Der Fall Deutsche Telekom

OLG Frankfurt billigt Vergleich im Mammutprozess gegen die Deutsche Telekom AG.

Musterklägerkanzlei TILP erreicht zusammen mit Doerr Kuhn Plück + Partner Vergleich zugunsten von vielen tausend Anlegern im KapMuG-Musterverfahren DT 3. Erste Vergleichszahlungen noch in diesem Jahr.

Pressemitteilungen

Telekom-Prozess: TILP erwartet Wende zu Gunsten der Kläger

Der Frankfurter Musterprozess nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen die Deutsche Telekom u. a. wird am Mittwoch, den 25. Januar 2012, vor dem 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt a. M. fortgesetzt. Die Verhandlung findet um 10.00 Uhr im Saal 5/6 des Gerichtsgebäudes D, Zeil 42 in Frankfurt a. M. statt.

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Kirchentellinsfurt, 23.11.2021

Im heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG Frankfurt im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Deutsche Telekom AG (Az. 23 Kap 1/06) hat der Senat den zwischen der Musterbeklagten Deutsche Telekom AG und dem Musterkläger, vertreten durch TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (TILP), und der größten Klägergruppe, vertreten durch Doerr Kühn Plück + Partner (Plück), ausgehandelten Vergleich gebilligt und empfiehlt allen Klägern dessen Abschluss. Damit endet der Mammut-Prozess nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) um den dritten Börsengang (DT 3) der Deutschen Telekom AG nach insgesamt 20 Jahren Verfahrensdauer mit einem rechtshistorischen Erfolg für die Kläger.

Der Vergleich beinhaltet für die Telekom-Kläger im Wesentlichen drei Punkte:

  1. den vollständigen Ausgleich des Erwerbschadens, 
  2. 70% der aufgelaufenen Prozesszinsen,
  3. die überwiegende Erstattung der für die Kläger angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren.

Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15.12.2020 (Az. XI ZB 24/16) das DT 3-Musterverfahren über zentrale verallgemeinerungsfähige Voraussetzungen zu Gunsten der Kläger abschließend entschieden hatte, traten ab Mai 2021 die Musterbeklagte Deutsche Telekom AG, unterstützt durch die Beigeladene Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen und der Kreditanstalt für Wiederaufbau, sowie der Musterkläger, vertreten durch TILP (federführend Rechtsanwalt Peter Gundermann), und die größte Klägergruppe, vertreten durch Rechtsanwalt Ralf Plück, in intensive Vergleichsverhandlungen ein: Die erzielten Vergleichsergebnisse wurden sodann mit weiteren wesentlichen Anlegervertretern, wie etwa dem DSW, erörtert und durch diese gebilligt.

„Heute ist ein sehr guter Tag für alle Telekom-Kläger. Der lange Kampf ums Recht hat sich am Ende gelohnt. Vor allem zeigt das DT3-Musterverfahren, dass Musterverfahren nach dem KapMuG die oft geforderte Nagelprobe bestanden haben. Ohne das KapMuG-Musterverfahren hätten die Kläger diesen Erfolg nicht erringen können, sondern sehr wahrscheinlich alle Verfahren verloren. Das KapMuG bündelt die Kräfte aller Anleger, damit entsteht ein wirksames Gewicht gegen die Marktmacht des Gegners“, sagt der Tübinger Rechtsanwalt Peter Gundermann, Geschäftsführer von TILP, welcher die Vergleichsverhandlungen für den Musterkläger federführend zum Abschluss gebracht hat.

„Der lange Marsch durch die Instanzen ist endlich entschieden. Ohne den tatkräftigen Einsatz der Prozessvertreter der Kläger und der Beklagten hätte ein Ergebnis allerdings noch Jahre, wenn nicht Jahrzehnte auf sich warten lassen“, ergänzt Rechtsanwalt Ralf Plück, als Vertreter der größten Klägergruppe. Die ersten Kläger sollen noch im Jahr 2021 Vergleichszahlungen erhalten. Das zwischen den Musterparteien ausgehandelte Vergleichsergebnis wird nun allen vergleichsberechtigten Klägern angeboten. Erklärtes Ziel ist es, den ersten Klägern noch in diesem Jahr die Vergleichszahlungen zukommen zu lassen. Alle weiteren vergleichsberechtigten Kläger sollen bis Ende Juni 2022 ein konkretes Angebot zum Abschluss eines Vergleichs auf Basis des Vergleichsergebnisses vorgelegt werden. Das Vergleichsergebnis nimmt auch Rücksicht auf die lange Verfahrensdauer. Im Rahmen der Vergleichsabwicklung soll vor allem die Beibringung erforderlicher Nachweise nicht vor allzu großen Hürden stehen. Dadurch wurde zugunsten der Kläger insbesondere die Tatsache berücksichtigt, dass etwaige Aufbewahrungsfristen der Banken bereits verstrichen sind und unter Umständen keine Nachweise mehr zu erbringen wären.

