Telekom-Prozess: Musterklägerkanzlei TILP hat über den BGH-Anwalt Prof. Dr. Volkert Vorwerk erneut Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt – TILP will tausende von Beweisaufnahmen durch die Deutsche Telekom AG verhindern
Kirchentellinsfurt, 22.12.2016
Die Tilp Rechtsanwaltsgesellschaft mbh (TILP) hat im Telekom-Prozess zum sogenannten Dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG (DT3) Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt (Aktenzeichen XI ZB 24/16). Am 30.11.2016 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt seinen Musterentscheid erlassen (Az. 23 Kap 1/06) und zu Gunsten von über 17.000 klagenden Anlegern entschieden, so dass Schadensersatzzahlungen für diese in greifbare Nähe gerückt sind. Die gerichtliche Feststellung eines wesentlichen Prospektfehlers war im Oktober 2014 von dem von TILP vertretenen Musterkläger vor dem BGH erstritten worden. Dieser hatte die Sache dann an das OLG zurückverwiesen, da es noch Feststellungen zu treffen habe, insbesondere zu Fragen des Verschuldens und von Kausalitäten. Das OLG bejahte sowohl das Verschulden der Deutsche Telekom AG wie auch die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität. Allerdings meinte es, Fragen zur sogenannten Anlagestimmung im Rahmen der hafungsbegründenden Kausalität seien im Musterverfahren nach KapMuG nicht klärbar, sondern nur durch das Landgericht (LG) in jedem Einzelfall. Damit aber droht, das die Deutsche Telekom AG die klagenden Anleger vor dem LG in abertausenden von Fällen zu Beweisaufnahmen zwingt, anstatt diesen nun endlich Entschädigung zu zahlen, wie sie es in den USA bereits 2005 gegenüber den US-Klägern getan hat.
„Unsere Kanzlei hält entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichtes die Fragen zur Anlagestimmung sehr wohl im KapMuG-Verfahren für klärbar, daher haben wir erneut den BGH angerufen“, erläutert Rechtsanwalt Andreas Tilp, Geschäftsführer von TILP. „Es besteht sonst das Risiko, dass die Deutsche Telekom AG diese Verfahren noch weiter in die Länge zieht. Das wollen wir mit unserer Rechtsbeschwerde verhindern“, fährt Rechtsanwalt Peter Gundermann, Mitgeschäftsführer von TILP, fort.
Nach Ansicht von TILP sind die aktuellen Reformbemühungen des Gesetzgebers zum kollektiven Rechtsschutz und der Einführung einer ZPO-Musterverfahrensklage nicht tiefgreifend genug. „Allein die Änderung von Verfahrensrecht reicht nicht aus, um Anlegerrechte effektiv durchzusetzen. Die individuellen Beweggründe des Anlegers zum Erwerb der Aktie dürfen nach unserer festen Rechtsauffassung nicht ausschlaggebend sein für den Erfolg einer Prospekthaftungsklage. Vielmehr haben Unternehmen, die vorsätzlich den Kapitalmarkt fehlerhaft informieren, in jedem Fall für die entstandenen Schäden einzustehen“, so die Forderung von TILP, die auch an den Berliner Gesetzgeber gerichtet ist.