jahresabschlüsse von Wirecard geprüft und trotz offenbar jahrelang gefälschter Bilanzen stets ein uneingeschränktes Testat erteilt hat. Wir sind davon überzeugt, dass die Wirtschaftsprüfer von EY durch unzureichende Ermittlungen ihre Aufgaben unzureichend und nachlässig erledigt sowie Angaben ins Blaue hinein gemacht haben. Die jahrelang uneingeschränkt erteilten Testate erweisen sich unseres Erachtens, auch vor dem Hintergrund der seit langer Zeit in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwürfe gegenüber der Wirecard AG, als leichtfertig und gewissenlos. Wir sind daher der festen Überzeugung, dass EY gegenüber Anlegern auf Schadensersatz haftet. Eine entsprechende Klage haben wir am 30. Juni 2020 vor dem Landgericht München I bereits eingereicht und durch Stellung eines Musterverfahrensantrages die Einleitung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens in die Wege geleitet. Die von uns gestellten Musteranträge wurden mit Beschluss vom 14. März 2022, Az. 3 OH 2767/22

Da dieser Beschluss unanfechtbar ist, steht der Eröffnung des Kapitalanleger-Musterverfahrens gegen EY nichts mehr im Wege.

TILP verfolgt bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einen kapitalmarktrechtlichen Ansatz, welcher im Wege des Kapitalanleger-Musterverfahrens nunmehr durch das Bayerische oberste Landesgericht gerichtlich geklärt wird. Diese prozessuale Strategie bietet insbesondere privaten Anlegern und Investoren die Möglichkeit, mit erheblich reduzierten Kosten und Kostenrisiken gegen EY vorzugehen. Zudem steigen die Erfolgschancen nach unserem Dafürhalten ebenfalls erheblich, da ein solches Kapitalanleger-Musterverfahren den Schulterschluss zwischen privaten und institutionellen Klägern bildet. Beide streiten so gemeinsam für ihre Rechte. Dieses ist vor allem bei komplexen Wirtschaftsverfahren von immenser Bedeutung, da der gesamte Sachverhalt hochkomplex ist und eine Vielzahl juristischer Fragestellungen birgt. Um Ihnen einen knappen Überblick über die diesbezüglichen Themen zu geben, sehen Sie hier die Gliederung unseres Schriftsatzes an das Landgericht München I vom Juli 2021. Dieser bildete die Grundlage für die Einleitung des Kapitalanleger-Musterverfahrens.

Unseren Schriftsatz an das
Landgericht München
Ihnen bieten sich durch die Einleitung des Kapitalanleger-Musterverfahrens grundsätzlich zwei Möglichkeiten, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Details sowie die gebotene Kostenaufklärung erfolgen, nachdem Sie sich bei uns registriert haben:
Sehen Sie hier unseren Schriftsatz an das Landgericht München vom 13.07.2021
a. Einreichung einer Klage
Um von den Feststellungen des Musterverfahrens profitieren zu können, müssen Sie Ihre Ansprüche zunächst gerichtlich geltend machen. Insoweit haben Sie zunächst die Möglichkeit, über uns eine Klage vor dem zuständigen Landgericht München I einzureichen. Diese Klage wird sodann auf das eröffnete Musterverfahren ausgesetzt. Im Musterverfahren nehmen Sie die Rolle des Beigeladenen ein und profitieren vollumfänglich von den Feststellungen und Vorteilen des Kapitalanleger-Musterverfahrens (den Ablauf und viele Begriffe zum Thema Musterverfahren haben wir unter www.tilp.de/kapmug zusammengefasst).
b. Anmeldung Ihrer Ansprüche im Kapitalanleger-Musterverfahren
Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie Ihre Ansprüche verjährungshemmend anmelden. Vorteil ist, dass Sie mit geringsten Kosten die Entscheidung des Musterverfahrens abwarten können, Sie sind in diesem Fall jedoch nicht Beteiligte des Verfahrens. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich nicht von den Feststellungen des Musterverfahrens profitieren und auch von einem etwaigen Vergleich nicht zwangsläufig umfasst sind. Nähere Informationen zur Anmeldung und den damit verbundenen Kosten stellen wir Ihnen nach der Registrierung in unseren Handlungsoptionen zur Verfügung.
c. Klage gegen die BaFin

Wir werfen zudem der BaFin vor, ihre Befugnisse missachtet und trotz zahlreicher Hinweise jahrelang nicht gegen die Wirecard AG wegen Marktmanipulation ermittelt zu haben, sowie andererseits aber jahrelang nur einseitig gegen kritisch berichtende Journalisten und Leerverkäufer vorgegangen zu sein. Darüber hinaus werfen wir der BaFin vor, unvollständig und irreführend gegenüber dem Kapitalmarkt kommuniziert zu haben. Die BaFin haftet unseres Erachtens daher gegenüber Investoren, und zwar wegen Amtsmissbrauchs.

