am 08. Dezember 2022 beginnt das Strafverfahren gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG, Herrn Dr. Markus Braun. Ebenfalls angeklagt sind weitere Personen, welche die Geschehnisse bei Wirecard zu verantworten haben sollen. Darunter auch der Kronzeuge, Herr Oliver Bellenhaus. Das Landgericht München hat für die Verhandlung 100 Verhandlungstage angesetzt. Das allein zeigt, wie komplex und umfangreich die Aufarbeitung des Falls Wirecard ist.
Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten u.a. vor, als Bande an Marktmanipulationen beteiligt gewesen zu sein. Durch Marktmanipulation (Marktmissbrauch) wird die Integrität der Finanzmärkte verletzt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Funktionieren der Märkte untergraben. Dieser Teil der Anklage ist für Sie als geschädigte Anleger insbesondere von Bedeutung.
Das Verfahren wird höchstwahrscheinlich weitere Sachverhaltselemente zu Tage fördern, da die Staatsanwaltschaft München zur Vorbereitung der Anklage unzählige Unterlagen gesichtet und ausgewertet hat, welche sie voraussichtlich zum Beweis der Schuld der Angeklagten im Verfahren vorlegen wird.
Der Bayerische Rundfunk (BR) hat im Vorfeld des Strafprozesses die bisher bekannten Vorgänge rund um Wirecard zusammengefasst und berichtet auch über das Kapitalanleger-Musterverfahren gegen EY, welches TILP mit dem Vorlagebeschluss des Landgerichts München I am 14. März 2022 erstritten hat. TILP-Rechtsanwalt Christian Herrmann kommt ebenfalls kurz zu Wort.
Sie finden den Bericht des BR in der ARD Mediathek unter dem Titel „Angeklagt – Wirecard vor Gericht“. Der Bericht fasst die wesentlichen Punkte des Stands der Sachverhaltsaufarbeitung – aus unserer Sicht – sehr gut zusammen.
Im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen EY befasst sich das Bayerische Oberste Landesgericht derzeit mit einigen erforderlichen Vorarbeiten. Wir gehen davon aus, dass diese noch vor dem Jahreswechsel abgeschlossen sein werden. Danach beginnt das eigentliche Musterverfahren. Hierüber werden wir Sie selbstverständlich informieren.
Am 29. November 2022 wurde der vom Insolvenzverwalter vertagte Prüftermin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG fortgesetzt. TILP-Anwalt Marvin Kewe nahm an dem Termin teil und konnte Folgendes in Erfahrung bringen:
Der Prüftermin wurde erneut weiträumig auf den 19. Oktober 2023 vertagt. Es wurden bisher nur wenige Forderungen der traditionellen Gläubiger (u.a. Banken) durch den Insolvenzverwalter festgestellt. Nach Aussage des Insolvenzverwalters werden die Gläubiger der bereits festgestellten Forderungen jedoch bis auf weiteres keine Abschlagszahlungen erhalten. Aufgrund des Urteils des Landgerichts München I vom 23. November 2022, sei eine Feststellung der Forderungen der Aktionäre zur Insolvenztabelle derzeit nicht möglich.
In ihrer Pressemitteilung vom 23. November 2022 teilte das Landgericht München I (LG) mit, dass die unter anderem gegen den Insolvenzverwalter der Wirecard AG gerichtete Klage einer Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Feststellung von Schadenersatzforderungen zur Insolvenztabelle abgewiesen wurde.
Das Urteil der 29. Zivilkammer vom 23. November 2022 (Az. 29 O 7754/21) ist bisher weder rechtskräftig noch veröffentlicht. Es handelt sich um ein Verfahren, welches nicht von unserer Kanzlei geführt wurde. Aus diesem Grund ist eine rechtliche Analyse des Urteils erst nach dessen Veröffentlichung möglich.
Die Pressemitteilung des LG steht – aus unserer Sicht – in Widerspruch zum Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) (II. Zivilsenat) vom 29. Mai 2006 und dem Beschluss des IX. Zivilsenat vom 19. Mai 2022. Beide Zivilsenate sind der Auffassung, dass „derartige Schadenersatzforderungen des durch Betrug bzw. arglistige Täuschung zum Vertragsschluss verleiteten Anlegers […] ihre Wurzeln nicht in dem Vertrag selbst, sondern in den schädigenden Ereignissen, die erst zum Abschluss des Vertrages mit der betreffenden nachteiligen Nachrangklausel führten [haben].“ Geschädigte Anleger sind, zumindest in der vom BGH bereits entschiedenen Konstellation, nicht nachrangig zu behandeln.
