Der Fall Wirecard AG

TILP hat Kapitalanleger-Musterverfahren beantragt.

Am 18. Juni 2020 um 10:43 Uhr gab die Wirecard AG (nachfolgend „Wirecard“) mittels Ad-hoc Mitteilung Folgendes bekannt: „Der Abschlussprüfer der Wirecard AG, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, hat die Wirecard AG darüber informiert, dass über die Existenz von im Konzernabschluss zu konsolidierenden Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Milliarden Euro (dies entspricht in etwa einem Viertel der Konzernbilanzsumme) noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen waren.“

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Kirchentellinsfurt, 28.02.2025 — Fall Wirecard – Bayerische Oberste Landesgericht erlässt Teil-Musterentscheid – EY bleibt  Musterbeklagte – BGH wird entscheiden müssen

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat heute im Wege einer Teil-Musterentscheidung bezüglich des Vorlageschlusses des LG München I vom 14.03.2022, Az. 3 OH 2767/22 entschieden, dass die Fragen zur Haftung der EY GmbH & Co. KG (vormals Ernst & Young GmbH, „EY“) gegenüber geschädigten Anlegern nicht in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) fielen und deshalb in Einzelverfahren geklärt werden müssten.

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In aller Kürze

Nachfolgend möchten wir Ihnen einen schnellen Überblick zum Stand der Verfahren geben.
1. Kapitalanleger-Musterverfahren gegen EY

TILP erreicht Einleitung des Kapitalanleger-Musterverfahrens in Sachen Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH

Am 14. März 2022 hat das Landgericht München I einen Vorlagebeschluss zur Einleitung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gegen u.a. die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH erlassen. In diesem Musterverfahren werden die wesentlichen Sach- und Rechtsfragen zur möglichen Haftung der Wirtschaftsprüferin EY geklärt. 

Mehr zum Ablauf eines solchen Musterverfahrens erfahren Sie hier: www.tilp.de/kapmug

2. Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG

Am 07. April 2022 erfolgte zuletzt die Fortsetzung des Prüftermins vor dem Amtsgericht München. Wie erwartet wurde der Prüftermin bislang bis zum Abschluss der laufenden Pilotverfahren weiträumig verschoben. 

Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 13.11.2025 (Az. IX ZR 127/24) entschieden, dass jedenfalls die Aktionäre der Wirecard AG mit ihren kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen nicht als einfache Insolvenzgläubiger an der Verteilung der Insolvenzmasse zu beteiligen sind. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Rangfrage der übrigen geschädigten Investoren (Anleihegläubiger, Derivateinhaber) steht allerdings noch aus.

 

3. Klageverfahren gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Leider ist der Bundesgerichtshof unserer Auffassung nicht gefolgt und hat eine Haftung der BaFin abgelehnt.

Nach dieser Grundsatzentscheidung dürfte es keinen Sinn (mehr) machen im Schadensfall der Wirecard AG sowie in vergleichbaren Fällen gegen die BaFin vorzugehen.

Was ist passiert?

Am 18. Juni 2020 um 10:43 Uhr gab die Wirecard AG (nachfolgend „Wirecard“) mittels Ad-hoc Mitteilung Folgendes bekannt:

„Der Abschlussprüfer der Wirecard AG, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, hat die Wirecard AG darüber informiert, dass über die Existenz von im Konzernabschluss zu konsolidierenden Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Milliarden Euro (dies entspricht in etwa einem Viertel der Konzernbilanzsumme) noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen waren.“

Es stellte sich in der Folge heraus, dass Wirecard seit Jahren die Bilanzen manipulierte und es sich um einen Betrugsfall eklatanten Ausmaßes handelt.

Am 25. Juni 2020 folgte die für viele Anleger und Investoren verheerende Meldung, dass der Vorstand der Wirecard AG einen Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens stellen wird. Wirecard gab Folgendes bekannt:

„Aschheim, den 25. Juni 2020: Der Vorstand der Wirecard AG hat heute entschieden, für die Wirecard AG beim zuständigen Amtsgericht München einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu stellen. Es wird geprüft, ob auch Insolvenzanträge für Tochtergesellschaften der Wirecard-Gruppe gestellt werden müssen.“

In der Folge brach der Kurs der Wirecard-Aktie fast vollständig ein. Mit Ablauf des 15. November 2021 ist die Wirecard-Aktie an der Deutschen Börse nicht mehr handelbar. Dies führte bei vielen Anlegern und Investoren zu einem Totalverlust ihres Investments in einen ehemaligen Börsenliebling und DAX-Konzern. Zwischenzeitlich haben sich ungefähr 80.000 geschädigte Wirecard-Anleger und Investoren an TILP gewandt, um Informationen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu erhalten.

