OLG Frankfurt bestimmt TILP-Mandanten als Musterkläger im Mammutprozess gegen die Deutsche Telekom – Prozess wird mit mündlicher Verhandlung beim OLG fortgesetzt
Kirchentellinsfurt, 31.07.2006
Nur wenige Tage nach dem Erlass des Vorlagebeschlusses durch die siebte Handelskammer des Frankfurter Landgerichts an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestimmte das Oberlandesgericht nun den so genannten Musterkläger im Fall Deutsche Telekom (Az: 23 Sch 1/06; 3/7 OH 11 1/06 KapMuG Vorl LG Frankfurt am Main).
„Wir freuen uns, dass wir als erste Kanzlei in der deutschen Kapitalmarktrechtsgeschichte von einem Oberlandesgericht den Musterkläger in einem Verfahren nach dem neuen Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) vertreten dürfen. An unserer grundsätzlich kritischen Einstellung gegenüber diesem Gesetz ändert das jedoch nichts“ kommentiert Rechtsanwalt Andreas Tilp die Entscheidung des Gerichts. Nach der erfolgten Bestimmung des Musterklägers finden nun eine oder mehrere mündliche Verhandlungen statt, an deren Ende der Erlass eines Musterentscheids durch einen Beschluss des OLG Frankfurt am Main steht.
„Unser Mandant hätte von einem Erwerb der Telekom-Aktien abgesehen, wenn er ordnungsgemäß vom Emittenten informiert worden wäre“ erläutert Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier die Motive des Klägers. Der Kläger – es handelt sich dabei um einen der mehr als dreihundert Mandanten und Kläger der Kanzlei TILP Rechtsanwälte in diesem größten Rechtsfall der deutschen Nachkriegsgeschichte – beziffert gegenüber der Deutschen Telekom seine Klageforderung in Höhe von über € 1,2 Mio.
Der Beschluss des Frankfurter Oberlandesgerichts bezieht sich auf die so genannte dritte Tranche des Telekom-Börsengangs im Jahr 2000. Mit einem weiteren Vorlagebeschluss des Frankfurter Landgerichts zur zweiten Tranche ist nach Einschätzung der Kanzlei in den kommenden Wochen zu rechnen.
Die Entscheidungsgrundlagen für die Auswahl des Musterklägers sind nach KapMuG die Höhe des Individual-Schadensanspruchs sowie eine Verständigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger. Nachdem dem Gericht laut Beschluss eine Verständigung der Kläger auf einen Musterkläger nicht bekannt war, entschied es maßgeblich nach § 8 Abs. 2 KapMuG auf Grundlage der Anspruchshöhe.
Im Mammutprozess Deutsche Telekom klagen vor dem Landgericht Frankfurt rund 16.000 geschädigte Telekom-Aktionäre. Weitere rund 17.000 Anleger haben zudem ihre Ansprüche bei der Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) angemeldet.