Aktuelles aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG
Aktuelles aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG Stand 10.2024 Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG möchten wir Sie über die
Am 18. Juni 2020 um 10:43 Uhr gab die Wirecard AG (nachfolgend „Wirecard“) mittels Ad-hoc Mitteilung Folgendes bekannt: „Der Abschlussprüfer der Wirecard AG, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, hat die Wirecard AG darüber informiert, dass über die Existenz von im Konzernabschluss zu konsolidierenden Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Milliarden Euro (dies entspricht in etwa einem Viertel der Konzernbilanzsumme) noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen waren.“
Bitte beachten Sie, dass wir keine neuen Aufträge zum Vorgehen im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der Wirecard AG mehr annehmen. Bitte wenden Sie sich an eine andere Rechtsanwaltskanzlei.
Bitte beachten Sie ebenfalls, dass Schadensersatzansprüche in diesem Zusammenhang zum Ablauf des Jahres 2023 zu verjähren drohen. Vielen Dank.
Wir wünschen Ihnen einen guten Rutsch.
Ihr Team der TILP Rechtsanwaltsgesellschaft
Aktuelles aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG Stand 10.2024 Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG möchten wir Sie über die
AKTUELLER NEWSLETTER vom 29.06.2022 Mit unserem aktuellen Newsletter zum Wirecard-Bilanzskandal möchten wir Sie über die neusten Entwicklungen im Kapitalanleger-Musterverfahren (Musterverfahren) gegen die Ernst & Young
Anlegerklagen im Wirecard-Bilanzskandal: TILP erwirkt Vorlagebeschluss beim Landgericht München I – Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gegen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingeleitet
Weichenstellung im Wirecard-Bilanzskandal: Klagen wegen vorsätzlichen Bilanzfälschungsdelikten gegen Wirtschaftsprüfer Ernst & Young und (Ex-)Vorstandsmitglieder der Wirecard AG eingereicht – Ausweitung des KapMuG-Musterverfahrens – 30.000 Anleger
Nach Ad-hoc-Mitteilung zum verschobenen Wirecard-Geschäftsbericht: TILP sieht weitere erhebliche Verstöße gegen das Kapitalmarktrecht und plant Erweiterung des Musterverfahrens zum Wirecard-Bilanzskandal – Keine Klagen gegen EY
Wirecard-Compliance-Skandal: TILP hat am 12. Mai 2020 die erste Anlegerklage gegen die Wirecard AG eingereicht und Antrag auf Einleitung eines Musterverfahrens vor dem Landgericht München
Zitat: Die Vorwürfe der Financial Times haben die Kursgewinne des letzten Jahres nahezu vernichtet. die Sachlage ist unklar, die Angst vor weiteren Verlusten ist groß.
TILP erreicht Einleitung des Kapitalanleger-Musterverfahrens in Sachen Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH
Am 14. März 2022 hat das Landgericht München I einen Vorlagebeschluss zur Einleitung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gegen u.a. die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH erlassen. In diesem Musterverfahren werden die wesentlichen Sach- und Rechtsfragen zur möglichen Haftung der Wirtschaftsprüferin EY geklärt. Mehr zum Ablauf eines solchen Musterverfahrens erfahren Sie hier: www.tilp.de/kapmug
Am 07. April 2022 erfolgte die Fortsetzung des Prüftermins vor dem Amtsgericht München. Wie erwartet wurde der Prüftermin erneut weiträumig verschoben. Aktuell ist neu auf den 29. November 2022 terminiert.
Forderungsanmeldungen sind weiterhin möglich.
Leider ist der Bundesgerichtshof unserer Auffassung nicht gefolgt und hat eine Haftung der BaFin abgelehnt.
Nach dieser Grundsatzentscheidung dürfte es keinen Sinn (mehr) machen gegen die BaFin vorzugehen.