In beiden streitgegenständlichen Konstellationen vor dem Bundesgerichtshof ging es jedoch um Genussrechte. Mit welcher Begründung das LG eine unterschiedliche Behandlung von Aktionären und Genussrechtsinhabern rechtfertigt, wird möglicherweise dem ergangenen Urteil zu entnehmen sein.
Da dieses Urteil bisher nicht rechtskräftig ist, ist vor dem Hintergrund der eben angesprochenen Haltung des BGH damit zu rechnen, dass die Klägerpartei Rechtsmittel einlegt, wovon (wohl) auch der Insolvenzverwalter ausgeht. Das letzte Wort in dieser Rechtsfrage wird wohl dem Bundesgerichtshof vorbehalten bleiben, weshalb sich für geschädigte Wirecard-Aktionäre zunächst nichts ändert. Sobald wir das Urteil des LG ausgewertet haben, werden wir detailliert zu den rechtlichen Hintergründen und möglichen Auswirkungen für geschädigte Aktionäre berichten.
Mit unserem aktuellen Newsletter zum Wirecard-Bilanzskandal möchten wir Sie über die neusten Entwicklungen im Kapitalanleger-Musterverfahren (Musterverfahren) gegen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (1.) und im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG (2.) informieren.
Nunmehr hat das Landgericht München I begonnen, die bisher eingereichten Klagen gegen EY im Hinblick auf das Musterverfahren auszusetzen. Besondere Erwähnung findet dieses, da es sich nicht nur um den wohl ersten Aussetzungsbeschluss bundesweit handeln dürfte, sondern das Landgericht in seiner Begründung anführt, dass die von EY vorgebrachten Argumente, ein Musterverfahren sei unzulässig und die Klage mangels Schlüssigkeit abzuweisen, nicht durchgreifen. Vielmehr sei die von TILP eingereichte Klage schlüssig. Das bedeutet, dass die für eine Haftung der Beklagten vorgebrachten Argumente und Tatsachen ausreichend vorgetragen wurden. Das Gericht weist auch darauf hin, dass dieses auch für die sogenannte „Kausalität“ gelte. An diesem Punkt sind – nach unserer Kenntnis – die meisten der bisher gegen EY eingereichten Klagen gescheitert.
Wir haben Ihnen den Aussetzungsbeschluss hier als PDF zum Nachlesen bereitgestellt:
Damit nimmt das Musterverfahren seinen geplanten Verlauf. Sollten Sie uns in Sachen EY noch nicht beauftragt haben, werden wir Ihnen innerhalb der kommenden Wochen Ihre persönlichen Handlungsoptionen im Detail aufzeigen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zuvorderst das Musterverfahren vorangebracht haben. Dieses ist elementare Grundlage, um Ihnen einen erfolgsversprechenden und kostenschonenden Weg der Schadenskompensation zu eröffnen.
Der kürzlich vom Insolvenzverwalter, Dr. Michael Jaffé, veröffentlichte 3. Sachstandsbericht enthält sowohl Aussagen über die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters im Berichtszeitraum als auch einen Ausblick über den Fortgang des Insolvenzverfahrens.
Im Berichtszeitraum ist es dem Insolvenzverwalter gelungen, die Abwicklung der Wirecard Bank AG (umfirmiert in WDB Abwicklungs AG) voranzutreiben. Folglich wurden – mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – die gesamten bei der Wirecard Bank AG vorhandenen Einlagen der Wirecard AG an den Insolvenzverwalter ausbezahlt. Es handelt sich um eine Einlage in Höhe von circa EUR 226,8 Mio. Dieses Geld wird der Insolvenzmasse zugeführt und erhöht diese nochmals erheblich. Damit dürfte – nach unseren Berechnungen – die Insolvenzmasse auf über eine Milliarde Euro angewachsen sein.