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Martin Kühler
Partner | Rechtsanwalt
Christoph Walker
Rechtsanwalt

Die Vorgeschichte

Bereits viele Jahre vor dem Bekanntwerden des Bilanzskandals sah sich Wirecard regelmäßig diversen Vorwürfen ausgesetzt, die Bilanzen nicht ordnungsgemäß auszuweisen bzw. diese zu fälschen. Neue und massive Vorwürfe erhob ab Anfang 2019 insbesondere die britische Tageszeitung Financial Times. Fingierte Umsätze (Third Party Acquiring), überhöhte Kaufpreise von Gesellschaften zur Bereicherung von Managern, falsch ausgewiesene Kredite (MCA-Geschäft) und Kreislaufbuchungen (Round-Tripping) über Gesellschaften in den Vereinigten Arabischen Emiraten, auf den Philippinen und in Singapur bildeten nur einen Teil der gegen Wirecard gerichteten Vorwürfe.

Infolge dieser in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwürfe von Unregelmäßigkeiten und fragwürdigen Transaktionen verzeichnete die Wirecard-Aktie wiederholt erhebliche Kursverluste. Wirecard stritt die Vorwürfe in der Öffentlichkeit regelmäßig ab. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend „BaFin“) verhängte – nach einseitigen Ermittlungen gegen Journalisten und Leerverkäufer – zwischenzeitlich ein Leerverkaufsverbot.

Wirecard gab aufgrund der anhaltenden Kritik aber auch eine unabhängige Untersuchung durch die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend „KPMG“) nebst Sondergutachten in Auftrag. Das Sondergutachten, so Wirecard, sollte sämtliche die von der Financial Times erhobenen Vorwürfe umfassend und unabhängig aufklären. Die Veröffentlichung des Gutachtens dieser Sonderprüfung wurde mehrfach verschoben.

Als das Sondergutachten schließlich Ende April 2020 veröffentlicht wurde, brach der Kurs der Wirecard-Aktie um ca. 40% ein. Denn anders als es im

Die unabhängigen Prüfer gaben vielmehr zu Protokoll, dass sie nicht alle Unterlagen einsehen konnten, sie sprechen von einem „Untersuchungshemmnis“. Viele Fragen blieben offen.

KPMG konnte z.B. keine fundierten Aussagen zu der Höhe und der Existenz von Umsatzerlösen aus sogenannten TPA-Geschäftsbeziehungen treffen. Begründet wurde dies mit Mängeln in der internen Organisation bei Wirecard sowie der fehlenden Bereitschaft von Partnerfirmen, umfassend und transparent mitzuwirken. Auch Zahlungen in Höhe von einer Milliarde Euro auf Treuhandkonten konnten nicht gänzlich nachvollzogen werden.

Schließlich hat der langjährige Wirecard-Abschlussprüfer, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend„EY“), im Anschluss an diese Vorgänge am 18. Juni 2020 erstmals das Testat verweigert. Es habe keine ausreichenden Nachweise für Guthaben in Höhe von 1,9 Milliarden Euro auf Treuhandkonten gegeben. Am 22. Juni 2020 erklärte Wirecard, dass die Konten vermutlich nicht existieren. Diese Vermutung bewahrheitete sich kurze Zeit später. Am 25. Juni 2020 meldete Wirecard Insolvenz an. Am 25. August 2020 hat das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG eröffnet.

Der BaFin lagen bereits lange zuvor zahlreiche Hinweise vor, dennoch unternahm sie lange Zeit nichts. Auch die Wirtschaftsprüfer von EY hatten – trotz der in der Öffentlichkeit bekannten Vorwürfe der Bilanzmanipulation – Wirecard jahrelang korrekte Bilanzen bescheinigt. Nach langen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurde am 14. März 2022 Anklage gegen den ehemaligen CEO Dr. Markus Braun erhoben, während sich weitere Ex-Vorstände noch immer auf der Flucht befinden.