Hintergrundinformationen zu unserer Pressemitteilung vom 26.02.2021 zum Frankfurter KapMuG-Musterverfahren DT 3

Nachfolgend finden Sie Informationen zu den Anlegerklagen gegen die Deutsche Telekom AG („DT“) aufgrund der Verschleierung von Milliardenrisiken aus der Beteiligung der DT an dem US-Telekommunikationsunternehmen Sprint Corporation („Sprint“) im Börsenprospekt zum sog. „Dritten Börsengang“ der DT vom Juni 2000.

Am 26.02.2021 übergab der Bundesgerichtshof („BGH“) an Rechtsanwalt Andreas Tilp von der Tübinger Kanzlei TILP und an den Rechtsanwalt am BGH Prof. Dr. Volkert Vorwerk, die beide den Musterkläger in dem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz („KapMuG“) bzw. dessen Erben vertreten, in Karlsruhe seinen DT 3-Beschluss vom 15.12.2020, Az. XI ZB 24/16.

Die ersten Anlegerklagen wegen DT 3 wurden von TILP im April 2001 vor dem Landgericht („LG“) Frankfurt a.M. erhoben. Zuständig für sämtliche Klagen aller – auch der später klagenden – Anleger war und ist dort nur eine (nämlich die 7.) Kammer für Handelssachen.

Im Mai 2003 hat TILP dann vor dem Versicherungssenat des BGH ein Urteil erstritten, nach dem Rechtsschutzversicherungen die DT 3-Anlegerklagen decken müssen.

Insgesamt haben über 17.000 Anleger gegen die DT geklagt, zusammen auf rund 100 Millionen EUR Schadenersatz zzgl. Zinsen.

Diese Masse an Klagen überforderten das deutsche Justizsystem und waren Anlass für den Gesetzgeber, das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz („KapMuG“) für die Telekomklagen wie auch für weitere kapitalmarktrechtliche Klagen zu schaffen. Damit sollten fortan solche Massenklagen bewältigt werden können. Das KapMuG trat dann am 1. November 2005 in Kraft und wird daher auch „Lex Telekom“ genannt.

TILP vertritt ca. 300 Kläger gegen die Deutsche Telekom, darunter den mit der höchsten Klagforderung. Dieser Kläger wurde vom Oberlandesgericht („OLG“) Frankfurt, bei dem das DT 3-Musterverfahren seit 2006 geführt wird, im Juli 2006 zum Musterkläger bestimmt, so dass TILP als einzige Kanzlei als sog. Musterklägerkanzlei das DT 3-Musterverfahren anführt. Der Musterkläger verstarb im Juni 2016, TILP vertritt heute seine Erben.

Medien bezeichneten das DT 3-Musterverfahren als „Mammutprozess“ (ARD Report Mainz vom 7.4.2008), „größten Anlegerprozess Deutschlands“ (SZ vom 7.4.2008) oder gar „juristisches Monster“ (DER SPIEGEL v. 3.3.2008).

2012 entschied das OLG zunächst gegen die Kläger. Im Oktober 2014 führte TILP die Kläger beim BGH dagegen zu einem ersten Erfolg. Dieser korrigierte den ersten Musterentscheid des OLG vom Mai 2012, welches noch keinen Prospektfehler erkennen konnte. Dagegen erklärte der BGH den Börsenprospekt zu DT 3 in einem wesentlichen und zentralen Punkt – nämlich den zum Komplex Sprint – für falsch und verwies die Sache zu bislang vom OLG nicht beantworteten Fragen an das OLG zurück. Dieses entschied dann im November 2016 zu Gunsten der Kläger, bejahte vor allem auch das Verschulden der DT und die sog. haftungsausfüllende Kausalität. Insbesondere hiergegen legte die DT Rechtsbeschwerde zum BGH ein. Dieser entschied mit Beschluss vom 15. Dezember 2020.