Leider ist der Bundesgerichtshof unserer Ansicht nicht gefolgt und sieht keine Haftung der BaFin im Fall Wirecard.

d. Vorgehen im Rahmen des Insolvenzverfahrens

Nach unserem festen Dafürhalten haftet auch die Wirecard AG selbst. Denn bei den Compliance-Mängeln bei Wirecard sowie der Bilanzmanipulation handelt es sich nach unserer Einschätzung um Insiderinformationen von erheblicher Kursrelevanz. Hierüber hätte Wirecard unseres Erachtens den Kapitalmarkt unverzüglich und vollständig informieren müssen. Wesentliche Teile der Kapitalmarktkommunikation von Wirecard halten wir daher nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften zur Kapitalmarktpublizität für unvollständig und unwahr. Vor dem Hintergrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Klage gegen Wirecard rechtlich nicht mehr möglich. Ansprüche gegen Wirecard sind im Rahmen des Insolvenzverfahrens anzumelden.

Nähere Informationen zu den möglichen Kosten erhalten Sie nach der Registrierung.

Die Verfahren rund um den Komplex Wirecard werfen selbstverständlich auf Seiten der Anleger und Investoren eine Vielzahl von Fragen auf. Die wichtigsten fassen wir nachfolgend zusammen.

FAQ - Antworten auf häufig gestellte Fragen - Stand November 2022

Ja. Der Insolvenzverwalter hatte ursprünglich eine Frist zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren bis zum 26. Oktober 2020 bestimmt. Die bisher stattgefundenen Prüftermine wurden jeweils weiträumig vertagt – so auch der letzte Termin am 29. November 2022. Der Prüftermin findet nunmehr am 19. Oktober 2023 statt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Forderungsanmeldung weiterhin unproblematisch möglich.

Wir meinen ganz klar: Ja, trotz der hohen Überschuldungssituation der Wirecard AG. Insbesondere sind wir davon überzeugt, dass die geschädigten Anleger als gleichrangige Gläubiger neben den unbesicherten kreditgebenden Banken zu behandeln sind (dazu sogleich).

Auch wenn eine genaue Bezifferung der Schadenskompensation naturgemäß nur schwer möglich ist, halten wir es für realistisch, dass im Insolvenzverfahren eine quotale Erfüllung Ihrer Schadensersatzforderungen in einem zweistelligen Prozentbereich erreicht werden kann.

Kontrovers diskutiert ist auch die Frage der insolvenzrechtlichen Behandlung von Aktionärsschäden. Der Fall Wirecard stellt einen bis dato nie vorgekommenen Skandal in der deutschen Börsengeschichte dar. Die hieran anknüpfenden Sach- und Rechtsfragen sind komplex und teils weder gesetzlich geregelt noch höchstrichterlich entschieden. Hieraus folgt, dass jede Gläubigergruppe nun versuchen wird, ihre eigenen Interessen optimal durchzusetzen und einen größtmöglichen Anteil an der zur Verteilung stehenden Insolvenzmasse zu vereinnahmen.

Aufgrund der gegenläufigen Interessen der Gläubigergruppen gibt es die juristische Diskussion um die materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen, auf denen die einzelnen Forderungen beruhen und deren Einordnung im Insolvenzrecht.

Hintergrund: In einer Pressemitteilung vom 23. November 2022 teilte das Landgericht München I (LG) mit, dass die unter anderem gegen den Insolvenzverwalter der Wirecard AG gerichtete Klage einer Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Feststellung von Schadenersatzforderungen zur Insolvenztabelle abgewiesen wurde.

Das Urteil der 29. Zivilkammer vom 23. November 2022 (Az. 29 O 7754/21) ist bisher weder rechtskräftig noch veröffentlicht. Es handelt sich um ein Verfahren, welches nicht von unserer Kanzlei geführt wurde. Aus diesem Grund ist eine rechtliche Analyse des Urteils erst nach dessen Veröffentlichung möglich.

Die Pressemitteilung des LG steht – aus unserer Sicht – in Widerspruch zum Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) (II. Zivilsenat) vom 29. Mai 2006 und dem Beschluss des IX. Zivilsenat vom 19. Mai 2022. Beide Zivilsenate sind der Auffassung, dass „derartige Schadenersatzforderungen des durch Betrug bzw. arglistige Täuschung zum Vertragsschluss verleiteten Anlegers […] ihre Wurzeln nicht in dem Vertrag selbst, sondern in den schädigenden Ereignissen, die erst zum Abschluss des Vertrages mit der betreffenden nachteiligen Nachrangklausel führten [haben].“ Geschädigte Anleger sind, zumindest in der vom BGH bereits entschiedenen Konstellation, nicht nachrangig zu behandeln.

