Pressemitteilung

Pressemitteilung der TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH UniImmo: Wohnen ZBI-Anlegerklage: TILP stellt Musterverfahrensantrag

Nürnberg/Kirchentellinsfurt, 06.05.2025

Die TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (TILP) hat am 05. Mai 2025 für einen Kleinanleger eine Schadensersatzklage gegen die ZBI Fondsmanagement GmbH in ihrer Funktion als Herstellerin des Basisinformationsblattes „PRIIP“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 („PRIIP-VO“, engl. Packaged Retail and Insurance-based Investment Products) und Kapitalverwaltungsgesellschaft des offenen Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI (WKN: A2DMVS / ISIN: DE000A2DMVS1) eingereicht. Hintergrund der Klage ist der aus Sicht von TILP falsch angegebene Gesamtrisikoindikator („2“ bzw. „3“ statt „6“) im sog. Basisinformationsblatt des UniImmo: Wohnen ZBI. Hersteller von offenen Immobilienfonds sind seit dem 1. Januar 2023 dazu verpflichtet, ein solches Basisinformationsblatt zu erstellen, welches die notwendigen Informationen enthalten soll, um eine fundierte Anlageentscheidung des Kleinanlegers zu ermöglichen. Ist dem Kleinanleger aufgrund eines fehlerhaften Basisinformationsblattes ein Verlust entstanden, kann er diesen ersetzt verlangen.

Derzeit sind über 86 Millionen Anteile des Fonds mit einem Gesamtvolumen von ca. 4 Milliarden Euro emittiert. Durch die Abwertung des Anteilspreises im Jahr 2024 um rund 17 Prozent respektive 800 Millionen Euro, erlitten viele Anleger teils hohe Verluste. Derzeit notiert der Anteilspreis des UniImmo: Wohnen ZBI an der Börse bei EUR 35,10 (Kurs am 06. Mai 2025, 10:25 Uhr, Börse Stuttgart). Dies stellt einen nochmaligen Abschlag zum ohnehin bereits im Jahr 2024 abgewerteten Rücknahmepreis der Kapitalverwaltungsgesellschaft um ca. 17 Prozent dar (Rücknahmepreis am 06. Mai 2025, EUR 42,08).

„Der Markt bewertet den Anteilspreis des UniImmo: Wohnen ZBI deutlich niedriger als die Kapitalverwaltungsgesellschaft. Anleger, welche ihre Anteile schnell veräußern wollen und bereits den Kursrutsch im Jahr 2024 mitgemacht haben, könnten derzeit einen Verlust von ca. 34 Prozent erleiden“, rechnet TILP Anwalt Christian Palme vor.

Aus diesem Grund wurde der Klage ein Musterverfahrensantrag nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) beigefügt. Mit dem Musterverfahren nach dem KapMuG soll es für weitere Anleger einfacher möglich sein, ihre Schadensersatzansprüche gegen die ZBI Fondsmanagement GmbH effektiv und kostenschonend geltend zu machen.

Das für diese Klage zuständige Landgericht Nürnberg-Fürth hatte bereits mit Urteil vom 21. Februar 2025 – Az. 4 HK O 5879/24 (nicht rechtskräftig) in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaft ZBI Fondsmanagement GmbH entschieden, dass die Bewertung des UniImmo: Wohnen ZBI mit der Risikoklasse „2“ oder „3“ unzulässig sei, wenn – wie geschehen – der gesamte Nettoinventarwert des Fonds nicht mindestens monatlich bewertet werde. In einem solchen Fall sei die Risikoklasse „6“ anzugeben.

„Der UniImmo: Wohnen ZBI wurde vielfach an Kleinanleger vertrieben, welche ihr Geld risikoarm investieren wollten. Durch den aus unserer Sicht deutlich zu niedrig angegebenen Gesamtrisikoindikator im Basisinformationsblatt wurden Anleger über die Risiken im Zusammenhang mit dem Fonds getäuscht und erlitten durch die Abwertung im Jahr 2024 bereits teils hohe Verluste, welche im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend gemacht werden können“, erläutert TILP Rechtsanwalt Christian Herrmann. „Aus unserer Sicht handelt es sich beim Fonds UniImmo: Wohnen ZBI um keinen Einzelfall. Zahlreiche offene Immobilienfonds geben den Gesamtrisikoindikator höchstens mit „3“ statt der eigentlich zu verwendenden Klassifizierung von „6“ an. Die oftmals auf Sicherheit bedachten Anleger investieren hierdurch in ein Produkt, welches eigentlich nicht ihrem Risikoprofil entspricht“, ergänzt TILP Rechtsanwalt Christian Palme.

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