Tilp & Kälberer erstreitet Grundsatzurteil des BGH: Rechtsschutzversicherung muss Prospekthaftungsklage gegen die Telekom decken
Kirchentellinsfurt, 21.05.2003
Am heutigen 21.05.2003 hat der BGH unter dem Az. IV ZR 327/02 ein Grundsatzurteil zur Deckungspflicht von Rechtsschutzversicherern für börsengesetzliche Prospekthaftungsklagen gefällt. Er hat die Concordia Rechtsschutzversicherung AG verurteilt, die Kosten einer solchen Klage der Kanzlei Tilp & Kälberer gegen die Deutsche Telekom AG zu decken. Eine solche Klage unterfalle nicht der Ausschlussklausel der Allgemeinen Versicherungsbedingungen „aus dem Bereich des Rechts der Handelsgesellschaften“.
Das heutige BGH-Urteil hat unsere Kanzlei erstritten. Das Urteil hat Bedeutung über den Fall Telekom hinaus, da es auch auf Prospekthaftungsklagen gegen sonstige Unternehmen, beispielsweise des Neuen Marktes, anwendbar ist.
Das Urteil kommt für geschädigte Telekom-Aktionäre gerade noch rechtzeitig. Am 27.05.2003, also in wenigen Tagen, droht Verjährung der Prospekthaftungsansprüche nach dem Börsengesetz aus der Emission zur 3. Tranche vom Juni 2000. Zwar gilt diese Verjährung für daneben eventuell bestehende Anspruchsgrundlagen nicht, doch bietet die Prospekthaftung das „schärfste Schwert“ für den Anleger. Aus Zeitgründen empfiehlt unsere Kanzlei den geschädigten Aktionären der Telekom, die ihre Rechte wahren wollen, eine Hemmung der Verjährung (mit Wirkung für mindestens 6 Monate) herbeizuführen durch Einleitung eines Güteverfahrens vor der ÖRA, Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichstelle der Freien und Hansestadt Hamburg, weitere Daten unter www.oera.hamburg.de. Aktionäre, die rechtsschutzversichert sind, sollten gleichzeitig ein qualifiziertes Anwaltsbüro mit der Einholung einer Deckungszusage beauftragen.