Pressemitteilung

Kirchentellinsfurt, 28.02.2025 — Fall Wirecard – Bayerische Oberste Landesgericht erlässt Teil-Musterentscheid – EY bleibt  Musterbeklagte – BGH wird entscheiden müssen

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat heute im Wege einer Teil-Musterentscheidung bezüglich des Vorlageschlusses des LG München I vom 14.03.2022,  Az. 3 OH 2767/22 entschieden, dass die Fragen zur Haftung der EY GmbH & Co. KG (vormals Ernst & Young GmbH, „EY“) gegenüber geschädigten Anlegern nicht in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) fielen und deshalb in Einzelverfahren geklärt werden müssten.

Über die wichtige Frage, ob EY gegenüber Investoren der Wirecard AG Pflichten verletzt hat, wurde hingegen noch nicht entschieden.

„Der Teil-Musterentscheid stellt keine Endentscheidung dar, ist jedoch isoliert mit Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof anfechtbar“, so RA Martin Kühler.

Die heutige Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts steht im Widerspruch zu Entscheidungen des OLG München und OLG Stuttgart, die beide den Anwendungsbereich des KapMuG bejaht haben.

 

„Unsere Kanzlei sieht daher aktuell sehr gute Ansatzpunkte für die Rechtsbeschwerde und hat zu diesem Zweck bereits Kontakt zu dem renommierten Rechtsanwalt beim BGH, Prof. Dr. Matthias Siegmann aufgenommen, der für die rechtliche Prüfung und Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren für von TILP vertretene Mandanten zur Verfügung steht.“, so RA Peter Gundermann.

Für die geschädigten Anleger, die gegen EY geklagt oder ihre Ansprüche zum Musterverfahren angemeldet haben, besteht aktuell kein Grund aktiv zu werden. Zunächst ist der Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens abzuwarten. 

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