UPDATE, 06.04.2020 — Vergleichsverhandlungen
Das Musterverfahren gegen die Steinhoff International Holdings N.V. ist nach wie vor wegen der Vergleichsverhandlungen ausgesetzt. Zu dem Inhalt dieser Verhandlungen und dem derzeitigen Stand werden wir uns weiterhin nicht äußern. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
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UPDATE, 06.12.2019 — Wegen Vergleichsverhandlungen: Oberlandesgericht Frankfurt ordnet das Ruhen des Verfahrens an.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2019 das Ruhen des Kapitalanleger-Musterverfahrens „wegen Vergleichsverhandlungen“ angeordnet. Dem vorangegangen sind entsprechende Anträge der Musterbeklagten Steinhoff International Holdings N.V. sowie dem von der Kanzlei TILP vertretenen Musterkläger. Der Termin zur mündlichen Verhandlung, welcher ursprünglich auf den 18. Dezember 2019 angesetzt war, wurde im Zuge dessen vom Oberlandesgericht Frankfurt aufgehoben. Wir bitten um Verständnis, dass wir derzeit keine darüber hinausgehenden Informationen geben können.
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Steinhoff-Bilanzskandal: Oberlandesgericht Frankfurt bestimmt Musterkläger und Termin zur mündlichen Verhandlung im Dezember 2019
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hat mit heute zugestelltem Beschluss in dem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen die Steinhoff International Holdings N.V. den Musterkläger bestimmt (Az. 23 Kap 1/19, Beschluss vom 30.07.2019). Dabei handelt es sich um einen von der TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbh (TILP) vor dem Landgericht (LG) Frankfurt a.M. vertretenen Kläger. In dem Musterverfahren wird geklärt, ob sich Steinhoff gegenüber Investoren wegen der Verletzung von Ad-hoc-Pflichten schadensersatzpflichtig gemacht hat. Der Vorwurf der Kläger lautet, dass Steinhoff es pflichtwidrig unterlassen hat, den Kapitalmarkt über Bilanzmanipulationen im Umfang von mehreren Milliarden Euro zu informieren.
Das OLG Frankfurt hat zugleich bereits einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf Mittwoch, den 18. Dezember 2019, bestimmt. Bis dahin erhalten sämtliche Beteiligten des Musterverfahrens Gelegenheit, dem Gericht zur Sache schriftlich vorzutragen. „Wir verfügen bereits über genügend Beweise und werden Steinhoff eine Vielzahl von schwerwiegenden Verstößen gegen das Kapitalmarktrecht nachweisen“, erklärt hierzu Maximilian Weiss, Rechtsanwalt der TILP-Gruppe.
Mit der jetzigen Bestimmung des Musterklägers hat das eigentliche Musterverfahren begonnen. Zugleich wurde hiermit eine Frist von sechs Monaten in Gang gesetzt. Innerhalb dieser Frist können Investoren ihre Ansprüche zum Musterverfahren sehr kostengünstig anmelden. Durch die Anmeldung wird die Verjährung gehemmt und der Anmelder profitiert darüber hinaus faktisch vom Ausgang des Musterverfahrens. Nach dem Ablauf dieser Frist ist eine Anspruchsanmeldung nicht mehr möglich.
Pressemitteilung
Frankfurt/M./Kirchentellinsfurt, 23.05.2019
Steinhoff-Bilanzskandal: Durchbruch für Anleger – Landgericht Frankfurt am Main eröffnet die deutsche Sammelklage gegen den Möbelhändler
Landgericht Frankfurt am Main erlässt Vorlagebeschluss nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz KapMuG – Wahl des Musterklägers steht unmittelbar bevor – Kostengünstige Anmeldung zur Wahrung von Schadensersatzansprüchen möglich
Heute wurde der TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH („TILP“) der von ihr erstrittene Vorlagebeschluss des Landgericht („LG“) Frankfurt am Main (vom 16.05.2019, Az. 2-02 OH 3/19) im Zusammenhang mit den Schadensersatzklagen von Investoren gegen die Steinhoff International Holdings N.V. („Steinhoff“) zugestellt. Damit ist nunmehr zwingend das Kapitalanleger-Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz („KapMuG“) vor dem Oberlandesgericht („OLG“) Frankfurt gegen Steinhoff eröffnet. Bereits zuvor hatte Steinhoff mit Pressemitteilung vom 16.4.2019 signalisiert, Möglichkeiten einer vergleichsweisen Einigung mit Anlegern und Investoren auszuloten.