Wie funktioniert ein Kapitalanleger-Musterverfahren?

Wir haben die wichtigsten Fakten, Begrifflichkeiten und Informationen zum Thema „KapMuG-Musterverfahren“ für Sie zusammengefasst.

Was bedeutet das
für Sie als Investor?

TILP bietet Anlegern und Investoren die Möglichkeit, sich kostenfrei für weitere Informationen und konkrete Handlungsmöglichkeiten zu registrieren. Wir bitten um Verständnis, dass die Darstellung der Sach- und Rechtslage hier nur überblicksartig möglich ist.

Nach unserer festen Überzeugung sind im Fall „Wirecard“ mehrere Haftungsadressaten schadensersatzpflichtig. Geschädigten Anlegern bieten sich daher mehrere Möglichkeiten an, ihre Schadensersatzansprüche zu verfolgen.

1. Vorgehen im Rahmen des Kapitalanleger-Musterverfahrens gegen EY

Schadensersatzpflichtig ist nach unserem festen Dafürhalten einerseits die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbh (EY), welche seit 2009 die Jahresabschlüsse von Wirecard geprüft und trotz offenbar jahrelang gefälschter Bilanzen stets ein uneingeschränktes Testat erteilt hat. Wir sind davon überzeugt, dass die Wirtschaftsprüfer von EY durch unzureichende Ermittlungen ihre Aufgaben unzureichend und nachlässig erledigt sowie Angaben ins Blaue hinein gemacht haben. Die jahrelang uneingeschränkt erteilten Testate erweisen sich unseres Erachtens, auch vor dem Hintergrund der seit langer Zeit in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwürfe gegenüber der Wirecard AG, als leichtfertig und gewissenlos. Wir sind daher der festen Überzeugung, dass EY gegenüber Anlegern auf Schadensersatz haftet. Eine entsprechende Klage haben wir am 30. Juni 2020 vor dem Landgericht München I bereits eingereicht und durch Stellung eines Musterverfahrensantrages die Einleitung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens in die Wege geleitet. Die von uns gestellten Musteranträge wurden mit Beschluss vom 14. März 2022, Az. 3 OH 2767/22

Da dieser Beschluss unanfechtbar ist, steht der Eröffnung des Kapitalanleger-Musterverfahrens gegen EY nichts mehr im Wege.

TILP verfolgt bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einen kapitalmarktrechtlichen Ansatz, welcher im Wege des Kapitalanleger-Musterverfahrens nunmehr durch das Bayerische oberste Landesgericht gerichtlich geklärt wird. Diese prozessuale Strategie bietet insbesondere privaten Anlegern und Investoren die Möglichkeit, mit erheblich reduzierten Kosten und Kostenrisiken gegen EY vorzugehen. Zudem steigen die Erfolgschancen nach unserem Dafürhalten ebenfalls erheblich, da ein solches Kapitalanleger-Musterverfahren den Schulterschluss zwischen privaten und institutionellen Klägern bildet. Beide streiten so gemeinsam für ihre Rechte. Dieses ist vor allem bei komplexen Wirtschaftsverfahren von immenser Bedeutung, da der gesamte Sachverhalt hochkomplex ist und eine Vielzahl juristischer Fragestellungen birgt. Um Ihnen einen knappen Überblick über die diesbezüglichen Themen zu geben, sehen Sie hier die Gliederung unseres Schriftsatzes an das Landgericht München I vom Juli 2021. Dieser bildete die Grundlage für die Einleitung des Kapitalanleger-Musterverfahrens.

Unseren Schriftsatz an das
Landgericht München

Ihnen bieten sich durch die Einleitung des Kapitalanleger-Musterverfahrens grundsätzlich zwei Möglichkeiten, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Details sowie die gebotene Kostenaufklärung erfolgen, nachdem Sie sich bei uns registriert haben:

Sehen Sie hier unseren Schriftsatz an das Landgericht München vom 13.07.2021
a. Einreichung einer Klage