Ebenfalls ist es dem Insolvenzverwalter im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gelungen, die Bank, welche die vermeintlichen Treuhandkonten der Wirecard AG führte, dazu zu verpflichten, die vollständigen Kontoauszüge der (vermeintlichen) Treuhandkonten, auf denen sich die (vermeintlichen) Treuhandgelder bis Ende 2019 befunden haben sollen, herauszugeben. Zudem wurden die Bedingungen dafür geschaffen, dass die so erlangten Dokumente auch außerhalb Singapurs verwendet werden dürfen. Diese waren ein wichtiges Beweismittel im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage der Jahresabschlüsse 2017 und 2018 der Wirecard AG. Mit Urteil des Landgerichtes München I vom 05. Mai 2022 wurde der Klage des Insolvenzverwalters stattgegeben und die Nichtigkeit dieser Jahresabschlüsse festgestellt. Dies hat u.a. zur Folge, dass die Dividendenzahlungen (ca. EUR 47 Mio.) der Wirecard AG der Jahre 2018 und 2019 vom Insolvenzverwalter zurückverlangt werden könnten. Ob der Insolvenzverwalter tatsächlich versucht, die teilweise nur wenige Euro ausmachende Dividende von jedem Aktionär zurückzufordern, bleibt offen.
Positiv an dieser Entwicklung ist, dass die dem Insolvenzverwalter zur Verfügung stehenden Unterlagen der Bank, auf welcher sich die vermeintlichen Treuhandkonten befanden, in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft herangezogen werden könnten. Es dürfte sich um einen weiteren Beweis für die unzureichenden Prüfungshandlungen der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handeln.
Laut Sachstandsbericht konnte die Verwertung des Beteiligungsvermögens mittlerweile abgeschlossen werden. Insoweit sind nur noch wenige Restarbeiten offen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird der Insolvenzverwalter sein Hauptaugenmerk auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen von Haftungsklagen legen (u.a. gegen mehrere Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat und EY). Ebenfalls wird der Insolvenzverwalter weiter mit der Sichtung und Prüfung der bisher eingegangenen Forderungsanmeldungen beschäftigt sein. Laut Insolvenzverwalter ist der Verlauf des Insolvenzverfahrens weder in zeitlicher Hinsicht absehbar noch ist zum jetzigen Zeitpunkt eine mögliche Quotenerwartung zu benennen.
Dies bietet geschädigten Anlegern, welche bisher ihre Ansprüche nicht im Insolvenzverfahren angemeldet haben die Möglichkeit, ihre Ansprüche weiterhin zur Insolvenztabelle anzumelden. Ebenfalls besteht für solche Geschädigten, welche ihre Ansprüche bisher selbst angemeldet haben, die Möglichkeit, diese von einem Anwalt überprüfen und ggf. korrigieren zu lassen. Insbesondere Anlegern welche ihre Ansprüche nicht oder nur knapp (rechtlich) begründet haben, ist eine Korrektur durch einen Anwalt zu empfehlen. Eine nicht (ausreichend) begründete Forderungsanmeldung hemmt – aus unserer Sicht – die Verjährung nicht und bietet auch keine Grundlage für die Rückerstattung eines Teiles des geltend gemachten Schadens aus der Insolvenzmasse. Sollten Sie uns im Insolvenzverfahren noch nicht beauftragt haben, werden wir Ihnen auch für diesen Verfahrensabschnitt zeitnah detaillierte Handlungsoptionen zukommen lassen.
Aus unserer Sicht verläuft das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG bisher positiv, weshalb wir weiterhin fest davon überzeugt sind, dass geschädigte Anleger mit einer guten Insolvenzquote rechnen können.
Wir hatten Sie in der Vergangenheit bereits informiert, dass der Insolvenzverwalter auf Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse der Wirecard AG für die Jahre 2017 und 2018 geklagt hat. Über diese Klage hat heute das Landgericht München I entschieden: Die Bilanzen des Zahlungsdienstleisters Wirecard aus den Jahren 2017 und 2018 waren nach Erkenntnissen des Landgerichts München I falsch. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, jedoch liegt nun auch eine gerichtliche Entscheidung vor, die klar feststellt, dass Wirecard gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verstoßen hat. Dies hat das Landgericht heute gegenüber TILP bestätigt.
Die Richtigkeit der Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der Wirecard AG sind elementarer Bestandteil der von TILP gestellten sog. Feststellungsziele des Kapitalanleger-Musterverfahrens. Bitte sehen Sie hierzu auch unsere Informationen zum Vorlagebeschluss des Landgerichts München I vom 15.03.2022 auf www.wirecard-klage.de. Gegenstand dieser Feststellungsziele sind selbstverständlich auch die Geschäftsberichte der Jahre 2018 und 2019. Das Landgericht München I hat mit seinem heutigen Urteil unsere Rechtsauffassung in Bezug auf die Fehlerhaftigkeit der Geschäftsberichte gestärkt.
TILP hatte diese Fragen bereits zu Beginn der juristischen Auseinandersetzung auch zum Gegenstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens gemacht, da die Jahresabschlüsse von EY testiert wurden.