Dokumente zum Vergleich im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Deutsche Telekom AG — Stand 25.11.2021
Lesen Sie hier den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2020
Aktuelle Pressefotos aus Karlsruhe, vom 26.02.2021
Rechtsanwalt Andreas Tilp am 26. Februar 2021 vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, wo ihm der Telekom-Beschluss übergeben wurde.

Rechtsanwalt beim BGH Prof. Dr. Volkert Vorwerk mit den Rechtsanwälten Peter Gundermann und Andreas Tilp.

Die Chronologie der Prospekthaftungsklagen in Sachen DT 3 von 2001 bis heute stellt sich folgender Maßen dar:

Hinweis:

Nachfolgend finden sie die maßgeblichen Informationen zum Frankfurter KapMuG-Musterverfahren DT 3 chronologisch aufgelistet. Für einen schnellen Überblick reicht es, wenn Sie die grün hervorgehobenen Passagen lesen. Die aufgeführten Pressemitteilungen haben wir zu deren Volltext jeweils verlinkt. Das Wort „Sprint“ haben wir hervorgehoben, war es doch gerade dieser Komplex weshalb der BGH rechtskräftig festgestellt hat, dass der Börsenprospekt der DT falsch ist. Der BGH dazu wörtlich: „sachlich nicht nachvollziehbare Verschleierung der wahren Beteiligungsverhältnisse“ an Sprint.

Verfahren (in/vor)DatumGegenstandVgl. dazu PM TILP vom
    
 16.11.1996DT 1 (DT geht erstmals an die Börse): Prospektveröffentlichung, Emissionskurs EUR 14,57 
 18.11.1996Börsengang DT 1: Erstnotiz 
    
 26.06.1999DT 2: Prospektveröffentlichung, Emissionskurs EUR 39,50 
 28.06.1999Börsengang DT 2: Erstnotiz 
    
USA22.05.2000Registration statement FORM F-3 an SEC 
    
 26.05.2000Verkaufsprospekt DT 3 
 27.05.2000DT 3: Prospektveröffentlichung, Emissionskurs EUR 63,50 
 05.2000Nachtrag Nr. 1 zum Verkaufsprospekt DT 3 
 06.2000Nachtrag Nr. 2 zum Verkaufsprospekt DT 3 
 06.2000Nachtrag Nr. 3 zum Verkaufsprospekt DT 3 
    
USA17.06.2000Veröffentlichung des US Prospectus 
    
 19.06.2000Sog. Börsengang DT 3/Umplatzierung: Erstnotiz 
    
 24.07.2000Ad hoc der DT wegen Übernahme VoiceStream 
    
Staatsanwaltschaft („StA“) Bonn24.07.2000Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts auf Falschbilanzierung, 42 Js 108/00 („Ursprungsverfahren“), u.a. bzgl. der Jahresabschlüsse der DT für 1995 bis 1997 
    
US-Class action13.12.2000Erste US-Klagen gegen DT 
    
 21.02.2001Ad hoc der DT: pauschale Wertberichtigung auf das Immobilienvermögen i. H. v. 2 Mrd. EUR 
    
LG Frankfurt a.M. („LG“)17.04.2001Erste Klage DT 3 durch TILP, Einreichung beim LG Frankfurt a.M., 7. Kammer für Handelssachen17.04.2001
    
US-Class action31.05.2001consolidated amended complaint 
    
US-Class action29.10.2002class certification 
    
 13.03.2003Schreiben des DT-RA an TILP: Ablehnung einer Abrede über Verjährungsverzicht 
    
28 USC § 178224.04.2003Auskunftsklage bzgl. Unterlagen aus der US class action vor US District Court, S.D. New York (Schmitz et al. vs. Bernstein Liebhard et al.) nach vorheriger Intervention der StA Bonn sowie des BMJ abgewiesen 
    
BGH21.05.2003TILP erstreitet BGH-Urteil (IV ZR 327/02), nach dem Rechtsschutz für Prospekthaftungsklagen von Anlegern gegen DT zu gewähren ist21.05.2003
    
