Nürnberg/Kirchentellinsfurt, 28.05.2026
Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat mit am 13. Mai 2026 zugestelltem Beschluss in einem von der TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (TILP) geführten Verfahren die von TILP gestellten Anträge auf Einleitung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) für zulässig erachtet. Damit hat das Landgericht die Weichen gestellt, um vom Bayerischen Obersten Landesgericht bindend feststellen zu lassen, ob die ZBI Fondsmanagement GmbH (ZBI) als Kapitalverwaltungsgesellschaft des offenen Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI (WKN: A2DMVS / ISIN: DE000A2DMVS1) ab dem 1. Januar 2023 im sog. Basisinformationsblatt des Fonds einen zu niedrigen Gesamtrisikoindikator angegeben und sich deshalb gegenüber Anlegern schadensersatzpflichtig gemacht hat.
„Viele Anleger, die in offene Immobilienfonds investiert haben, stehen vor einem Dilemma. Immer mehr Anlegergeld fließt ab. Kleinere Fonds mussten aufgrund von Liquiditätsengpässen jüngst vorübergehend die Rücknahme von Anteilsscheinen aussetzen. Auch die Anleger des UniImmo: Wohnen ZBI sehen sich herben Verlusten gegenüber. Der Fonds wurde vielfach an Kleinanleger vertrieben, welche ihr Geld eigentlich risikoarm investieren wollten“, sagt TILP-Anwalt Christian Herrmann. „Durch den aus Sicht von TILP deutlich zu niedrig angegebenen Gesamtrisikoindikator im Basisinformationsblatt wurden Anleger über die Risiken im Zusammenhang mit dem Fonds getäuscht und erlitten durch die Abwertung im Jahr 2024 hohe Verluste“, so Herrmann weiter.
Hersteller von offenen Immobilienfonds sind seit dem 1. Januar 2023 dazu verpflichtet, ein solches Basisinformationsblatt zu erstellen, welches die notwendigen Informationen enthalten soll, um eine fundierte Anlageentscheidung des Kleinanlegers zu ermöglichen. Ist dem Kleinanleger aufgrund eines fehlerhaften Basisinformationsblattes ein Verlust entstanden, kann er diesen ersetzt verlangen. „Ziel des von uns initiierten Musterverfahrens ist es, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob ZBI den Gesamtrisikoindikator zutreffend angegeben hat und – falls dies nicht der Fall war – die grundsätzliche Haftung von ZBI für die erlittenen Anlegerverluste feststellen zu lassen“, erläutert TILP-Anwalt Christian Palme.
Das für die von TILP eingereichte Klage zuständige Landgericht Nürnberg-Fürth hatte bereits mit Urteil vom 21. Februar 2025 – Az. 4 HK O 5879/24 (nicht rechtskräftig) in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen ZBI entschieden, dass die Bewertung des UniImmo: Wohnen ZBI mit der Risikoklasse „2“ oder „3“ unzulässig sei, wenn – wie nach Überzeugung des Gerichts geschehen – der gesamte Nettoinventarwert des Fonds nicht mindestens monatlich bewertet werde. In einem solchen Fall sei die Risikoklasse „6“ anzugeben.
Dass das Landgericht Nürnberg-Fürth die gestellten Musterverfahrensanträge nun als zulässig angesehen hat, wertet TILP als wichtigen Schritt in die richtige Richtung. „In einem Musterverfahren kann für alle geschädigten Anleger des UniImmo: Wohnen ZBI einheitlich und im Vergleich zu einer Einzelklage mit geringerem finanziellem Risiko geklärt werden, ob ZBI im Basisinformationsblatt des Fonds einen zu geringen Risikoindikator angegeben hat und aus diesem Grund Schadensersatz zu leisten hat“, erläutert TILP-Anwalt Christian Palme. „Das möglicherweise noch in diesem Jahr eröffnete Musterverfahren dürfte insbesondere für diejenigen Anleger geeignet sein, die infolge der Rückgabe ihrer Anteile einen Verlust aufgrund des geringeren Rückgabewerts im Vergleich zum ursprünglichen Erwerbskurs erlitten haben. Auch für Anleger, die ein rechtliches Vorgehen gegen die beratenden Volks- und Raiffeisenbanken scheuen, kann das Musterverfahren eine echte Alternative darstellen, die entstandenen Verluste von ZBI ersetzt zu bekommen“, ergänzt TILP-Anwalt Christian Herrmann.“
Aus Sicht von TILP handelt es sich beim Fonds UniImmo: Wohnen ZBI um keinen Einzelfall. Zahlreiche offene Immobilienfonds geben den Gesamtrisikoindikator höchstens mit „3“ statt der aus Sicht von TILP eigentlich zu verwendenden Klassifizierung von „6“ an. Die oftmals auf Sicherheit bedachten Anleger investieren hierdurch in ein Produkt, welches eigentlich nicht ihrem Risikoprofil entspricht. Ein Musterverfahren dürfte daher nicht nur Bedeutung für den Fall des UniImmo: Wohnen ZBI haben. „Der vom Landgericht für zulässig erachtete Musterverfahrensantrag beschäftigt sich mit grundsätzlichen Fragen rund um Schadensersatzansprüche bei offenen Immobilienfonds. Entsprechend könnte dieses Verfahren für Schadenersatzansprüche bei vielen weiteren offenen Immobilienfonds relevant sein“, so TILP-Anwalt Palme weiter.
Weitere Informationen erhalten Sie unter https://tilp.de/immobilienfonds/.