Am 18. Juni 2020 um 10:43 Uhr gab die Wirecard AG (nachfolgend „Wirecard“) mittels Ad-hoc Mitteilung Folgendes bekannt:
„Der Abschlussprüfer der Wirecard AG, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, hat die Wirecard AG darüber informiert, dass über die Existenz von im Konzernabschluss zu konsolidierenden Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Milliarden Euro (dies entspricht in etwa einem Viertel der Konzernbilanzsumme) noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen waren.“
Es stellte sich in der Folge heraus, dass Wirecard seit Jahren die Bilanzen manipulierte und es sich um einen Betrugsfall eklatanten Ausmaßes handelt.
Am 25. Juni 2020 folgte die für viele Anleger und Investoren verheerende Meldung, dass der Vorstand der Wirecard AG einen Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens stellen wird. Wirecard gab Folgendes bekannt:
„Aschheim, den 25. Juni 2020: Der Vorstand der Wirecard AG hat heute entschieden, für die Wirecard AG beim zuständigen Amtsgericht München einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu stellen. Es wird geprüft, ob auch Insolvenzanträge für Tochtergesellschaften der Wirecard-Gruppe gestellt werden müssen.“
„In der Folge brach der Kurs der Wirecard-Aktie fast vollständig ein. Mit Ablauf des 15. November 2021 ist die Wirecard-Aktie an der Deutschen Börse nicht mehr handelbar. Dies führte bei vielen Anlegern und Investoren zu einem Totalverlust ihres Investments in einen ehemaligen Börsenliebling und DAX-Konzern. Zwischenzeitlich haben sich ungefähr 80.000 geschädigte Wirecard-Anleger und Investoren an TILP gewandt, um Informationen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu erhalten.
Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne und unverbindlich.
Bereits viele Jahre vor dem Bekanntwerden des Bilanzskandals sah sich Wirecard regelmäßig diversen Vorwürfen ausgesetzt, die Bilanzen nicht ordnungsgemäß auszuweisen bzw. diese zu fälschen. Neue und massive Vorwürfe erhob ab Anfang 2019 insbesondere die britische Tageszeitung Financial Times. Fingierte Umsätze (Third Party Acquiring), überhöhte Kaufpreise von Gesellschaften zur Bereicherung von Managern, falsch ausgewiesene Kredite (MCA-Geschäft) und Kreislaufbuchungen (Round-Tripping) über Gesellschaften in den Vereinigten Arabischen Emiraten, auf den Philippinen und in Singapur bildeten nur einen Teil der gegen Wirecard gerichteten Vorwürfe.
Infolge dieser in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwürfe von Unregelmäßigkeiten und fragwürdigen Transaktionen verzeichnete die Wirecard-Aktie wiederholt erhebliche Kursverluste. Wirecard stritt die Vorwürfe in der Öffentlichkeit regelmäßig ab. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend „BaFin“) verhängte – nach einseitigen Ermittlungen gegen Journalisten und Leerverkäufer – zwischenzeitlich ein Leerverkaufsverbot.
Wirecard gab aufgrund der anhaltenden Kritik aber auch eine unabhängige Untersuchung durch die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend „KPMG“) nebst Sondergutachten in Auftrag. Das Sondergutachten, so Wirecard, sollte sämtliche die von der Financial Times erhobenen Vorwürfe umfassend und unabhängig aufklären. Die Veröffentlichung des Gutachtens dieser Sonderprüfung wurde mehrfach verschoben.
Als das Sondergutachten schließlich Ende April 2020 veröffentlicht wurde, brach der Kurs der Wirecard-Aktie um ca. 40% ein. Denn anders als es im
Die unabhängigen Prüfer gaben vielmehr zu Protokoll, dass sie nicht alle Unterlagen einsehen konnten, sie sprechen von einem „Untersuchungshemmnis“. Viele Fragen blieben offen.