 27.05.2003Verjährungsfrist für Prospekthaftung DT 3 endet 
    
ÖRABis 27.05.2003Anträge von ca. 17.000 DT-Aktionären zur Verjährungshemmung 
    
US-Class action31.10.2003Frist für Abschluss der pre-trial discovery 
    
LGBis Ende 2003Ca. 17.000 Klagen wg. DT 3 
    
28 USC § 178220.07.2004US Court of Appeals, Second Circuit (Schmitz et al. vs. Bernstein Liebhard et al.) weist ebenfalls die Auskunftsklage bzgl. Unterlagen aus der US class action nach Intervention der StA Bonn sowie des BMJ ab 
    
BVerfG27.07.2004Beschluss: Das LG ist gehalten, dem Telekom-Verfahren beschleunigt Fortgang zu gewähren 
    
LG23.11.2004Erste mündliche Verhandlung von zehn Pilotverfahren, darunter eine TILP-Klage; das LG hält das Clusterverfahren zur Bewertung der Telekom-Immobilien für wohl unzulässig23.11.2004
    
US-Class action28.01.2005settlement agreement zu Gunsten der US-Anleger 
US-Class action04.02.2005Zahlung von 120 Mio. USD Vergleichssumme an US-Anleger und deren Anwälte 
    
LG31.03.2005TILP legt Assmann-Gutachten zum Komplex Immobilienbewertung vor: Clusterverfahren zur Bewertung der Telekom-Immobilien sei unzulässig, Prospekt sei deshalb falsch31.03.2005
    
StA Bonn27.04.2005410 Js 247/05 (ausgetrennt aus 42 Js 108/00): Einstellungsverfügung gemäß § 170 II StPO bzgl. des Vorwurfs falscher Bilanzen der DT für 1998 und 1999 
    
StA Bonn17.05.2005LG Bonn-Beschluss: lediglich beschränkte Einsichtsgewährung in die StA-Akten zum Az. 42 Js 108/00 
    
LG30.05.2005Fleischer-Gegengutachten für DT zum Clusterverfahren zur Immobilkienbewertung 
    
StA Bonn31.05.200542 Js 108/00: Einstellungsverfügung gemäß § 153 a I StPO gegen Geldbuße i. H. v. 5 Mio EUR, hinreichender Tatverdacht wegen Falschbilanzierung (§ 331 HGB) und Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) bzgl. Börsenprospekt DT 1 aus 1996 bejaht02.06.2005
    
LG25.10.2005Zweite mündliche Verhandlung der zehn Pilotverfahren18.10.2005
    
KapMuG01.11.2005Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz („KapMuG“) tritt in Kraft 
    
28 USC § 178209.11.2005BMJ interveniert vor US-Gericht gegen die nach Beendigung der US class action und der Ermittlungsverfahren der StABonn erhobene Auskunftsklage eines TILP-Klägers 
28 USC § 178221.11.2005US District Court, S.D. New York (Winkler vs. CravathSwaine et al.) weist Auskunftsklage des TILP-Klägers aufgrund der Intervention des BMJ ab 
    
LG11.07.2006Vorlagebeschluss („VB“) DT 3 (3/7 OH 1/06)20.07.2006
    
OLG Frankfurt („OLG“)25.07.2006Bestimmung des TILP-Klägers Kiefer zum Musterkläger („MK“) für das DT 3-KapMuG-Musterverfahren (23 Sch 1/06)31.07.2006
    
LG27.10.2006VB: Berichtigungs- und Ergänzungsbeschluss 
    
LG23.04.2007VB: Erweiterungsbeschluss gemäß § 13 KapMuG auf Antrag der Musterbeklagten Telekom („MB“) 
    
LG Bonn01.06.2007Urteil in Sachen DT gegen Bundesrepublik und KfW wegen US-Vergleichszahlung; 1 O 552/05 („LG-Bonn-Verfahren“) 
    
299 II ZPO10.10.2007Ablehnungsbescheid gegen Antrag eines TILP-Klägers auf Akteneinsicht bzgl. dem LG-Bonn-Verfahren durch den Präsidenten des OLG Köln 
    
