Aktuelle Informationen zum Strafverfahren gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG vom 02.12.2022
Am 17.04.2018 haben die vorläufigen Insolvenzverwalter eine erste Stellungnahme zum anstehenden Insolvenzverfahren veröffentlicht.
Was allgemein vermutet wurde, wird nunmehr von den Insolvenzverwaltern bestätigt:
Die ersten Zahlen zeigen, dass trotz fallender Weltmarktpreise in den Jahren 2012 bis 2016 vor allem in den Jahren 2016 und 2017 Container veräußert wurden, um die Mieten zu zahlen und Rückkäufe zu tätigen. Mit den erzielbaren Mieteinnahmen konnten schon lange nicht mehr die vertraglichen Verpflichtungen bedient werden, was letztendlich zur Insolvenz führte.
Laut Mitteilung der Insolvenzverwalter lässt sich derzeit nicht abschießend sagen, wann und in welcher Höhe Rückflüsse an die Anleger erfolgen werden. Dies dürfte insbesondere die Anleger treffen, welche die Anlage für die Altersabsicherung abgeschlossen haben. Gemäß Mitteilung der Insolvenzverwaltung sollen 54,4 % der insgesamt 51.000 Anleger heute über 60 Jahre und mehr als ein Drittel über 70 Jahre alt sein.
Erschwert wird die Aufarbeitung der Daten auch dadurch, da aus Sicht der vorläufigen Insolvenzverwalter für die deutschen Gesellschaften wichtige Daten in den Systemen nicht, wie benötigt, enthalten sind.
Es erreichen uns derzeit eine Vielzahl von Anfragen von P&R-Anlegern, wie diese Aussagen einzuordnen sind:
Soweit die vorläufigen Insolvenzverwalter mitteilen, dass eine gute Kooperation der Beteiligten die Bestandsaufnahme gut voran bringt, wird dadurch das Augenmerk des Lesers
von der zentralen Frage der Eigentümerstellung abgewendet. Laut der Mitteilung der vorläufigen Insolvenzverwalter sollen ca. 90 % der P&R-Anleger kein Eigentumszertifikat in Händen halten. Rechtlich kann diese Tatsache bedeuteten, dass diese Anleger daher auch kein Eigentum im Sinne des Gesetzes erlangt haben. Somit besteht das Risiko, dass die bereits gezahlten Mietzahlungen ebenfalls nicht als solche im Rechtssinne zu bewerten wären Bei „Scheinmietzahlungen“ steht das Tor der Anfechtung im Insolvenzverfahren für diese „Scheinmieten“ offen. Es besteht daher die Gefahr, dass der Anleger bereits erhaltene Zahlungen wieder zurückzahlen muss.
Dass dieses Szenario durchaus realistisch sein dürfte zeigt das Vorgehen von Insolvenzverwaltern im Bereich der Schiffsbeteiligungen. So haben dort die Insolvenzverwalter in großem Umfang auch Gelder von den Anlegern zurück verlangt. Mithin sollte jedem Anleger klar sein, dass der Insolvenzverwalter nicht sein „Freund“ ist, sondern jemand, der jede rechtliche Möglichkeit ausschöpfen wird, um Geld in die Kassen zu holen. Und dieses ist bei Anlegern zumeist vorhanden.
Die Pressemitteilung der vorläufigen Insolvenzverwalter greift auch nicht die Tatsache auf, dass dieser nun selbst Schadensersatzansprüche wird prüfen müssen, soweit es beteiligte Dritte gibt. Hierunter könnte man Wirtschaftsprüfer fassen, welche die Jahresabschlüsse der beteiligten P&R-Gesellschaften geprüft und testiert haben. Vor dem Hintergrund der Andeutung, dass Container verkauft werden mussten, um Mietzahlungen und Rückkäufe zu bedienen, stellt sich doch auch die Folgefrage von Schadensersatzansprüchen und ggf. von strafrechtlich relevantem Handeln.
Doch nicht genug der schlechten Nachrichten für P&R-Anleger:
Auch P&R-Anlegern, die über ein Eigentumszertifikat verfügen und auch im Rechtssinne Eigentum erlangt haben, droht Gefahr. Auch wenn von dem vorläufigen Insolvenzverwalter die „persönliche Haftung der Anleger“ als eher theoretisch dargestellt wird, bleibt doch die Gefahr bestehen, dass diese P&R-Anleger, denen einzelne Container aufgrund vorliegender Eigentumszertifikate zugeordnet werden können, für Standgebühren und Schäden, die durch diese Container verursacht werden, in die Haftung genommen werden.
Unser Rat an P&R-Anleger:
Die Gemengelage im Fall P&R ist unübersichtlich, wobei gerade die zentrale Frage der Eigentümerstellung von maßgebender Bedeutung ist.
Bitte beachten Sie: Das deutsche Zivilrecht trennt strikt zwischen dem schuldrechtlichen Grundgeschäft (Ihr Kaufvertrag und dem ergänzenden Verwaltungs- und Mietvertrag) und der tatsächlichen Übertragung von dinglichem Eigentum (Eigentum an den Containern im Rechtssinne). Das bedeutet, dass die Formulierung im Kaufvertrag zur Eigentumsverschaffung nicht ausreicht, um die tatsächliche Eigentümerstellung zu erlangen.
Die Eigentümerstellung ist jedoch von zentraler Bedeutung, da Sie als Eigentümer ggf. die persönliche Haftung für durch die Container etwaig verursachte Schäden tragen Hierunter können zum Beispiel Standgebühren etc. fallen. Es wird Ihnen als Anleger in der Regel kaum möglich sein, sich um einen Container zu kümmern, der irgendwo auf der Welt gestrandet ist. Gleichzeitig bedingt die Eigentümerstellung aber auch Sonderrechte im Insolvenzverfahren, sodass Sie nicht darauf angewiesen, wie die Insolvenzquote ausfällt.
P&R-Anleger, die keine Eigentümerstellung erlangt haben, können im Gegenzug nicht für Schäden haften, welche die Container verursachen. Gleichzeitig besteht aber die Gefahr, dass diese auf anderem Wege in Anspruch genommen werden.
Fazit: Die Risiken für P&R-Anleger sind mitnichten rein theoretischer Natur. Vielmehr bedarf es der rechtzeitigen Aufklärung der Sach- und Rechtslage. TILP wird in allen Angelegenheiten mit den vorläufigen Insolvenzverwaltern kooperieren, um das Verfahren nicht zu gefährden. Gleichwohl wird TILP die Rechtspositionen aller Mandanten schützen und eine nicht-begründete Inanspruchnahme abwehren.
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Marvin Kewe
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