Update 06.07.2022

Nachfolgend möchten wir Sie über den aktuellen Stand der Musterverfahren gegen die Volkswagen AG und die Porsche Automobil Holding SE vor den Oberlandesgerichten Braunschweig und Stuttgart zum VW-Abgasskandal informieren.

1.Musterverfahren vor dem OLG Braunschweig

In unserem letzten Newsletter aus November 2021 hatten wir dazu ausgeführt, dass das OLG Braunschweig in seinem Hinweisbeschluss vom 18. November 2021 einerseits – dem Vortrag von TILP folgend – seine Auffassung kundgetan hat, dass Volkswagen bereits ab dem Jahr 2008 den Kapitalmarkt über wesentliche Umstände im Zusammenhang mit dem Abgasskandal hätte informieren müssen. Die sogenannte Desinformationsphase, in der sich VW schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte, hatte das OLG Braunschweig damit deutlich nach vorne ausgedehnt. Andererseits hatte das OLG Braunschweig seine bisherige Auffassung geändert, wonach für die Pflicht zur Erfüllung der Kapitalmarktinformationspflichten durch Volkswagen nicht nur auf der Ebene des Vorstands liege, sondern auch auf Ebene der Bereichsleiter der Motorenentwicklung. Danach hätte es für die Haftung von Volkswagen ausgereicht, wenn die dortigen Ingenieure die Manipulationen gegenüber den Aktionären und Investoren verschwiegen hätten. In Bezug auf die Kenntnis der Bereichsleiterebene geht das OLG Braunschweig – dem Vortrag von TILP folgend – von einem Geständnis durch Volkswagen aus. Diese Qualifizierung als Geständnis bedeutet, dass nicht mehr die Kläger die Beweislast für deren Kenntnis tragen, sondern die Volkswagen AG beweisen müsste, dass das Geständnis unwahr ist und auf einem Irrtum beruhte. Aus prozessualer Sicht ist dies ein bedeutender Vorteil für die Kläger.

Von diesem Geständnis nicht umfasst ist jedoch die Kenntnis des Vorstandes auf die es nach derzeitiger Auffassung des OLG Braunschweig für eine Haftung allein ankommen soll.

Zu der Frage, ob es auf Vorstandswissen ankommt oder ob auch das Wissen von Personen unterhalb der Vorstandsebene ausreicht, haben die Beteiligten zur Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung, der am 29. Juni stattgefunden hat, erneut umfangreich schriftsätzlich vorgetragen. Das OLG Braunschweig hat in diesem Verhandlungstermin jedoch trotz dieser Ausführungen weiterhin seinen Standpunkt vertreten, wonach das Wissen auf Vorstandsebene oder aber des von diesem eingerichteten Ad-hoc-Komitees erforderlich sein soll. Hierzu wolle das OLG eine Beweisaufnahme durchführen.

Einen weiteren Gesichtspunkt, zu dem die Klägerkanzleien ebenfalls umfangreich vorgetragen hatten, hat das OLG hierbei noch nicht abschließend behandelt: Um seinen kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten ordnungsgemäß nachkommen zu können, ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft wie die Volkswagen AG verpflichtet, eine hinreichende unternehmensinterne Informationsorganisation einzurichten. Diese Informationsorganisation muss gewährleisten, dass „ad-hoc-relevante“ Informationen, wie diejenigen im Zusammenhang mit dem Abgasskandal, an die unternehmensintern zur Veröffentlichung berufenen Stellen weitergeleitet und sodann von diesen veröffentlicht werden. Nach Überzeugung von TILP war die von Volkswagen vorgehaltene Informationsorganisation völlig unzureichend. Wir werden diesen Punkt bis Ende Juli nochmals schriftsätzlich adressieren und versuchen, das OLG Braunschweig davon zu überzeugen, dass angesichts der mangelhaften Informationsorganisation keine Beweisaufnahme im Hinblick auf Vorstandswissen erforderlich ist.

 

Der weitere Fahrplan des Musterverfahrens sieht nun so aus, dass das OLG Braunschweig im August unseren weiteren Vortrag zu dieser Frage eingehend beraten will und sodann einen Beschluss erlassen möchte, in dem es das Ergebnis seiner Beratungen bekanntmacht.

Falls das OLG Braunschweig dann weiterhin der Auffassung sein sollte, dass über die Vorstandskenntnis Beweis zu erheben sei, könnte sogleich ein entsprechender Beweisbeschluss ergehen, welcher die Vernehmung diverser Zeugen ab Herbst 2022 vorsehen dürfte. Wir gehen davon aus, dass eine solche Beweisaufnahme angesichts der Vielzahl möglicher Zeugen viele Monate in Anspruch nehmen könnte. Aber auch in dem Fall, dass das Gericht unserer Auffassung folgt und von der Entbehrlichkeit einer Beweisaufnahme ausgeht, wäre das Musterverfahren noch nicht kurzfristig entscheidungsreif, da noch einige Fragen, etwa zur konkreten Schadenshöhe oder zur Reichweite der Haftung für Derivate, noch klärungsbedürftig wären.

Mit einer Entscheidung des Musterverfahrens rechnen wir deshalb nicht vor dem zweiten Halbjahr 2023.

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Marvin Kewe
Managing Partner | Rechtsanwalt | Bankkaufmann | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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