Die vollständige Begründung des Urteils liegt heute noch nicht vor. Jedoch hatte der Insolvenzverwalter im Rahmen der mündlichen Verhandlung, welche TILP beobachtet hat, aus unserer Sicht schlüssig, durch Vorlage von Kontoauszügen, dargelegt, dass die „1,9 Mrd. TPA-Gelder“ nicht vorhanden sind.
In der heutigen Tagespresse wird auch die Frage aufgeworfen, ob der Insolvenzverwalter nunmehr die Aktionäre auffordern wird, die erhaltenen Dividenden für die betreffenden Jahre zurückzuzahlen. Dies wäre juristisch durchaus im Bereich des Möglichen, es bleibt jedoch abzuwarten, wie sich der Insolvenzverwalter zu dieser Frage positioniert. Aus unserer Sicht könnten dem rein praktische Machbarkeitshindernisse entgegenstehen. Daher kann hierzu zum aktuellen Zeitpunkt leider noch nichts Konkreteres gesagt werden.
Sie werden in den kommenden Wochen von uns noch eine umfassende Sachverhaltsdarstellung zu den erfolgversprechenden Verfahrenssträngen erhalten, sowie eine Information zu Ihren konkreten Handlungsmöglichkeiten. Bitte haben Sie noch etwas Geduld, da die Vorbereitung sehr zeitintensiv ist.
TILP erreicht Einleitung des Kapitalanleger-Musterverfahrens in Sachen Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH
Am 14. März 2022 hat das Landgericht München I einen Vorlagebeschluss zur Einleitung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gegen u.a. die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH erlassen. In diesem Musterverfahren werden die wesentlichen Sach- und Rechtsfragen zur möglichen Haftung der Wirtschaftsprüferin EY geklärt. Mehr zum Ablauf eines solchen Musterverfahrens erfahren Sie hier: www.tilp.de/kapmug
Nach Rechtsauffassung von TILP hat sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber Anlegern und Investoren in Finanzinstrumenten der und auf die Wirecard AG schadensersatzpflichtig gemacht.
TILP hat bereits mehrere hundert Klagen zu diesem Sachverhalt am Landgericht Frankfurt am Main eingereicht. Die Kläger werfen der BaFin vor, dass sie jahrelang unter grober Verletzung ihrer gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse eigene Ermittlungen gegen die Wirecard AG wegen Marktmanipulation verweigert hat. Nach unserer Auffassung hat die Behörde einseitig gegen Journalisten und Leerverkäufer agiert, nicht aber gegen den Wirecard-Konzern selbst. Und zwar auch dann noch nicht, als es schon eine breite öffentliche Berichterstattung mit sehr konkreten Vorwürfen massiver Bilanzunregelmäßigkeiten bei der Wirecard AG gab. Hätte die BaFin ordnungsgemäß ermittelt – und das ist der Kernpunkt unserer Klage –, dann wäre der Bilanzbetrug viel eher aufgeflogen. Dann wäre am 18. Februar 2019 –dem Tag, als die Finanzaufsicht das Leerverkaufsverbot für Wirecard-Aktien anordnete – längst klar gewesen, dass der Konzern pleite ist. Anleger hätten das Papier ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gekauft, hohe Verluste wären ihnen erspart geblieben.
Am 07. April 2022 erfolgte die Fortsetzung des Prüftermins vor dem Amtsgericht München. Wie erwartet wurde der Prüftermin erneut weiträumig verschoben. Aktuell ist neu auf den 29. November 2022 terminiert.
Forderungsanmeldungen sind weiterhin möglich.
„Der Abschlussprüfer der Wirecard AG, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, hat die Wirecard AG darüber informiert, dass über die Existenz von im Konzernabschluss zu konsolidierenden Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Milliarden Euro (dies entspricht in etwa einem Viertel der Konzernbilanzsumme) noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen waren.“
Es stellte sich in der Folge heraus, dass Wirecard seit Jahren die Bilanzen manipulierte und es sich um einen Betrugsfall eklatanten Ausmaßes handelt.
