Telekom-Prozess: Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am Freitag, 06. November 2009; Verfassungsbeschwerde des Musterklägers gegen willkürliche Beschneidung seiner Verfahrensrechte durch die Frankfurter Gericht
Kirchentellinsfurt, den 27.10.2009
Der Frankfurter Musterprozess nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen die Deutsche Telekom u. a. wird am Freitag, den 06. November 2009 vor dem 23. Zivilsenat des OLG Frankfurt a. M. fortgesetzt. Die Verhandlung findet um 10.00 Uhr im Saal 5/6 des Gerichtsgebäudes D, Zeil 42 in Frankfurt a. M. statt.
Bekanntlich vertritt TILP Rechtsanwälte den Musterkläger in diesem Prozess, welcher sich mit dem Dritten Börsengang der Telekom im Juni 2000 (DT3) befasst und für rund 17.000 Kläger vor allem klären soll, ob der damalige Börsenprospekt fehlerhaft war.
LG und OLG Frankfurt beschneiden Verfahrensrechte des Musterklägers unter Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot
Der Musterkläger hat am 16. Oktober 2009 Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des LG und OLG Frankfurt a. M. eingereicht. Beide Gerichte hatten darin sogenannte Erweiterungsanträge des Musterklägers abgelehnt, mit denen dieser das „Arbeitsprogramm“ des OLG erweitern und präzisieren wollte. „Durch die ablehnenden Beschlüsse der Frankfurter Gerichte ist der Musterkläger nunmehr der Gefahr ausgesetzt, dass im Musterverfahren gar nicht entschieden wird, was Gegenstand des Verfahrens sein muss. Damit werden die Ziele des KapMuG in krasser Weise verfehlt, die Richtersprüche erweisen sich daher als willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ erläutert der renommierte Stuttgarter Verfassungsbeschwerderechtler Prof. Dr. Rüdiger Zuck, welcher die Verfassungsbeschwerde führt.
TILP-Kläger stellen neue Erweiterungsanträge, insbesondere wegen Bilanzfälschung der Deutschen Telekom für die Jahre 1995 bis 1997 sowie Kapitalanlagebetrug zum Börsengang 1996
Bekanntlich hat die Staatsanwaltschaft Bonn bereits im Jahr 2005 zu Lasten der Deutschen Telekom AG auf vorsätzliche Falschbilanzierungen für die Jahre 1995 bis 1997 sowie Kapitalanlagebetrug zum ersten Börsengang 1996 (DT1) erkannt. Diese kriminellen Vorgänge waren stets zentrale Vorwürfe von TILP Rechtsanwälte vor Gericht. Um so mehr erstaunt, dass die Frankfurter Gerichte in ihren nunmehr vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffenen Beschlüssen diesen Vorgängen eine eigenständige prospekthaftungsrechtliche Relevanz absprechen. Daher hat TILP Rechtsanwälte für zehn von ihr vertretene beigeladene Kläger mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2009 Erweiterungsanträge gemäß § 13 KapMuG gestellt, u. a. mit dem Ziel festzustellen, dass das Verschweigen der Milliardenrisiken aus den Bilanzfälschungen und dem Kapitalanlagebetrug einen eigenständigen Prospektfehler begründet. „Zum Börsengang DT3 im Jahr 2000 bestanden schadensersatzrechtliche Rückabwicklungsansprüche in Milliardenhöhe gegen die Deutsche Telekom, nämlich all derer, die 1996 in Unkenntnis der Bilanzfälschungen und des Kapitalanlagebetruges Telekom-Aktien erworben haben“, erläutert Rechtsanwalt Andreas Tilp. „Eventuellen Versuchen der Frankfurter Gerichte, ausgerechnet diesen zentralen Vorwurf unserer Klagen nicht eigenständig zu verhandeln, werden wir weiterhin mit allen rechtlichen Mitteln begegnen“, so Tilp weiter.