Bekanntlich hatte TILP im Dezember 2017 vor dem LG Frankfurt am Main die weltweit erste Anlegerklage gegen Steinhoff eingereicht; zugleich hatte TILP die Eröffnung des nunmehrigen Musterverfahrens beantragt. Die Aktie von Steinhoff ist an der Frankfurter Börse gelistet. Daher bestand und besteht für Steinhoff die Pflicht, den Kapitalmarkt über kursrelevante Umstände wie Bilanzmanipulationen zu informieren; hiergegen hat Steinhoff nach Überzeugung von TILP verstoßen. Das OLG Frankfurt wird nun innerhalb der nächsten Wochen den Musterkläger bestimmen. Der Musterprozess vor dem OLG Frankfurt wird dann aller Voraussicht nach noch dieses Jahr verhandelt. Unter anderem wird das OLG zu klären haben, ob Steinhoff den Kapitalmarkt nicht bzw. nicht rechtzeitig über die Bilanzunregelmäßigkeiten informiert hat und Anlegern, welche zwischen dem 7.12.2015 und dem 5.12.2017 Aktien erworben haben, dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Maximilian Weiss, Rechtsanwalt der TILP Gruppe, zeigt sich mit der jüngsten Entwicklung vor Gericht zufrieden und zuversichtlich: „Der Vorlagebeschluss markiert einen wichtigen Durchbruch und Meilenstein in unserer Prozessführung gegen Steinhoff. Nun ist der Weg dafür frei, dass es vor dem Oberlandesgericht inhaltlich zur Sache geht. Ich bin mir sicher, dass wir Steinhoff eine Vielzahl von Pflichtverletzungen erfolgreich nachweisen und den Anlegern damit zum Sieg verhelfen werden.“ Trotz der Steinhoff-Pressemitteilung vom 16.04.2019, in welcher Steinhoff signalisierte, dass ein Vergleich mit geschädigten Aktionären im Bereich des Möglichen liege, will Anwalt Weiss das KapMuG-Verfahren weiter energisch vorantreiben: „Gerade jetzt ist es wichtig, den Druck auf dem Kessel zu halten, damit unsere Mandanten eine möglichst hohe Schadensersatzsumme erzielen, egal ob durch Urteil oder durch Vergleich.“
Anleger und Investoren können sich nun der deutschen Sammelklage kostengünstig anschließen, entweder durch Erhebung einer eigenen Klage, die angesichts des nunmehr sicher stattfindenden Musterverfahrens weniger als ein Viertel des sonst üblichen Kostenrisikos bedeutet, oder durch eine besonders kostengünstige Anmeldung ihrer Ansprüche. Anleger und Investoren müssen allerdings für die Anmeldung von Ansprüchen eine Frist von sechs Monaten beachten, welche nach der Wahl des Musterklägers zu laufen beginnt; nach Ablauf dieser Frist ist eine Anmeldung nicht mehr möglich.
Die Schwesterkanzlei von TILP, die TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH („TILP Litigation“), arbeitet an dem Fall Steinhoff zugleich auf internationaler Ebene. TILP Litigation ist Mitglied der International Steinhoff Litigation Group (ISLG). Die ISLG vereinigt in sich die Expertise von Kapitalmarktrechtlern aus Deutschland, den Niederlanden, Südafrika und den USA.