OLG13.12.2007Musterverfahrens-Website für die Beteiligten zugänglich 
    
OLG15.02.2008Beweisbeschluss bzgl. Komplex VoiceStream01.03.2008
    
OLG31.03.2008Verfügung:Bzgl. § 10 S. 3 KapMuG: wechselseitige Kenntnis der Schriftsätze der Beigeladenen via OLG-Website;Bzgl. § 8 III KapMuG: Parteien der noch nicht ausgesetzten Ausgangsverfahren werden vorläufig als Beigeladene zugelassen 
    
OLG07.04.20081. Tag der mündlichen Verhandlung07.04.2008
OLG08.04.20082. Tag 
OLG14.04.20083. Tag: Zeuge Sommer (Ex-Vorstandsvorsitzender DT)14.04.2008
OLG15.04.20084. Tag: Zeuge Winkhaus (Ex-AR-Vorsitzender DT); Parteianhörung Eick (Vorstandsmitglied DT) 
OLG21.04.20085. Tag: Zeuge Schütte; Zeuge Balz (Leiter Rechtsabteilung DT) 
OLG22.04.20086. Tag: Zeuge Siegfried (KfW), Zeuge Siewert (Ex BMF) 
OLG23.04.20087. Tag: Zeuge Harrer (Linklaters); Zeuge Claus (BMF) 
    
LG25.04.2008VB: Berichtigungsbeschluss bzgl. Feststellungsziel analog § 319 ZPO (Neufassung des Feststellungszieles) auf Antrag des MK 
    
OLG28.04.20088. Tag: Zeuge Palenberg (US-Anwalt); Zeuge Brunckhorst(Deutsche Bank) 
OLG29.04.20089. Tag: Zeuge Hirschberger (Ex-Leiter Konzernbüro DT); Zeuge Ricke (Ex-Vorstandsvorsitzender T-Mobile)29.04.2008
OLG30.04.200810. Tag: Zeuge Grebe (Dresdner Kleinwort) 
    
299 II ZPO02.05.2008OLG Köln, 7 VA 4/07: Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zur Akteneinsicht eines TILP-Klägers in das LG-Bonn-Verfahren 
    
OLG19.05.200811. Tag: Zeuge Hedberg (Ex-Vorstand DT) 
OLG21.05.200812. Tag: Zeuge Herres (Ex-Mitarbeiter DT) 
OLG28.05.200813. Tag: Hinweisbeschluss zum Komplex Immobilienbewertung;Zeuge Copp (Leiter M&A DT) 
    
LG18.06.2008VB: Teilabhilfebeschluss auf Beschwerde der MB wegen Neufassung des Feststellungszieles 
    
OLG01.08.2008Beschluss: Anordnung der Vorlage von US-depositionsgemäß § 142 ZPO durch MB05.08.2008
    
KapMuG05.09.2008Bundesamt für Justiz: Ausschreibung eines Forschungsvorhabens zum Thema „Evaluation des KapMuG“ 
    
299 II ZPO29.12.2008OLG Köln, 7 VA 4/07: Nichtabhilfebeschluss gegen die  Gegenvorstellung im Akteneinsichtsverfahren eines TILP-Klägers in das LG-Bonn-Verfahren 
    
OLG15.01.200914. Tag der mündlichen Verhandlung 
    
LG24.02.2009VB DT 3: (Teil-)Erweiterungsbeschluss gemäß § 13 KapMuG auf Antrag des MK; Ablehnung der Aufnahme eines weiteren Feststellungsziels zur „Ad-hoc-Pflichtverletzung i.S. Voicestream“ 
    
OLG28.04.2009Deutsches Generalkonsulat San Francisco: Zeuge Stapelton(Ex-board member VoiceStream); Zeuge Mosa (T-Mobile Deutschland)27.04.2009
OLG29.04.2009Deutsches Generalkonsulat San Franciso: Zeuge Stanton(Ex-CEO VoiceStream) 
OLG01.05.2009Deutsches Generalkonsulat New York: Zeuge Friedman (Ex-DLJ)04.05.2009
    
LG14.05.2009Nichtabhilfebeschluss gegen Beschwerde des MK gegen Beschluss vom 24.2.2009 
    
OLG Köln28.05.2009Berufungsurteil zu LG Bonn wegen US-Vergleichszahlung, 18 U 108/07 (dazu BGH, II ZR 141/09) 
    
