Update 21.09.2018

Am 10. September hat vor dem 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig die mündliche Verhandlung im Musterverfahren gegen die Volkswagen AG und die Porsche Automobil Holding SE nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) begonnen. Der Musterkläger wird dort zusammen mit Hunderten weiteren institutionellen Klägern von unserer Schwesterkanzlei TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten, die insgesamt über 5 Mrd. EUR einklagen. Unsere Kanzlei TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt dort daneben über 1.000 private Anleger.

Die drei ersten Verhandlungstage verliefen insgesamt sehr positiv für die Kläger. Die aus unserer Sicht relevantesten Aussagen des OLG Braunschweig möchten wir wie folgt festhalten:

  1. Die besonders erfolgversprechende Anspruchsgrundlage des § 37b WpHG a.F., welcher die Schadensersatzpflicht für unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen regelt, sei zeitlich ab dem 10. Juli 2012 anwendbar und hieraus folgende Ansprüche würden erst zum Ende des Jahres 2018 verjähren.
  1. Sehr gut gelagert seien Käufe jedenfalls ab Juni 2014, zu Schadensersatzansprüchen aus dem Zeitraum davor gab das OLG Hinweise zum weiteren Vortrag.
  1. Der Einwand von Volkswagen, die Pflicht zur Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung habe nicht bestanden, weil aufgrund von Verhandlungen mit den US-Behörden über den Umgang mit den Abgasmanipulationen die Voraussetzungen für eine sogenannte „Selbstbefreiung“ nach § 15 Abs. 3 WpHG a.F. vorgelegen hätten, greife nicht durch.
  1. Der Vortrag der Klägerseite, wonach der vormalige Vorstandsvorsitzende der Volkswagen AG, Prof. Martin Winterkorn, bereits vor Beginn des Verkaufs der betroffenen Dieselfahrzeuge im Jahr 2008 Kenntnis von den Abgasmanipulationen gehabt habe, sei schlüssig, so dass die Volkswagen AG nun substantiiert darlegen muss, warum der Führungsebene keine grob fahrlässige Unkenntnis der Risiken aus den Abschalteinrichtungen oder sogar eine wissentliche Hinnahme dieser Risiken vorgeworfen werden können soll bei gleichzeitigem bewussten Verschweigen dieser Risiken gegenüber dem Kapitalmarkt.


Vor dem Hintergrund dieser und weiterer guter Ausführungen des OLG Braunschweig sehen wir weiterhin – und jetzt erst Recht – sehr gute Erfolgschancen für alle geschädigten Anleger die vom 6. Juni 2008 bis zum 18. September 2015 VW-Finanzinstrumente (Aktien, Anleihen, Derivate) und/oder Porsche-Aktien erworben haben.

Dies betrifft insbesondere Wertpapierkäufe in der Spätphase des Abgasskandals ab dem 1. Juni  2014, aber auch die früheren Käufe ab 6. Juni 2008, hinsichtlich derer Volkswagen und Porsche insbesondere auf der Grundlage einer sogenannten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung in Anspruch genommen werden sowie wegen fehlerhafter Geschäftsberichte und insoweit unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen.

Falls Sie Schadensersatzansprüche in Bezug auf Aktienkäufe ab Juni 2014 geltend machen möchten, besteht die Möglichkeit, dies mit Hilfe einer Prozessfinanzierungsgesellschaft zu tun, das heißt ohne Kostenrisiko für Sie.

Sprechen Sie uns hierauf gerne an! 

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Marvin Kewe
Managing Partner | Rechtsanwalt | Bankkaufmann | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Axel Wegner
Partner | Rechtsanwalt

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