Pressemitteilung

Telekom-Prozess: Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am Freitag, 11. Dezember 2009 ungewiss

Telekom-Prozess: Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am Freitag, 11. Dezember 2009 ungewiss; TILP Rechtsanwälte erstreitet dreimal in Folge erhebliche Erweiterungen des Vorlagebeschlusses gegen die Deutsche Telekom vor dem Landgericht (LG) Frankfurt a.M.; Prozessende in diesem Jahr nur mit Sieg der Kläger möglich

Kirchentellinsfurt, 08.12.2009

Der Frankfurter Musterprozess nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen die Deutsche Telekom u. a. soll nach noch bestehendem Plan des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt a.M. am kommenden Freitag, den 11. Dezember 2009 vor dem 23. Zivilsenat des OLG fortgesetzt werden, und zwar um 9:30 Uhr im Saal 5/6 des Gerichtsgebäudes D, Zeil 42 in Frankfurt a.M.. Bekanntlich vertritt TILP Rechtsanwälte den Musterkläger in diesem Prozess, welcher sich mit dem Dritten Börsengang der Telekom im Juni 2000 (DT3) befasst und für rund 17.000 Kläger vor allem klären soll, ob der damalige Börsenprospekt fehlerhaft war.

TILP Rechtsanwälte erstreitet mittels dreier Beschlüsse des LG Frankfurt a.M. erhebliche Erweiterungen des vom OLG abzuarbeitenden Arbeitsprogrammes (Vorlagebeschluss), insbesondere wegen Bilanzfälschungen der Deutschen Telekom für die Jahre 1995 bis 1997, Kapitalanlagebetrug zum Börsengang 1996 sowie des Komplexes „Sprint“

Die Staatsanwaltschaft Bonn hat bekanntermaßen bereits im Jahr 2005 zu Lasten der Deutschen Telekom AG vorsätzliche Falschbilanzierungen für die Jahre 1995 bis 1997 sowie Kapitalanlagebetrug zum Ersten Börsengang 1996 (DT1) bejaht. Diese kriminellen Vorgänge waren stets zentrale Vorwürfe von TILP Rechtsanwälte vor Gericht. Nachdem zunächst ein hierauf bezogener Erweiterungsantrag unserer Kanzlei vor dem LG Frankfurt a.M. gescheitert war und wir dann dagegen für den Musterkläger Verfassungsbeschwerde erhoben haben, hat das LG Frankfurt a.M. nunmehr mit Beschluss vom 23.11.2009 den auf diese kriminellen Machenschaften bezogenen Komplex „Ersatzverbindlichkeit“ voll und ganz in seinen Vorlagebeschluss aufgenommen. „Zum Börsengang DT3 im Jahr 2000 bestanden schadensersatzrechtliche Rückabwicklungsansprüche in Milliardenhöhe gegen die Deutsche Telekom, nämlich all derer, die 1996 in Unkenntnis der Bilanzfälschungen und des Kapitalanlagebetruges Telekom-Aktien erworben haben“, erläutert Rechtsanwalt Andreas Tilp. „Damit muss sich das OLG nunmehr beschäftigen.“

TILP Rechtsanwälte erstritt weitere Beschlüsse des LG Frankfurt a.M., nämlich vom 01.12.2009 und 03.12.2009. Aufgrund dieser muss sich das OLG jetzt auch mit den zusätzlich in den Vorlagebeschluss aufgenommenen Streitpunkten zum Komplex Sprint, zum falschen Gesamteindruck des Prospektes und schließlich zum Empfängerhorizont des Prospektlesers auseinander setzen. „Beim Komplex Sprint geht es nach unserer festen Rechtsüberzeugung darum, dass die Telekom der Öffentlichkeit die sichere Vereinnahmung eines Bilanzgewinnes für das Jahr 1999 i.H.v. EUR 8,2 Mrd. durch einen angeblichen „Verkauf“ vorgegaukelt hat, ohne diese darüber aufzuklären, dass dieser Gewinn vorläufig nur auf dem Papier bestand“, so Rechtsanwalt Peter Gundermann. „Tatsächlich erfolgten dann im Jahr 2000 bereits auch wieder Abschreibungen hierauf in Milliardenhöhe“.

Verhandlungstermin 11.12.2009 ungewiss

Zwischenzeitlich wurde von Klägerseite aufgrund der jüngsten Erfolge von TILP Rechtsanwälte vor dem LG Frankfurt a.M. hinsichtlich der Erweiterungen des Arbeitsprogrammes und der hierfür knappen Reaktionszeit zum OLG Frankfurt a.M. die Verlegung des auf kommenden Freitag angesetzten Verhandlungstermins beantragt. „Wir haben erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Durchführung des Termins“, sagt Rechtsanwalt Tilp. „Wir hoffen nicht, dass das OLG aus sachfremden Erwägungen, insbesondere der bevorstehenden Pensionierung des Vorsitzenden Richters Dr. Dittrich, versucht, das rechtliche Gehör der Beteiligten abzuschneiden und den Prozess über das Knie zu brechen.“

Prozessende in diesem Jahr nur mit Sieg der Kläger möglich

Für den Fall der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 11.12.2009 ist ein Ende des Prozesses noch in diesem Jahr aus verfahrensrechtlichen Gründen nur mit einem Sieg der Klägerseite möglich. „Verfahrenrechtlich ist eine Beendigung des Prozesses ansonsten ohne die Durchführung eines weiteren Termines sowohl nach den Vorschriften des KapMuG wie auch der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht möglich – es sei denn, das OLG würde erneut Grundrechte der Beteiligten verletzen“, erläutert Rechtsanwalt Gundermann.

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