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Update 04.01.2023

Nachfolgend möchten wir Sie über den derzeitigen Sachstand in den beiden Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem OLG Braunschweig gegen die Volkswagen AG und dem OLG Stuttgart gegen die Porsche Automobilholding SE informieren.

1.Musterverfahren vor dem OLG Braunschweig

In unserem letzten Newsletter aus Juli 2022 hatten wir dazu ausgeführt, dass das OLG Braunschweig angekündigt hatte, im August 2022 über den weiteren Fortgang des Musterverfahrens beraten zu wollen und anschließend einen Beschluss hierzu zu erlassen. Die entscheidenden Fragen, die das OLG Braunschweig dabei zu beantworten hat, sind, (1.) ob das OLG den Nachweis der Kenntnis eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder von den Umständen zu Beginn des Abgasskandals in den Jahren 2007/2008 für erforderlich hält und (2.) ob eine Pflichtverletzung des Vorstands, die zu einer Haftung von Volkswagen führt, schon darin liegen könnte, dass Volkswagen aufgrund von Organisationsmängeln nicht dafür gesorgt hat, dass die millionenfache Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen in den Dieselfahrzeugen unterbunden oder jedenfalls frühzeitig aufgedeckt wurde.

Zu diesen Themen hatten sowohl TILP als Musterklägervertreter, als auch weitere Klägervertreter sowie die Volkswagen AG umfangreich Stellung genommen.

Das OLG Braunschweig berät nun immer noch über die Aufarbeitung dieser Fragestellungen und hat die angekündigte Beschlussfassung zum Fortgang des Verfahrens mehrfach verschoben. Einen Termin für den Erlass des Beschlusses hat das OLG Braunschweig nicht bestimmt, er könnte aber jederzeit ergehen.

Von dieser Entscheidung des OLG Braunschweig hängt ab, ob eine Entscheidungsreife des Musterverfahrens ohne Beweisaufnahme herbeigeführt werden kann oder ob eine – voraussichtlich umfangreiche – Beweisaufnahme durch Vernehmung diverser Zeugen durchzuführen ist.

Der Ball liegt in diesem Verfahren also –seit inzwischen fast einem halben Jahr – beim OLG Braunschweig.

2.Musterverfahren vor dem OLG Stuttgart

Im Musterverfahren vor dem OLG Stuttgart, in dem es um die Haftung der Porsche Automobil Holding SE im Zusammenhang mit Dieselgate geht, hat das OLG am 7. Dezember 2022 auf Antrag von TILP die vormaligen Vorstände der Porsche Automobil Holding SE, Herrn Dr. Wendelin Wiedeking und Herrn Holger Härter als Zeugen vernommen. In diesen Vernehmungen ging es um die Frage, welche Kenntnisse Wiedeking und Härter von den Problemen der Volkwagen AG bei der Entwicklung des „Skandal-Diesels“ EA 189 und von der Entscheidung zum millionenfachen Einbau illegaler Abschalteinrichtungen hatten.

 

Sowohl der damalige Vorstandsvorsitzende Wiedeking als auch der damalige Finanzvorstand Härter gaben an, dass sie keinerlei Kenntnis von diesen Vorgängen gehabt hätten. Weder seien sie hierüber im Rahmen ihrer Aufsichtsratstätigkeit für die Volkswagen AG informiert worden, noch hätten sie anderweitig Hinweise hierauf erhalten. Auch sei im Aufsichtsrat der Volkswagen AG das Projekt „US 07“, welches die Erschließung des Absatzmarktes USA mit den neu entwickelten Dieselmotoren zum Gegenstand hatte, ebenso wenig thematisiert worden, wie der Entwicklungsstatus des EA 189, auf dessen Basis dieses strategische Unternehmensziel erreicht werden sollte.

TILP hält diese Einlassungen der Herren Wiedeking und Härter für wenig glaubhaft. Wir werden deshalb zu diesen Zeugenvernehmungen bis Ende Januar 2023 schriftsätzlich Stellung nehmen und die Fortführung der Beweisaufnahme durch weitere Zeugenvernehmungen und Unterlagenvorlage durch die Porsche Automobil Holding SE sowie die Volksagen AG beantragen.

Das OLG Stuttgart hat angekündigt, im Anschluss an diese Stellungnahme zu Ende März darüber entscheiden, ob und falls ja wie das Musterverfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE fortgesetzt wird.

Sobald es Neuigkeiten zu diesen Verfahren zu vermelden gibt, werden wir Sie hierüber selbstverständlich informieren.

Ihre Fragen zu diesem Fall
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Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne und unverbindlich.

Marvin Kewe
Managing Partner | Rechtsanwalt | Bankkaufmann Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Axel Wegner
Partner | Rechtsanwalt

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Der Bundesgerichtshof („BGH“) hat am 25.05.2020 mit einem Grundsatzurteil erstmals gegen die Volkswagen AG („VW“) in Sachen Dieselgate entschieden (Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19). Er verurteilte VW zu Schadenersatz an den klagenden Fahrzeugkäufer wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB.

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