Kirchentellinsfurt, 05.02.2021
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit heute zugestelltem Beschluss vom 17. Dezember 2020, Az. II ZB 31/14, im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen die Hypo Real Estate Holding GmbH (vormalig Hypo Real Estate Holding AG – HRE bzw. Hypo Real Estate) in wesentlichen Punkten zu Gunsten der klagenden Anleger und Investoren entschieden. Der Musterkläger in diesem Musterverfahren, Rechtsanwalt Christian Wefers, wird von der Tübinger Kanzlei TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (TILP) sowie dem Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. Volkert Vorwerk vertreten.
Der Beschluss wurde dem Musterkläger vom BGH am heutigen Freitag zugestellt und liegt TILP seit 8:09 Uhr vor. Der BGH beabsichtigt, heute um 9 Uhr dazu eine Pressemitteilung zu veröffentlichen.
„Der von TILP erstrittene Beschluss des Bundesgerichtshofs gegen die Hypo Real Estate ist ein Meilenstein in der Geschichte des deutschen Kapitalmarktrechtes. Im Fall HRE hatten erstmals große deutsche sowie internationale institutionelle Investoren vor deutschen Gerichten gegen eine deutsche Bank geklagt“, erläutert Rechtsanwalt Andreas Tilp die historische Bedeutung der BGH-Entscheidung. „Der BGH-Beschluss zeigt, dass Anleger, die auf Basis des KapMuG klagen, deutlich erfolgreicher sind als in einem normalen Zivilprozess. Dies belegt entgegen vielfacher Unkenrufe die Effektivität und Effizienz des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes“, zieht Tilp Bilanz.
Von der Entscheidung des BGH sind Klageforderungen vor dem Landgericht (LG) München I in Höhe von über 1,5 Milliarden Euro betroffen, rund 90 % davon entfallen auf von TILP vertretene Kläger. Zu diesen gehören neben dem Musterkläger, der aus abgetretenem Recht von über 100 weltweit ansässigen institutionellen Investoren klagt, eine Vielzahl privater Anleger.
Von zentraler Bedeutung sind insbesondere folgende zwei Feststellungen des BGH:
Zu Komplex V.1a.:
Die Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 3. August 2007 ist in Bezug auf folgende Aussagen unwahr:
„Aus mittlerweile erfolgten Assettäuschen ergeben sich bei 16 % des Volumens indirekte Beziehungen zu Subprime Sicherheiten. Diese stammen jedoch nur mit 5 % aus den Jahren 2006 und 2007.
Selbst wenn es zu einem vollständigen Zusammenbruch des Subprime Marktes käme, wäre dies im Rahmen unserer kalkulierten Risikovorsorge mehrfach abgedeckt.“
Die Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 3. August 2007 ist in Bezug auf folgende Aussage unvollständig:
„Unsere CDO Investments haben keinen direkten Bezug zu Subprime.“
Zu Komplex IX:
Es wird festgestellt, dass der Inhalt der Ad-hoc-Mitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 15. Januar 2008, 13.06 Uhr, nicht geeignet war, hinsichtlich der im Komplex VI 1. Halbsatz 1 an-gesprochenen Ansprüche, Kenntnis im Sinne von § 37b Abs. 4 WpHG in der Fassung vom 28. Oktober 2004 zu vermitteln und hinsichtlich der mit dem Komplex XI angesprochenen Ansprüche Kenntnis im Sinne des § 46 BörsG in der Fassung vom 16. Juli 2007 oder im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu vermitteln.
„Mit seinen Feststellungen gegen die HRE hat der Bundesgerichtshof jetzt die Voraussetzungen für konkrete Entschädigungszahlungen an die Kläger geschaffen“, betont TILP-Anwalt Marc Schiefer. „Da der BGH mit seinen Feststellungen auch wichtige bisher offene und stark umstrittene kapitalmarktrechtliche Fragen zu Gunsten von Anlegern und Investoren entschieden hat, sind deren Rechte mit diesem Beschluss erheblich gestärkt worden. Das wird entsprechende Auswirkungen auf weitere laufenden Anlegerklagen in Deutschland haben“, resümiert Schiefer.
Das Prozessteam von TILP im Fall HRE besteht aus den Rechtsanwälten Andreas Tilp, Marc Schiefer und Peter Gundermann. Es wurde dabei von den Professoren Reinhard Heyd und Edgar Löw, Experten für deutsches und internationales Bilanzrecht, unterstützt.
TILP wird die Öffentlichkeit nach weiterer Analyse des BGH-Beschlusses näher informier
Lesen Sie hier den Beschluss des Bundesgerichtshofes (PDF-Download).
Lesen Sie hier die Leitsätze des BGH (PDF-Download).