KPMG konnte z.B. keine fundierten Aussagen zu der Höhe und der Existenz von Umsatzerlösen aus sogenannten TPA-Geschäftsbeziehungen treffen. Begründet wurde dies mit Mängeln in der internen Organisation bei Wirecard sowie der fehlenden Bereitschaft von Partnerfirmen, umfassend und transparent mitzuwirken. Auch Zahlungen in Höhe von einer Milliarde Euro auf Treuhandkonten konnten nicht gänzlich nachvollzogen werden.
Schließlich hat der langjährige Wirecard-Abschlussprüfer, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend„EY“), im Anschluss an diese Vorgänge am 18. Juni 2020 erstmals das Testat verweigert. Es habe keine ausreichenden Nachweise für Guthaben in Höhe von 1,9 Milliarden Euro auf Treuhandkonten gegeben. Am 22. Juni 2020 erklärte Wirecard, dass die Konten vermutlich nicht existieren. Diese Vermutung bewahrheitete sich kurze Zeit später. Am 25. Juni 2020 meldete Wirecard Insolvenz an. Am 25. August 2020 hat das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG eröffnet.
Der BaFin lagen bereits lange zuvor zahlreiche Hinweise vor, dennoch unternahm sie lange Zeit nichts. Auch die Wirtschaftsprüfer von EY hatten – trotz der in der Öffentlichkeit bekannten Vorwürfe der Bilanzmanipulation – Wirecard jahrelang korrekte Bilanzen bescheinigt. Nach langen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurde am 14. März 2022 Anklage gegen den ehemaligen CEO Dr. Markus Braun erhoben, während sich weitere Ex-Vorstände noch immer auf der Flucht befinden.
Wir haben die wichtigsten Fakten, Begrifflichkeiten und Informationen zum Thema „KapMuG-Musterverfahren“ für Sie zusammengefasst.
TILP bietet Anlegern und Investoren die Möglichkeit, sich kostenfrei für weitere Informationen und konkrete Handlungsmöglichkeiten zu registrieren. Wir bitten um Verständnis, dass die Darstellung der Sach- und Rechtslage hier nur überblicksartig möglich ist.
Nach unserer festen Überzeugung sind im Fall „Wirecard“ mehrere Haftungsadressaten schadensersatzpflichtig. Geschädigten Anlegern bieten sich daher mehrere Möglichkeiten an, ihre Schadensersatzansprüche zu verfolgen.
Da dieser Beschluss unanfechtbar ist, steht der Eröffnung des Kapitalanleger-Musterverfahrens gegen EY nichts mehr im Wege.
TILP verfolgt bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einen kapitalmarktrechtlichen Ansatz, welcher im Wege des Kapitalanleger-Musterverfahrens nunmehr durch das Bayerische oberste Landesgericht gerichtlich geklärt wird. Diese prozessuale Strategie bietet insbesondere privaten Anlegern und Investoren die Möglichkeit, mit erheblich reduzierten Kosten und Kostenrisiken gegen EY vorzugehen. Zudem steigen die Erfolgschancen nach unserem Dafürhalten ebenfalls erheblich, da ein solches Kapitalanleger-Musterverfahren den Schulterschluss zwischen privaten und institutionellen Klägern bildet. Beide streiten so gemeinsam für ihre Rechte. Dieses ist vor allem bei komplexen Wirtschaftsverfahren von immenser Bedeutung, da der gesamte Sachverhalt hochkomplex ist und eine Vielzahl juristischer Fragestellungen birgt. Um Ihnen einen knappen Überblick über die diesbezüglichen Themen zu geben, sehen Sie hier die Gliederung unseres Schriftsatzes an das Landgericht München I vom Juli 2021. Dieser bildete die Grundlage für die Einleitung des Kapitalanleger-Musterverfahrens.
Wir werfen zudem der BaFin vor, ihre Befugnisse missachtet und trotz zahlreicher Hinweise jahrelang nicht gegen die Wirecard AG wegen Marktmanipulation ermittelt zu haben, sowie andererseits aber jahrelang nur einseitig gegen kritisch berichtende Journalisten und Leerverkäufer vorgegangen zu sein. Darüber hinaus werfen wir der BaFin vor, unvollständig und irreführend gegenüber dem Kapitalmarkt kommuniziert zu haben. Die BaFin haftet unseres Erachtens daher gegenüber Investoren, und zwar wegen Amtsmissbrauchs.