In beiden streitgegenständlichen Konstellationen vor dem Bundesgerichtshof ging es jedoch um Genussrechte. Mit welcher Begründung das LG eine unterschiedliche Behandlung von Aktionären und Genussrechtsinhabern rechtfertigt, wird möglicherweise dem ergangenen Urteil zu entnehmen sein.

Da dieses Urteil bisher nicht rechtskräftig ist, ist vor dem Hintergrund der eben angesprochenen Haltung des BGH damit zu rechnen, dass die Klägerpartei Rechtsmittel einlegt, wovon (wohl) auch der Insolvenzverwalter ausgeht. Das letzte Wort in dieser Rechtsfrage wird wohl dem Bundesgerichtshof vorbehalten bleiben, weshalb sich für geschädigte Wirecard-Aktionäre zunächst nichts ändert. Auch der Insolvenzverwalter geht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus, weshalb bis zur endgültigen Klärung dieser Rechtsfrage auch keine Abschlagszahlungen an andere Gläubiger vorgesehen seien.

Grundsätzlich nicht. Sie könnten diese Anmeldung auch selbst vornehmen. Jedoch muss die angemeldete Forderung sorgfältig begründet werden. Die Anforderungen an diese Begründung ähneln den Anforderungen an eine Klageschrift, so dass wir dringend empfehlen, hiermit einen Rechtsanwalt zu beauftragen, damit Sie Ihre Chance erhöhen, dass Ihre Forderungen vom Insolvenzverwalter anerkannt werden. Dies gilt insbesondere auch für die schlüssige Berechnung der Forderungshöhe einschließlich des sogenannten Kursdifferenzschadens.

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist, dass TILP-Anwalt Kewe seit Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens als einziger Anlegervertreter in den Gläubigerausschuss berufen wurde. Der neue Gläubigerausschuss besteht aus fünf Mitgliedern:

  • ING Bank AG (Bank)
  • Commerzbank AG (Bank)
  • Trinity Investment DAC (Anleihegläubiger)
  • Frau Rösener (Vertreterin der Mitarbeiter*innen der Wirecard AG)
  • RA Kewe; TILP Rechtsanwälte (Aktionäre, Kleingläubiger)

Das Vorgehen richtet sich gegen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („EY“).

Nach unserer festen Rechtsüberzeugung haftet diese den Anlegern in Wirecard-Finanzinstrumenten auf Schadensersatz. EY war über viele Jahre der verantwortliche Abschlussprüfer der Wirecard AG in Deutschland und hat selbst zu einer Zeit, als bereits schwerwiegende Vorwürfe der Bilanzfälschung im Raum standen, die Wirecard-Bilanzen ohne Beanstandung „durchgewunken“ und uneingeschränkte Testate erteilt. EY hat nach unserem Dafürhalten grobe Pflichtverletzungen begangen und haftet Anlegern deshalb auf Schadensersatz.

In vielen Medienberichten wird im Zusammenhang mit der Haftung der Wirtschaftsprüfer die gesetzliche Haftungsbeschränkung in Höhe von EUR 4 Millionen erwähnt (§ 323 HGB). Dieser Hinweis ist oft missverständlich. Die Haftungsbeschränkung des Wirtschaftsprüfers gilt nur im Verhältnis des Wirtschaftsprüfers (EY) zu dem geprüften Unternehmen (Wirecard AG) und mit diesem verbundene Unternehmen. Die Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber den geschädigten Anlegern ist hingegen unbeschränkt.

Am 14. März 2022 hat das zuständige Landgericht München I den Grundstein für die Eröffnung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens gelegt. Das Gericht hat den von TILP beantragten Vorlagebeschluss (Beschluss vom 14. März 2022, Az. 3 OH 2767/22 KapMuG (3 O 5875/20), erlassen und damit das Musterverfahren eingeleitet. Damit besteht – sobald das Verfahren nach Ernennung des Musterklägers formell eröffnet ist – neben der Klageeinreichung auch die Möglichkeit der kostengünstigen Hemmung der Verjährung durch Anmeldung der Ansprüche im Musterverfahren.

Die genaue Verfahrensdauer vorherzusagen ist kaum möglich, da diese von sehr vielen Faktoren abhängig ist. Es ist aber mit einer Dauer von mindestens fünf Jahren zu rechnen, falls sich die Parteien nicht zuvor gütlich einigen.