Am 25. Juni 2020 folgte die für viele Anleger und Investoren verheerende Meldung, dass der Vorstand der Wirecard AG einen Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens stellen wird. Wirecard gab Folgendes bekannt:
„Aschheim, den 25. Juni 2020: Der Vorstand der Wirecard AG hat heute entschieden, für die Wirecard AG beim zuständigen Amtsgericht München einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu stellen. Es wird geprüft, ob auch Insolvenzanträge für Tochtergesellschaften der Wirecard-Gruppe gestellt werden müssen.“
In der Folge brach der Kurs der Wirecard-Aktie fast vollständig ein. Mit Ablauf des 15. November 2021 ist die Wirecard-Aktie an der Deutschen Börse nicht mehr handelbar. Dies führte bei vielen Anlegern und Investoren zu einem Totalverlust ihres Investments in einen ehemaligen Börsenliebling und DAX-Konzern. Zwischenzeitlich haben sich ungefähr 80.000 geschädigte Wirecard-Anleger und Investoren an TILP gewandt, um Informationen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu erhalten.
Bereits viele Jahre vor dem Bekanntwerden des Bilanzskandals sah sich Wirecard regelmäßig diversen Vorwürfen ausgesetzt, die Bilanzen nicht ordnungsgemäß auszuweisen bzw. diese zu fälschen. Neue und massive Vorwürfe erhob ab Anfang 2019 insbesondere die britische Tageszeitung Financial Times. Fingierte Umsätze (Third Party Acquiring), überhöhte Kaufpreise von Gesellschaften zur Bereicherung von Managern, falsch ausgewiesene Kredite (MCA-Geschäft) und Kreislaufbuchungen (Round-Tripping) über Gesellschaften in den Vereinigten Arabischen Emiraten, auf den Philippinen und in Singapur bildeten nur einen Teil der gegen Wirecard gerichteten Vorwürfe.
Infolge dieser in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwürfe von Unregelmäßigkeiten und fragwürdigen Transaktionen verzeichnete die Wirecard-Aktie wiederholt erhebliche Kursverluste. Wirecard stritt die Vorwürfe in der Öffentlichkeit regelmäßig ab. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend „BaFin“) verhängte – nach einseitigen Ermittlungen gegen Journalisten und Leerverkäufer – zwischenzeitlich ein Leerverkaufsverbot.
Wirecard gab aufgrund der anhaltenden Kritik aber auch eine unabhängige Untersuchung durch die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend „KPMG“) nebst Sondergutachten in Auftrag. Das Sondergutachten, so Wirecard, sollte sämtliche die von der Financial Times erhobenen Vorwürfe umfassend und unabhängig aufklären. Die Veröffentlichung des Gutachtens dieser Sonderprüfung wurde mehrfach verschoben.
Als das Sondergutachten schließlich Ende April 2020 veröffentlicht wurde, brach der Kurs der Wirecard-Aktie um ca. 40% ein. Denn anders als es im Markt erwartet wurde, ergibt sich daraus, dass die Vorwürfe nicht vollumfänglich ausgeräumt werden konnten. Die unabhängigen Prüfer gaben vielmehr zu Protokoll, dass sie nicht alle Unterlagen einsehen konnten, sie sprechen von einem „Untersuchungshemmnis“. Viele Fragen blieben offen.
KPMG konnte z.B. keine fundierten Aussagen zu der Höhe und der Existenz von Umsatzerlösen aus sogenannten TPA-Geschäftsbeziehungen treffen. Begründet wurde dies mit Mängeln in der internen Organisation bei Wirecard sowie der fehlenden Bereitschaft von Partnerfirmen, umfassend und transparent mitzuwirken. Auch Zahlungen in Höhe von einer Milliarde Euro auf Treuhandkonten konnten nicht gänzlich nachvollzogen werden.
Schließlich hat der langjährige Wirecard-Abschlussprüfer, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend„EY“), im Anschluss an diese Vorgänge am 18. Juni 2020 erstmals das Testat verweigert. Es habe keine ausreichenden Nachweise für Guthaben in Höhe von 1,9 Milliarden Euro auf Treuhandkonten gegeben. Am 22. Juni 2020 erklärte Wirecard, dass die Konten vermutlich nicht existieren. Diese Vermutung bewahrheitete sich kurze Zeit später. Am 25. Juni 2020 meldete Wirecard Insolvenz an. Am 25. August 2020 hat das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG eröffnet.
Der BaFin lagen bereits lange zuvor zahlreiche Hinweise vor, dennoch unternahm sie lange Zeit nichts. Auch die Wirtschaftsprüfer von EY hatten – trotz der in der Öffentlichkeit bekannten Vorwürfe der Bilanzmanipulation – Wirecard jahrelang korrekte Bilanzen bescheinigt. Nach langen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurde am 14. März 2022 Anklage gegen den ehemaligen CEO Dr. Markus Braun erhoben, während sich weitere Ex-Vorstände noch immer auf der Flucht befinden.