Leider ist der Bundesgerichtshof unserer Ansicht nicht gefolgt und sieht keine Haftung der BaFin im Fall Wirecard.
Nach unserem festen Dafürhalten haftet auch die Wirecard AG selbst. Denn bei den Compliance-Mängeln bei Wirecard sowie der Bilanzmanipulation handelt es sich nach unserer Einschätzung um Insiderinformationen von erheblicher Kursrelevanz. Hierüber hätte Wirecard unseres Erachtens den Kapitalmarkt unverzüglich und vollständig informieren müssen. Wesentliche Teile der Kapitalmarktkommunikation von Wirecard halten wir daher nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften zur Kapitalmarktpublizität für unvollständig und unwahr. Vor dem Hintergrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Klage gegen Wirecard rechtlich nicht mehr möglich. Ansprüche gegen Wirecard sind im Rahmen des Insolvenzverfahrens anzumelden.
Nähere Informationen zu den möglichen Kosten erhalten Sie nach der Registrierung.
Die Verfahren rund um den Komplex Wirecard werfen selbstverständlich auf Seiten der Anleger und Investoren eine Vielzahl von Fragen auf. Die wichtigsten fassen wir nachfolgend zusammen.
Grundsätzlich ja. Der Insolvenzverwalter hatte ursprünglich eine Frist zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren bis zum 26. Oktober 2020 bestimmt. Die bisher stattgefundenen Prüftermine wurden jeweils weiträumig vertagt. Der nächste Prüftermin findet nunmehr im Herbst 2024 statt. Forderungsanmeldungen sind grundsätzlich bis kurz vor dem sog. Schlusstermin möglich.
Wir meinen ganz klar: Ja, trotz der hohen Überschuldungssituation der Wirecard AG. Insbesondere sind wir davon überzeugt, dass die geschädigten Anleger als gleichrangige Gläubiger neben den unbesicherten kreditgebenden Banken zu behandeln sind (dazu sogleich).
Auch wenn eine genaue Bezifferung der Schadenskompensation naturgemäß nur schwer möglich ist, halten wir es für realistisch, dass im Insolvenzverfahren eine quotale Erfüllung Ihrer Schadensersatzforderungen in einem zweistelligen Prozentbereich erreicht werden kann.
Kontrovers diskutiert ist auch die Frage der insolvenzrechtlichen Behandlung von Aktionärsschäden. Der Fall Wirecard stellt einen bis dato nie vorgekommenen Skandal in der deutschen Börsengeschichte dar. Die hieran anknüpfenden Sach- und Rechtsfragen sind komplex und teils weder gesetzlich geregelt noch höchstrichterlich entschieden. Hieraus folgt, dass jede Gläubigergruppe nun versuchen wird, ihre eigenen Interessen optimal durchzusetzen und einen größtmöglichen Anteil an der zur Verteilung stehenden Insolvenzmasse zu vereinnahmen.
Aufgrund der gegenläufigen Interessen der Gläubigergruppen gibt es die juristische Diskussion um die materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen, auf denen die einzelnen Forderungen beruhen und deren Einordnung im Insolvenzrecht.
TILP und andere Kanzleien, haben sich mit dem Insolvenzverwalter auf sog. Pilotverfahren geeinigt. In diesen Verfahren sollen wesentliche Rechtsfragen – insbesondere das Rangverhältnis von Aktionären – welche eine Vielzahl von Anlegern betrifft, geklärt werden.