Weitere Informationen für Anleger
TILP hat eine Plattform unter www.steinhoff-sammelklage.de eingerichtet, auf der sich geschädigte Anleger und Investoren kostenfrei registrieren und dann ebenfalls kostenfrei weitere Informationen erhalten können.
Nachdem die Steinhoff International Holdings N.V. den Kapitalmarkt am Abend des 05.12.2017 mittels einer Ad-hoc-Mitteilung über Bilanzunregelmäßigkeiten im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses und den Rücktritt des Vorstandsvorsitzenden Markus Jooste informierte und der Aktienkurs in der Folge dramatisch einbrach, sind in den darauf folgenden Wochen weitere Details an die Öffentlichkeit gelangt.
So müssen die Jahresabschlüsse für die Jahre 2017, 2016 und 2015 neu aufgestellt werden. Darüber hinaus ist es laut offizieller Aussage von Steinhoff nach derzeitigem Stand wahrscheinlich, dass auch die Jahresabschlüsse der Vorjahre neu aufgestellt werden müssen. Diese früheren Jahresabschlüsse beziehen sich auf die Vorgängergesellschaft von Steinhoff, die Steinhoff International Holdings Limited (SIHL). Das Ausmaß der Bilanzunregelmäßigkeiten lässt sich derzeit in Zahlen noch immer nicht exakt beziffern. Gleichwohl darf davon ausgegangen werden, dass die Bilanzen in erheblichem Maße falsch sind. Der Verdacht der in diesem Fall ermittelnden Staatsanwaltschaft Oldenburg, dass überhöhte Umsatzerlöse in die Bilanzen von Konzerngesellschaften eingeflossen sind, scheint sich damit zu erhärten. Zurzeit ermitteln unabhängige Wirtschaftsprüfer den Sachverhalt, um möglichst zeitnah ein genaues Bild von der finanziellen Lage zu zeichnen.
Derweil hat die Kammer für Handelssachen des Amsterdamer Berufungsgerichts (Ondernemingskamer) entschieden, dass Steinhoff die Bilanz des Jahres 2016 mit Blick auf dort enthaltene Aussagen zu den Eigentumsverhältnissen bei der Steinhoff-Tochtergesellschaft Poco zu korrigieren hat.
Nach unserer festen Rechtsüberzeugung haftet Steinhoff den Investoren auf Schadensersatz, und zwar aufgrund fehlerhafter Kapitalmarktkommunikation und falscher Finanzberichterstattung.
Je nach betroffenem Steinhoff-Finanzinstrument, Erwerbszeitpunkt und Höhe des Anspruchs bieten sich geschädigten Anlegern dabei unterschiedlich gute Erfolgsaussichten und rechtliche Ansätze, ihre Schäden zu kompensieren. Von entscheidender Bedeutung sind hierbei die Transaktionsdaten. Für die rechtliche Beurteilung der individuellen Erfolgsaussichten ist insoweit zwischen den betroffenen Finanzinstrumenten, diversen Schadensperioden und weiteren Faktoren wie beispielsweise dem betroffenen Börsenplatz zu differenzieren.
Auf der Grundlage der bislang bekannten Umstände gilt, dass gute Erfolgsaussichten für all diejenigen Aktionäre bestehen, welche Aktien der Steinhoff International Holdings N.V. (ISIN: NL0011375019) zwischen dem 07.12.2015 und dem 05.12.2017 erworben haben.
Unsere Kanzlei hat bereits am 19.12.2017 Klage gegen Steinhoff auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen eingereicht. Zugleich haben wir mit Klageeinreichung einen Musterverfahrensantrag nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gestellt. Hierdurch haben wir frühzeitig die Weichen dafür gestellt, dass es gegen Steinhoff zu einem Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main kommt. Das Kapitalanleger-Musterverfahren bietet geschädigten Aktionären und Anleihegläubigern die Chance, in ein und demselben Verfahren gemeinsam vor einem Oberlandesgericht zu kämpfen und von diesem Gericht die entscheidenden Tatsachen- und Rechtsfragen für sämtliche geschädigten Anleger klären zu lassen.