OLG06.07.2009Zurückweisung der Beschwerde des MK u.a. gegen Beschluss des LG vom 24.02.2009 
    
OLG03.08.2009Anhörungsrüge des MK u.a. gegen Beschluss vom 06.07.09 
    
OLG07.09.2009Zurückweisung der Anhörungsrüge 
    
OLG09.09.2009Zurückweisung von Anträgen auf weitere Urkundenvorlage, Beiziehung von Akten und Erteilung richterlicher Hinweise 
    
BVerfG16.10.2009Verfassungsbeschwerde MK u.a. gegen die Beschlüsse des OLG vom 07.09.2009 und 06.07.2009 sowie gegen den Beschluss des LG vom 24.02./24.04.2009; Az des BVerfG: 1 BvR 2494/09 
    
LG22.10.2009Erweiterungsantrag gemäß § 13 KapMuG durch zehn TILP-Beigeladene wegen Eventualverbindlichkeit etc. 
    
OLG06.11.200915. Tag der mündlichen Verhandlung27.10.2009
OLG06.11.2009Hinweisbeschluss u.a. zu Sprint; bzgl. Sprint läge kein „Verkauf“, sondern die Einbringung als Sacheinlage vor, DT habe keine Kaufpreiszahlung erhalten 
    
LG12.11.2009Erweiterungsantrag gemäß § 13 KapMuG durch MK in Sachen Sprint 
    
LG23.11.2009VB: (Teil-)Erweiterungsbeschluss gemäß § 13 KapMuG wg. Eventualverbindlichkeit; Ablehnung bzgl. eines zweiten Feststellungsziels zur „Ad-hoc-Pflichtverletzung i.S. Voicestream“ 
LG01.12.2009VB: Erweiterungsbeschluss gemäß § 13 KapMuG zu Sprint 
    
LG03.12.2009VB: Erweiterungsbeschluss gemäß § 13 KapMuG u.a. zum „Gesamteindruck des Prospektes“08.12.2009
    
LG08.12.2010Erweiterungsantrag gemäß § 13 KapMuG durch MK u.a. zu den Prospektnachträgen DT 3 und Hinweis auf Ermittlungsverfahren 
    
LG16.12.2009Sofortige Beschwerde der zehn TILP-Beigeladene gegen Teilzurückweisung vom 23.11.2009 
    
LG16.12.2009Sofortige Beschwerde der zehn TILP-Beigeladene zum Komplex richterlicher Hinweispflichten im Musterverfahren 
    
LG10.02.2009Berichtigungsbeschluss zum Erweiterungsbeschluss vom 23.11.2009 betreffend Bilanzfälschungen 
    
LG10.02.2009Berichtigungsbeschluss zum Erweiterungsbeschluss vom 01.12.2009 betreffend Sprint 
    
LG10.02.2010Nichtabhilfebeschluss zu sofortiger Beschwerde der zehn TILP-Beigeladenen gegen Beschluss vom 23.11.2009 (betrifft u.a. „zweites (weiteres) Feststellungsziel“) 
    
LG10.02.2010Nichtabhilfebeschluss zu sofortiger Beschwerde des MK gegen Beschluss vom 23.11.2009 (betrifft § 139 ZPO) 
    
LG10.02.2010VB: Erweiterungsbeschluss gemäß § 13 KapMuG zur Fehlerhaftigkeit der 3 Prospektnachträge wg. fehlendem Hinweis auf strafrechtliches Ermittlungsverfahren und Sprint 
    
OLG06.04.2010Zurückweisung der Beschwerde des MK zu Hinweispflichten nach § 139 ZPO 
    
OLG09.04.2010Zurückweisung der Beschwerde der zehn TILP-Beigeladenen betreffend u.a. den Punkt eines zweiten weiteren Feststellungszieles wegen „Ad-hoc-Pflichtverletzung i.S. Voicestream“ 
    
OLG30.04.2010Anhörungsrüge der zehn TILP-Beigeladenen wg. Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wegen Frage mehrerer Feststellungsziele 
    
BVerfG11.05.2010Verfassungsbeschwerde der zehn TILP-Beigeladene gegen Beschluss des OLG vom 09.04.2010 und Beschluss des LG vom 23.11.2009; Az des BVerfG: 1 BvR 1257/10. 
    