Um von den Feststellungen des Musterverfahrens profitieren zu können, müssen Sie Ihre Ansprüche zunächst gerichtlich geltend machen. Insoweit haben Sie zunächst die Möglichkeit, über uns eine Klage vor dem zuständigen Landgericht München I einzureichen. Diese Klage wird sodann auf das eröffnete Musterverfahren ausgesetzt. Im Musterverfahren nehmen Sie die Rolle des Beigeladenen ein und profitieren vollumfänglich von den Feststellungen und Vorteilen des Kapitalanleger-Musterverfahrens (den Ablauf und viele Begriffe zum Thema Musterverfahren haben wir unter www.tilp.de/kapmug zusammengefasst).

b. Anmeldung Ihrer Ansprüche im Kapitalanleger-Musterverfahren

Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie Ihre Ansprüche verjährungshemmend anmelden. Vorteil ist, dass Sie mit geringsten Kosten die Entscheidung des Musterverfahrens abwarten können, Sie sind in diesem Fall jedoch nicht Beteiligte des Verfahrens. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich nicht von den Feststellungen des Musterverfahrens profitieren und auch von einem etwaigen Vergleich nicht zwangsläufig umfasst sind. Nähere Informationen zur Anmeldung und den damit verbundenen Kosten stellen wir Ihnen nach der Registrierung in unseren Handlungsoptionen zur Verfügung.

c. Klage gegen die BaFin

Wir werfen zudem der BaFin vor, ihre Befugnisse missachtet und trotz zahlreicher Hinweise jahrelang nicht gegen die Wirecard AG wegen Marktmanipulation ermittelt zu haben, sowie andererseits aber jahrelang nur einseitig gegen kritisch berichtende Journalisten und Leerverkäufer vorgegangen zu sein. Darüber hinaus werfen wir der BaFin vor, unvollständig und irreführend gegenüber dem Kapitalmarkt kommuniziert zu haben. Die BaFin haftet unseres Erachtens daher gegenüber Investoren, und zwar wegen Amtsmissbrauchs.

Leider ist der Bundesgerichtshof unserer Ansicht nicht gefolgt und sieht keine Haftung der BaFin im Fall Wirecard.

d. Vorgehen im Rahmen des Insolvenzverfahrens

Nach unserem festen Dafürhalten haftet auch die Wirecard AG selbst. Denn bei den Compliance-Mängeln bei Wirecard sowie der Bilanzmanipulation handelt es sich nach unserer Einschätzung um Insiderinformationen von erheblicher Kursrelevanz. Hierüber hätte Wirecard unseres Erachtens den Kapitalmarkt unverzüglich und vollständig informieren müssen. Wesentliche Teile der Kapitalmarktkommunikation von Wirecard halten wir daher nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften zur Kapitalmarktpublizität für unvollständig und unwahr. Vor dem Hintergrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Klage gegen Wirecard rechtlich nicht mehr möglich. Ansprüche gegen Wirecard sind im Rahmen des Insolvenzverfahrens anzumelden.

Nähere Informationen zu den möglichen Kosten erhalten Sie nach der Registrierung.

Die Verfahren rund um den Komplex Wirecard werfen selbstverständlich auf Seiten der Anleger und Investoren eine Vielzahl von Fragen auf. Die wichtigsten fassen wir nachfolgend zusammen.

FAQ - Antworten auf häufig gestellte Fragen - Stand 12. April 2026

Das von TILP eingeleitete Musterverfahren richtete zu Beginn im Wesentlichen gegen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („EY“). Seit Ende Januar 2024 firmiert die Gesellschaft unter dem Namen EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Das Musterverfahren wird sich auf Antrag von TILP kurzfristig um weitere Gesellschaften erweitern. Wir werden vorrangig unsere Mandanten über die aktuelle Entwicklung informieren. 

Der Zeitpunkt einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann nicht sicher vorhergesagt werden. Da die Beschwerde allerdings schon begründet wurde und lediglich noch die Musterbeklagten hierauf Stellung nehmen müssen, kann mit einer Entscheidung des BGH im Jahr 2027 gerechnet werden. 

Das Musterverfahren wurde auf Antrag von TILP vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (München) eröffnet. Das Musterverfahren bietet sowohl für die beteiligten Kläger als auch für diejenigen, welche das Kostenrisiko eines Klageverfahrens grundsätzlich scheuen, wesentliche und entscheidende Vorteile an. Nähere Informationen zum Musterverfahren können Sie hier nachlesen.