Kirchentellinsfurt, 18.10.2005
TILP Rechtsanwälte wendet gegen die Deutsche Telekom im Vorfeld der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem LG Frankfurt a.M. am 25.10.2005 eine zweifache Prozesstaktik an – Als erste Kanzlei vorsorgliche Eröffnung eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) beantragt – Parallel dazu in den USA Antrag auf Akteneinsicht gestellt
TILP Rechtsanwälte hat am gestrigen Montag als erste Kanzlei beim Landgericht Frankfurt am Main in zehn verschiedenen von ihr vertretenen Telekom-Klagen Anträge auf Eröffnung des Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen die Deutsche Telekom gestellt. Rechtsanwalt Peter Gundermann: „Dabei handelt es sich um so genannte Hilfsanträge. Diese haben wir rein vorsorglich gestellt, da wir weiterhin davon ausgehen, dass die von uns verhandelte Pilotklage zugunsten unserer Mandanten bereits entscheidungsreif ist.“ Nach Ansicht der Kanzlei entspricht dies auch dem von Prof. Dr. Heinz-Dieter Assmann vorgelegten Rechtsgutachten.
Das KapMuG tritt am 01.11.2005 in Kraft. Eine Entscheidung über die von TILP Rechtsanwälte gestellten Anträge dürfte erst nach diesem Zeitpunkt ergehen.
Hierzu Rechtsanwalt Peter Gundermann: „Unsere jetzt gestellten Anträgen stellen eine vorsorgliche Prozesstaktik dar. Wir unterstützen das Gericht für den von ihm bereits öffentlich angedachten Fall, das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) vorliegend zur Anwendung zu bringen. Da unsere Kanzlei den Pilotkläger mit dem höchsten Einzelstreitwert vertritt, sehen wir gute Chancen, dass unser Mandant Musterkläger gegen die Deutsche Telekom wird.“
Parallel dazu hat TILP PLLC, die US-Repräsentanz der Kanzlei TILP Rechtsanwälte, am vergangenen Freitag in den USA vor einem Bezirksgericht in New York einen Antrag auf Akteneinsicht und Offenlegung von Beweismitteln gegen am vormaligen US-Prozess gegen die Telekom beteiligte Anwaltskanzleien nach § 1782, Kapitel 28, des United States Codes eingereicht. TILP Rechtsanwälte will damit Einsicht in die Unterlagen erlangen, die die Deutsche Telekom im Rahmen des bereits abgeschlossenen US-Verfahrens vorgelegt hat.
§ 1782 legt fest, dass ein US-Gericht auf Antrag die Vorlage von Dokumenten sowie Zeugenaussagen anordnen kann, wenn diese in einem ausländischen Prozess benötigt werden. Dazu Rechtsanwalt Andreas Tilp: „Da den deutschen Kanzleien von der Staatsanwaltschaft nur eingeschränkt Akteneinsicht gewährt wurde, setzen wir darauf, mit dieser Prozesstaktik Erkenntnisse zu erlangen, die wir zugunsten unserer Mandanten hier in Deutschland gegen die Deutsche Telekom verwenden können.“
Das Verfahren gegen die Deutsche Telekom in den USA endete bekanntlich mit einer Vergleichszahlung in Höhe von 120 Mio. USD.