TILP

Die Kanzlei für Bank- & Kapitalmarktrecht

Wegbereiter für Anlegerrechte

Die Tübinger Kanzlei TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (“TILP”) ist eine der führenden und erfahrensten deutschen Kanzleien, die sich konsequent, effektiv und ausschließlich für die Interessen von Investoren engagiert, ob Institutionelle, Family Offices oder Private.

TILP ist eine Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht. TILP hat dieses Rechtsgebiet seit 1994 maßgeblich durch Publikationen, das Erstreiten wegweisender Urteile und engagierter Öffentlichkeitsarbeit geprägt und weiter entwickelt.

Wichtige Mitteilungen

Pressemitteilung der TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH UniImmo: Wohnen ZBI-Anlegerklage: TILP stellt Musterverfahrensantrag

Die TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (TILP) hat am 05. Mai 2025 für einen Kleinanleger eine Schadensersatzklage gegen die ZBI Fondsmanagement GmbH in ihrer Funktion als Herstellerin des Basisinformationsblattes „PRIIP“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 („PRIIP-VO“, engl. Packaged Retail and Insurance-based Investment Products) und Kapitalverwaltungsgesellschaft des offenen Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI (WKN: A2DMVS / ISIN: DE000A2DMVS1) eingereicht.

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Kirchentellinsfurt, 28.02.2025 — Fall Wirecard – Bayerische Oberste Landesgericht erlässt Teil-Musterentscheid – EY bleibt  Musterbeklagte – BGH wird entscheiden müssen

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat heute im Wege einer Teil-Musterentscheidung bezüglich des Vorlageschlusses des LG München I vom 14.03.2022, Az. 3 OH 2767/22 entschieden, dass die Fragen zur Haftung der EY GmbH & Co. KG (vormals Ernst & Young GmbH, „EY“) gegenüber geschädigten Anlegern nicht in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) fielen und deshalb in Einzelverfahren geklärt werden müssten.

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Kirchentellinsfurt, 24.02.2025 — Landgericht Nürnberg-Fürth sieht falschen Risikoindikator beim offenen Immobilienfonds „UniImmo: Wohnen ZBI“!

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 21. Februar 2025 (noch nicht rechtskräftig) ein bereits im November 2024 ergangenes Versäumnisurteil bestätigt und entschieden, dass die ZBI Fondsmanagement GmbH es bezüglich des von ihr verwalteten offenen Immobilienfonds „UniImmo: Wohnen ZBI“ künftig zu unterlassen hat, in ihren Anlegerinformationen einen Risikoindikator von 3 oder niedriger anzugeben.

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FOKUS THEMA

Der Fall Wirecard AG

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Pressemitteilungen

Pressemitteilung der TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH UniImmo: Wohnen ZBI-Anlegerklage: TILP stellt Musterverfahrensantrag

Die TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (TILP) hat am 05. Mai 2025 für einen Kleinanleger eine Schadensersatzklage gegen die ZBI Fondsmanagement GmbH in ihrer Funktion als Herstellerin des Basisinformationsblattes „PRIIP“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 („PRIIP-VO“, engl. Packaged Retail and Insurance-based Investment Products) und Kapitalverwaltungsgesellschaft des offenen Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI (WKN: A2DMVS / ISIN: DE000A2DMVS1) eingereicht.

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Kirchentellinsfurt, 28.02.2025 — Fall Wirecard – Bayerische Oberste Landesgericht erlässt Teil-Musterentscheid – EY bleibt  Musterbeklagte – BGH wird entscheiden müssen

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat heute im Wege einer Teil-Musterentscheidung bezüglich des Vorlageschlusses des LG München I vom 14.03.2022, Az. 3 OH 2767/22 entschieden, dass die Fragen zur Haftung der EY GmbH & Co. KG (vormals Ernst & Young GmbH, „EY“) gegenüber geschädigten Anlegern nicht in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) fielen und deshalb in Einzelverfahren geklärt werden müssten.

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Kirchentellinsfurt, 24.02.2025 — Landgericht Nürnberg-Fürth sieht falschen Risikoindikator beim offenen Immobilienfonds „UniImmo: Wohnen ZBI“!

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 21. Februar 2025 (noch nicht rechtskräftig) ein bereits im November 2024 ergangenes Versäumnisurteil bestätigt und entschieden, dass die ZBI Fondsmanagement GmbH es bezüglich des von ihr verwalteten offenen Immobilienfonds „UniImmo: Wohnen ZBI“ künftig zu unterlassen hat, in ihren Anlegerinformationen einen Risikoindikator von 3 oder niedriger anzugeben.

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