Pressemitteilung

OLG Frankfurt bestimmt TILP-Mandanten als Musterkläger im Mammutprozess gegen die Deutsche Telekom

OLG Frankfurt bestimmt TILP-Mandanten als Musterkläger im Mammutprozess gegen die Deutsche Telekom – Prozess wird mit mündlicher Verhandlung beim OLG fortgesetzt

Kirchentellinsfurt, 31.07.2006

Nur wenige Tage nach dem Erlass des Vorlagebeschlusses durch die siebte Handelskammer des Frankfurter Landgerichts an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestimmte das Oberlandesgericht nun den so genannten Musterkläger im Fall Deutsche Telekom (Az: 23 Sch 1/06; 3/7 OH 11 1/06 KapMuG Vorl LG Frankfurt am Main).

„Wir freuen uns, dass wir als erste Kanzlei in der deutschen Kapitalmarktrechtsgeschichte von einem Oberlandesgericht den Musterkläger in einem Verfahren nach dem neuen Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) vertreten dürfen. An unserer grundsätzlich kritischen Einstellung gegenüber diesem Gesetz ändert das jedoch nichts“ kommentiert Rechtsanwalt Andreas Tilp die Entscheidung des Gerichts. Nach der erfolgten Bestimmung des Musterklägers finden nun eine oder mehrere mündliche Verhandlungen statt, an deren Ende der Erlass eines Musterentscheids durch einen Beschluss des OLG Frankfurt am Main steht.

„Unser Mandant hätte von einem Erwerb der Telekom-Aktien abgesehen, wenn er ordnungsgemäß vom Emittenten informiert worden wäre“ erläutert Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier die Motive des Klägers. Der Kläger – es handelt sich dabei um einen der mehr als dreihundert Mandanten und Kläger der Kanzlei TILP Rechtsanwälte in diesem größten Rechtsfall der deutschen Nachkriegsgeschichte – beziffert gegenüber der Deutschen Telekom seine Klageforderung in Höhe von über € 1,2 Mio.

Der Beschluss des Frankfurter Oberlandesgerichts bezieht sich auf die so genannte dritte Tranche des Telekom-Börsengangs im Jahr 2000. Mit einem weiteren Vorlagebeschluss des Frankfurter Landgerichts zur zweiten Tranche ist nach Einschätzung der Kanzlei in den kommenden Wochen zu rechnen.

Die Entscheidungsgrundlagen für die Auswahl des Musterklägers sind nach KapMuG die Höhe des Individual-Schadensanspruchs sowie eine Verständigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger. Nachdem dem Gericht laut Beschluss eine Verständigung der Kläger auf einen Musterkläger nicht bekannt war, entschied es maßgeblich nach § 8 Abs. 2 KapMuG auf Grundlage der Anspruchshöhe.

Im Mammutprozess Deutsche Telekom klagen vor dem Landgericht Frankfurt rund 16.000 geschädigte Telekom-Aktionäre. Weitere rund 17.000 Anleger haben zudem ihre Ansprüche bei der Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) angemeldet.

Wie können wir Ihnen weiterhelfen? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.

Weitere Pressemitteilungen

Pressemitteilung der TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH UniImmo: Wohnen ZBI-Anlegerklage: TILP stellt Musterverfahrensantrag

Die TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (TILP) hat am 05. Mai 2025 für einen Kleinanleger eine Schadensersatzklage gegen die ZBI Fondsmanagement GmbH in ihrer Funktion als Herstellerin des Basisinformationsblattes „PRIIP“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 („PRIIP-VO“, engl. Packaged Retail and Insurance-based Investment Products) und Kapitalverwaltungsgesellschaft des offenen Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI (WKN: A2DMVS / ISIN: DE000A2DMVS1) eingereicht.

Weiterlesen »

Kirchentellinsfurt, 28.02.2025 — Fall Wirecard – Bayerische Oberste Landesgericht erlässt Teil-Musterentscheid – EY bleibt  Musterbeklagte – BGH wird entscheiden müssen

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat heute im Wege einer Teil-Musterentscheidung bezüglich des Vorlageschlusses des LG München I vom 14.03.2022, Az. 3 OH 2767/22 entschieden, dass die Fragen zur Haftung der EY GmbH & Co. KG (vormals Ernst & Young GmbH, „EY“) gegenüber geschädigten Anlegern nicht in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) fielen und deshalb in Einzelverfahren geklärt werden müssten.

Weiterlesen »

Kirchentellinsfurt, 24.02.2025 — Landgericht Nürnberg-Fürth sieht falschen Risikoindikator beim offenen Immobilienfonds „UniImmo: Wohnen ZBI“!

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 21. Februar 2025 (noch nicht rechtskräftig) ein bereits im November 2024 ergangenes Versäumnisurteil bestätigt und entschieden, dass die ZBI Fondsmanagement GmbH es bezüglich des von ihr verwalteten offenen Immobilienfonds „UniImmo: Wohnen ZBI“ künftig zu unterlassen hat, in ihren Anlegerinformationen einen Risikoindikator von 3 oder niedriger anzugeben.

Weiterlesen »