„Mit dem soeben bekannt gegebenen Beschluss hat unsere Kanzlei, die den Musterkläger im Telekom-Prozess vertreten hat, einen rechtshistorischen Etappensieg für die deutschen Anleger errungen“, kommentiert Rechtsanwalt Andreas Tilp, Geschäftsführer der Tübinger TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (TILP). „Da der BGH soeben erst unserem BGH-Anwalt seinen 167-seitigen Beschluss zugestellt hat, konnten wir diesen noch nicht detailliert analysieren“, erläutert Rechtsanwalt Peter Gundermann, Mitgeschäftsführer von TILP. „Es steht jedoch fest, dass der BGH den Börsenprospekt der Deutschen Telekom zu DT3 als grundsätzlich mangelhaft qualifiziert und damit unsere Rechtsauffassung bestätigt“, fährt Gundermann fort.
„Durch den Beschluss des BGH können die rund 17.000 Telekom-Kläger nunmehr konkret auf Schadensersatzzahlungen hoffen“, betont Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier, die zusammen mit Tilp und Gundermann das Prozessteam von TILP im Fall Telekom bildet.
Das OLG Frankfurt am Main als Vorinstanz hatte im Telekom-Musterverfahren noch gegen die klagenden geschädigten Aktionäre entscheiden. Gegen diesen Musterentscheid des OLG waren die von TILP vertretenen Kläger, darunter der allein maßgebliche Musterkläger, mit der Rechtsbeschwerde vor den BGH gezogen. Sie wurden dort vertreten vom BGH-Anwalt Professor Dr. Volkert Vorwerk, Karlsruhe.
TILP wird der Öffentlichkeit weitere Informationen nach Analyse des Beschlusses mitteilen.