Staatsanwaltschaft Bonn bejaht hinreichenden Tatverdacht wegen Falschbilanzierung und Kapitalanlagebetrug – neue Chancen für geschädigte Telekom-Aktionäre
Kirchentellinsfurt, 02.06.2005
Nach heutiger Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Bonn hat diese ihre Ermittlungen wegen Falschbilanzierung und Kapitalanlagebetrug gemäß § 153 a StPO eingestellt, indem sie ausdrücklich einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich der Straftaten der Falschbilanzierung (§ 331 HGB) und des Kapitalanlagebetrugs (§ 264 a StGB) bejaht hat. Der Telekom bzw. deren Verantwortlichen wurden Geldbußen auferlegt.
TILP Rechtsanwälte begrüßt diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft. Rechtsanwalt Tilp: „Unsere Auffassung, dass die Telekom gegen Strafgesetze verstoßen hat, wurde bestätigt.“
Was bedeutet die Einstellung für die Telekomklagen vor dem Landgericht Frankfurt sowie für geschädigte Aktionäre, die noch nicht geklagt haben?
Dazu Anlegeranwalt Tilp: „Unsere Kanzlei sieht sich auch in ihrer bisherigen Prozesstaktik bestätigt. Als einzige der 10 Musterklägerkanzleien haben wir nicht auf die Karte Staatsanwaltschaft gesetzt, sondern die Prospekthaftung nach Börsengesetz in den Vordergrund unserer Argumentation gerückt. Deshalb benötigen wir auch kein Strafurteil. Die von TILP Rechtsanwälte eingereichten Prospekthaftungsklagen sind entscheidungsreif, mit der jetzigen Einstellung gibt es für das Landgericht Frankfurt keinen Grund mehr, mit der Fortführung des Prozesses zuzuwarten.“
Bekanntermaßen sind bisher nur Prospekthaftungsansprüche für all diejenigen, die bisher nicht geklagt haben, verjährt. Dagegen ist keine Verjährung eingetreten für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung von Strafvorschriften gestützt werden. Rechtsanwalt Tilp: „Die Strafvorschriften, bezüglich derer die Staatsanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht bejaht hat, stellen so genannte Schutzgesetze dar.“ Rechtsanwalt Tilp: „Unsere Kanzlei sieht mit der heutigen Entscheidung gute Chancen für all diejenigen Geschädigten, die bisher noch nicht geklagt haben. Denn deren Schadenersatzansprüche sind noch nicht verjährt.