TILP bietet Anlegern und Investoren die Möglichkeit, sich kostenfrei für weitere Informationen und konkrete Handlungsmöglichkeiten zu registrieren. Wir bitten um Verständnis, dass die Darstellung der Sach- und Rechtslage hier nur überblickartig möglich ist.
Nach unserer festen Überzeugung sind im Fall „Wirecard“ mehrere Haftungsadressaten schadensersatzpflichtig. Geschädigten Anlegern bieten sich daher mehrere Möglichkeiten an, ihre Schadensersatzansprüche zu verfolgen.
Schadensersatzpflichtig ist nach unserem festen Dafürhalten einerseits die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbh (EY), welche seit 2009 die Jahresabschlüsse von Wirecard geprüft und trotz offenbar jahrelang gefälschter Bilanzen stets ein uneingeschränktes Testat erteilt hat. Wir sind davon überzeugt, dass die Wirtschaftsprüfer von EY durch unzureichende Ermittlungen ihre Aufgaben unzureichend und nachlässig erledigt sowie Angaben ins Blaue hinein gemacht haben. Die jahrelang uneingeschränkt erteilten Testate erweisen sich unseres Erachtens, auch vor dem Hintergrund der seit langer Zeit in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwürfe gegenüber der Wirecard AG, als leichtfertig und gewissenlos. Wir sind daher der festen Überzeugung, dass EY gegenüber Anlegern auf Schadensersatz haftet. Eine entsprechende Klage haben wir am 30. Juni 2020 vor dem Landgericht München I bereits eingereicht und durch Stellung eines Musterverfahrensantrages die Einleitung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens in die Wege geleitet. Die von uns gestellten Musteranträge wurden mit Beschluss vom 14. März 2022, Az. 3 OH 2767/22 KapMuG (3 O 5875/20), für zulässig erklärt. Da dieser Beschluss unanfechtbar ist, steht der Eröffnung des Kapitalanleger-Musterverfahrens gegen EY nichts mehr im Wege.
TILP verfolgt bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einen kapitalmarktrechtlichen Ansatz, welcher im Wege des Kapitalanleger-Musterverfahrens nunmehr durch das Bayerische Oberste Landesgericht gerichtlich geklärt wird. Diese prozessuale Strategie bietet insbesondere privaten Anlegern und Investoren die Möglichkeit, mit erheblich reduzierten Kosten und Kostenrisiken gegen EY vorzugehen. Zudem steigen die Erfolgschancen nach unserem Dafürhalten ebenfalls erheblich, da ein solches Kapitalanleger-Musterverfahren den Schulterschluss zwischen privaten und institutionellen Klägern bildet. Beide streiten so gemeinsam für ihre Rechte. Dieses ist vor allem bei komplexen Wirtschaftsverfahren von immenser Bedeutung, da der gesamte Sachverhalt hochkomplex ist und eine Vielzahl juristischer Fragestellungen birgt. Um Ihnen einen knappen Überblick über die diesbezüglichen Themen zu geben, sehen Sie hier die Gliederung unseres Schriftsatzes an das Landgericht München I vom Juli 2021. Dieser bildete die Grundlage für die Einleitung des Kapitalanleger-Musterverfahrens.
Sehen Sie hier unseren Schriftsatz an das Landgericht München vom 13.07.2021: PDF-Download
Ihnen bieten sich durch die Einleitung des Kapitalanleger-Musterverfahrens grundsätzlich zwei Möglichkeiten, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Details sowie die gebotene Kostenaufklärung erfolgen, nachdem Sie sich bei uns registriert haben:
Wir werfen zudem der BaFin vor, ihre Befugnisse missachtet und trotz zahlreicher Hinweise jahrelang nicht gegen die Wirecard AG wegen Marktmanipulation ermittelt zu haben, sowie andererseits aber jahrelang nur einseitig gegen kritisch berichtende Journalisten und Leerverkäufer vorgegangen zu sein. Darüber hinaus werfen wir der BaFin vor, unvollständig und irreführend gegenüber dem Kapitalmarkt kommuniziert zu haben. Die BaFin haftet unseres Erachtens daher gegenüber Investoren, und zwar wegen Amtsmissbrauchs.