OLG11.08.2010Zurückweisung der Anhörungsrüge gegen Beschluss des OLG vom 09.04.2010 
    
BVerfG14.09.2010Beschluss: die Verfassungsbeschwerden vom 16.10.2009 und 11.05.2010 werden nicht zur Entscheidung angenommen 
    
OLG15.12.201016. Tag: mündliche Verhandlung unter neuem Vorsitz 
    
LG08.06.2011VB: Erweiterungsbeschluss gemäß § 13 KapMuG zum Adressatenkreis sowie Sprint 
    
LG01.08.2011VB: Berichtigungsbeschluss zum Erweiterungsbeschluss vom 08.06.2011 
    
LG11.08.2011VB: Erweiterungsbeschluss gemäß § 13 KapMuG zu Sprint sowie zur Nichtangabe der Bewertungsmethode für das Immobilienvermögen 
    
LG29.09.2011VB: Beschluss: zur Ergänzung und Neufassung des Beschlusses vom 08.06.2011 
    
LG29.11.2011VB: Erweiterungsbeschluss gemäß § 13 KapMuG: Ergänzung und Neufassung des Beschlusses vom 24.02.2009 zum Globalen Übernahmevertrag 
    
OLG18.01.2012Zum VB: Beschluss, 23 W 2/12: Einbeziehung von Streitpunkten im Wege der Auslegung des VB zum Komplex Globaler Übernahmevertrag 
    
OLG25.01.201217. Tag: mündliche Verhandlung 
    
OLG26.04.2012Zum VB: Beschluss, 23 W 27/12: Einbeziehung eines Streitpunktes im Wege der Auslegung des VB zum Komplex Globaler Übernahmevertrag20.01.2012
    
OLG16.05.2012(Erster) DT 3-Musterentscheid: OLG entscheidet zu Gunsten der Telekom, der Prospekt sei nicht fehlerhaft 
    
BGH16.05.2012TILP-Beigeladene legen Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid über RA beim BGH Prof. Dr. Volkert Vorwerk ein16.05.2012
    
BGH20.06.2012MK legt ebenfalls  Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid über RA beim BGH Prof. Dr. Volkert Vorwerk ein 
    
KapMuG01.11.2012Reformiertes KapMuG tritt in Kraft; RA Andreas Tilp war einer von neun Sachverständigen zum Reformgesetz im BT-Rechtsausschuss 
    
BGH21.10.2014Erster DT 3-Beschluss (XI ZB 12/12): Prospekt ist falsch bzglSprint: DT hat den Beteiligungsbuchwert ihrer Beteiligung an Sprint aufgrund einer bloß Konzern internen Umhängung um 9,8 Mrd. EUR erhöht, aber statt von einer Umhängung von einem „Verkauf“ im Prospekt gesprochen und dort auch nicht klar gemacht, dass deshalb ein Abschreibungsrisiko in Milliardenhöhe droht; Zurückverweisung an OLG insbesondere wg. Fragen zur Kausalität und Verschulden; vgl. auch PM des BGH 
BGH11.12.2014Bekanntgabe des ersten BGH-DT 3-Beschlusses11.12.2014
    
 06.2016Musterkläger stirbt 
    
LG01.08.2016Erweiterungsbeschluss (3-07 O 453/03) auf Antrag MK-Seite 
    
LG29.08.2016Erweiterungsbeschluss (3-07 1104/03) auf Antrag MB 
    
OLG30.11.2016Zweiter DT 3-Musterentscheid: OLG entscheidet in zentralen Punkten zu Gunsten der Kläger: bejaht insbesondere Verschulden der DT und haftungsausfüllende Kausalität; meint aber, Fragen zur sog. Anlagestimmung müssten vom LG im jeweiligen Einzelfall der Kläger geklärt werden; vgl. auch PM des OLG 
    
BGH16.12.2016TILP-Beigeladener legt Rechtsbeschwerde gegen Zweiten DT 3-Musterentscheid über RA beim BGH Prof. Dr. Volkert Vorwerk ein30.11.2016
    
BGH19.12.2016DT legt ebenfalls Rechtsbeschwerde ein22.12.2016
    
BGH15.12.2020Zweiter DT 3-Beschluss (XI ZB 24/16) 
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