Aktueller Stand dieser Verfahren: In einer Pressemitteilung vom 23. November 2022 teilte das Landgericht München I (LG) mit, dass die unter anderem gegen den Insolvenzverwalter der Wirecard AG gerichtete Klage einer Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Feststellung von Schadenersatzforderungen zur Insolvenztabelle abgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil wurde Berufung zum OLG München eingelegt. Das OLG München vertrat in der mündlichen Verhandlung die (vorläufige) Rechtsauffassung, dass das Urteil des Landgerichts rechtsfehlerhaft sei und die darin enthaltenen Argumente nicht verfangen. Vielmehr sprechen die besseren Argumente für eine gleichrangige Behandlung von „traditionellen“ Gläubigern und kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen. Das Berufungsurteil wird am 17.09.2024 erwartet.
Grundsätzlich nicht. Sie könnten diese Anmeldung auch selbst vornehmen. Jedoch muss die angemeldete Forderung sorgfältig begründet werden. Die Anforderungen an diese Begründung ähneln den Anforderungen an eine Klageschrift, sodass wir dringend empfehlen, hiermit einen Rechtsanwalt zu beauftragen, damit Sie Ihre Chance erhöhen, dass Ihre Forderungen vom Insolvenzverwalter anerkannt werden. Dies gilt insbesondere auch für die schlüssige Berechnung der Forderungshöhe, einschließlich des sogenannten Kursdifferenzschadens.
Ein weiterer wesentlicher Punkt ist, dass TILP-Anwalt Kewe seit Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens als einziger Anlegervertreter in den Gläubigerausschuss berufen wurde.
Zudem haben wir – gemeinsam mit anderen Kanzleien – uns mit dem Insolvenzverwalter auf die Führung sog. Pilotverfahren geeinigt. Hierdurch sind (Klein-)Anleger nicht dazu gezwungen, selbst ein gerichtliches Verfahren bzgl. ihrer Rangstellung anzustrengen, was letztlich zu einer deutlichen Reduktion der Kostenrisiken führt und die Masse schont.
Das Vorgehen richtet sich gegen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („EY“). Seit Ende Januar 2024 firmiert die Gesellschaft unter dem Namen EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Nach unserer festen Rechtsüberzeugung haftet diese den Anlegern in Wirecard-Finanzinstrumenten auf Schadensersatz. EY war über viele Jahre der verantwortliche Abschlussprüfer der Wirecard AG in Deutschland und hat selbst zu einer Zeit, als bereits schwerwiegende Vorwürfe der Bilanzfälschung im Raum standen, die Wirecard-Bilanzen ohne Beanstandung „durchgewunken“ und uneingeschränkte Testate erteilt. EY hat nach unserem Dafürhalten grobe Pflichtverletzungen begangen und haftet Anlegern deshalb auf Schadensersatz.
In vielen Medienberichten wird im Zusammenhang mit der Haftung der Wirtschaftsprüfer die gesetzliche Haftungsbeschränkung in Höhe von EUR 4 Millionen erwähnt (§ 323 HGB). Dieser Hinweis ist oft missverständlich. Die Haftungsbeschränkung des Wirtschaftsprüfers gilt nur im Verhältnis des Wirtschaftsprüfers (EY) zu dem geprüften Unternehmen (Wirecard AG) und mit diesem verbundene Unternehmen. Die Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber den geschädigten Anlegern ist hingegen unbeschränkt.
Am 14. März 2022 hat das zuständige Landgericht München I den Grundstein für die Eröffnung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens gelegt. Das Gericht hat den von TILP beantragten Vorlagebeschluss (Beschluss vom 14. März 2022, Az. 3 OH 2767/22 KapMuG (3 O 5875/20), erlassen und damit das Musterverfahren eingeleitet. Im Herbst 2024 wird die erste mündliche Verhandlung des Musterverfahrens stattfinden.
Die genaue Verfahrensdauer vorherzusagen ist kaum möglich, da diese von sehr vielen Faktoren abhängig ist. Es ist aber mit einer Dauer von mindestens fünf Jahren zu rechnen, falls sich die Parteien nicht zuvor gütlich einigen.
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