Da es gegen die BaFin nicht zu einem Kapitalanleger-Musterverfahren kommen kann, besteht vorliegend nur die Möglichkeit der Klageeinreichung. Nähere Informationen zu den möglichen Kostenrisiken erhalten Sie nach der Registrierung
Nach unserem festen Dafürhalten haftet auch die Wirecard AG selbst. Denn bei den Compliance-Mängeln bei Wirecard sowie der Bilanzmanipulation handelt es sich nach unserer Einschätzung um Insiderinformationen von erheblicher Kursrelevanz. Hierüber hätte Wirecard unseres Erachtens den Kapitalmarkt unverzüglich und vollständig informieren müssen. Wesentliche Teile der Kapitalmarktkommunikation von Wirecard halten wir daher nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften zur Kapitalmarktpublizität für unvollständig und unwahr. Vor dem Hintergrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Klage gegen Wirecard rechtlich nicht mehr möglich. Ansprüche gegen Wirecard sind im Rahmen des Insolvenzverfahrens anzumelden.
Nähere Informationen zu den möglichen Kosten erhalten Sie nach der Registrierung.
Die Verfahren rund um den Komplex Wirecard werfen selbstverständlich auf Seiten der Anleger und Investoren eine Vielzahl von Fragen auf. Die wichtigsten fassen wir nachfolgend zusammen.
Ja. Der Insolvenzverwalter hatte ursprünglich eine Frist zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren bis zum 26. Oktober 2020 bestimmt. Die bisher stattgefundenen Prüftermine wurden jeweils weiträumig vertagt – so auch der letzte Termin am 29. November 2022. Der Prüftermin findet nunmehr am 19. Oktober 2023 statt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Forderungsanmeldung weiterhin unproblematisch möglich.
Wir meinen ganz klar: Ja, trotz der hohen Überschuldungssituation der Wirecard AG. Insbesondere sind wir davon überzeugt, dass die geschädigten Anleger als gleichrangige Gläubiger neben den unbesicherten kreditgebenden Banken zu behandeln sind (dazu sogleich).
Auch wenn eine genaue Bezifferung der Schadenskompensation naturgemäß nur schwer möglich ist, halten wir es für realistisch, dass im Insolvenzverfahren eine quotale Erfüllung Ihrer Schadensersatzforderungen in einem zweistelligen Prozentbereich erreicht werden kann.
Kontrovers diskutiert ist auch die Frage der insolvenzrechtlichen Behandlung von Aktionärsschäden. Der Fall Wirecard stellt einen bis dato nie vorgekommenen Skandal in der deutschen Börsengeschichte dar. Die hieran anknüpfenden Sach- und Rechtsfragen sind komplex und teils weder gesetzlich geregelt noch höchstrichterlich entschieden. Hieraus folgt, dass jede Gläubigergruppe nun versuchen wird, ihre eigenen Interessen optimal durchzusetzen und einen größtmöglichen Anteil an der zur Verteilung stehenden Insolvenzmasse zu vereinnahmen.
Aufgrund der gegenläufigen Interessen der Gläubigergruppen gibt es die juristische Diskussion um die materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen, auf denen die einzelnen Forderungen beruhen und deren Einordnung im Insolvenzrecht.
Hintergrund: In einer Pressemitteilung vom 23. November 2022 teilte das Landgericht München I (LG) mit, dass die unter anderem gegen den Insolvenzverwalter der Wirecard AG gerichtete Klage einer Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Feststellung von Schadenersatzforderungen zur Insolvenztabelle abgewiesen wurde.
Das Urteil der 29. Zivilkammer vom 23. November 2022 (Az. 29 O 7754/21) ist bisher weder rechtskräftig noch veröffentlicht. Es handelt sich um ein Verfahren, welches nicht von unserer Kanzlei geführt wurde. Aus diesem Grund ist eine rechtliche Analyse des Urteils erst nach dessen Veröffentlichung möglich.
Die Pressemitteilung des LG steht – aus unserer Sicht – in Widerspruch zum Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) (II. Zivilsenat) vom 29. Mai 2006 und dem Beschluss des IX. Zivilsenat vom 19. Mai 2022. Beide Zivilsenate sind der Auffassung, dass „derartige Schadenersatzforderungen des durch Betrug bzw. arglistige Täuschung zum Vertragsschluss verleiteten Anlegers […] ihre Wurzeln nicht in dem Vertrag selbst, sondern in den schädigenden Ereignissen, die erst zum Abschluss des Vertrages mit der betreffenden nachteiligen Nachrangklausel führten [haben].“ Geschädigte Anleger sind, zumindest in der vom BGH bereits entschiedenen Konstellation, nicht nachrangig zu behandeln.
In beiden streitgegenständlichen Konstellationen vor dem Bundesgerichtshof ging es jedoch um Genussrechte. Mit welcher Begründung das LG eine unterschiedliche Behandlung von Aktionären und Genussrechtsinhabern rechtfertigt, wird möglicherweise dem ergangenen Urteil zu entnehmen sein.
Da dieses Urteil bisher nicht rechtskräftig ist, ist vor dem Hintergrund der eben angesprochenen Haltung des BGH damit zu rechnen, dass die Klägerpartei Rechtsmittel einlegt, wovon (wohl) auch der Insolvenzverwalter ausgeht. Das letzte Wort in dieser Rechtsfrage wird wohl dem Bundesgerichtshof vorbehalten bleiben, weshalb sich für geschädigte Wirecard-Aktionäre zunächst nichts ändert. Auch der Insolvenzverwalter geht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus, weshalb bis zur endgültigen Klärung dieser Rechtsfrage auch keine Abschlagszahlungen an andere Gläubiger vorgesehen seien.
Grundsätzlich nicht. Sie könnten diese Anmeldung auch selbst vornehmen. Jedoch muss die angemeldete Forderung sorgfältig begründet werden. Die Anforderungen an diese Begründung ähneln den Anforderungen an eine Klageschrift, so dass wir dringend empfehlen, hiermit einen Rechtsanwalt zu beauftragen, damit Sie Ihre Chance erhöhen, dass Ihre Forderungen vom Insolvenzverwalter anerkannt werden. Dies gilt insbesondere auch für die schlüssige Berechnung der Forderungshöhe einschließlich des sogenannten Kursdifferenzschadens.
Ein weiterer wesentlicher Punkt ist, dass TILP-Anwalt Kewe seit Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens als einziger Anlegervertreter in den Gläubigerausschuss berufen wurde. Der neue Gläubigerausschuss besteht aus fünf Mitgliedern:
Das Vorgehen richtet sich gegen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („EY“).
Nach unserer festen Rechtsüberzeugung haftet diese den Anlegern in Wirecard-Finanzinstrumenten auf Schadensersatz. EY war über viele Jahre der verantwortliche Abschlussprüfer der Wirecard AG in Deutschland und hat selbst zu einer Zeit, als bereits schwerwiegende Vorwürfe der Bilanzfälschung im Raum standen, die Wirecard-Bilanzen ohne Beanstandung „durchgewunken“ und uneingeschränkte Testate erteilt. EY hat nach unserem Dafürhalten grobe Pflichtverletzungen begangen und haftet Anlegern deshalb auf Schadensersatz.
In vielen Medienberichten wird im Zusammenhang mit der Haftung der Wirtschaftsprüfer die gesetzliche Haftungsbeschränkung in Höhe von EUR 4 Millionen erwähnt (§ 323 HGB). Dieser Hinweis ist oft missverständlich. Die Haftungsbeschränkung des Wirtschaftsprüfers gilt nur im Verhältnis des Wirtschaftsprüfers (EY) zu dem geprüften Unternehmen (Wirecard AG) und mit diesem verbundene Unternehmen. Die Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber den geschädigten Anlegern ist hingegen unbeschränkt.
Wir raten davon ab, da nach unserer Rechtsauffassung das Handeln der Prüfer in rechtlicher Hinsicht nur der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart zuzurechnen sein dürfte.
Am 14. März 2022 hat das zuständige Landgericht München I den Grundstein für die Eröffnung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens gelegt. Das Gericht hat den von TILP beantragten Vorlagebeschluss (Beschluss vom 14. März 2022, Az. 3 OH 2767/22 KapMuG (3 O 5875/20), erlassen und damit das Musterverfahren eingeleitet. Damit besteht – sobald das Verfahren nach Ernennung des Musterklägers formell eröffnet ist – neben der Klageinreichung auch die Möglichkeit der kostengünstigen Hemmung der Verjährung durch Anmeldung der Ansprüche im Musterverfahren.
Die genaue Verfahrensdauer vorherzusagen ist kaum möglich, da diese von sehr vielen Faktoren abhängig ist. Es ist aber mit einer Dauer von mindestens fünf Jahren zu rechnen, falls sich die Parteien nicht zuvor gütlich einigen.
Ja, uns liegt die Zusage des Prozesskostenfinanzierers FAIRRETURN für ein Vorgehen im Rahmen des Musterverfahrens gegen EY bereits vor. FAIRRETURN hat ebenfalls bestätigt, dass die Höhe der Erlösbeteiligung bei 20 % liegen wird. Sollten Sie sich für eine Prozesskostenfinanzierung interessieren, können Sie dieses Interesse nach der Registrierung hinterlegen.