Häufig gestellte Fragen: EY

1. Musterverfahren gegen EY

Es gibt mehrere Gründe, weshalb geschädigte Investoren auch heute noch eine gerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen im Musterverfahren als Beklagte geführte EY-Unternehmen in Betracht ziehen sollten:

Die Beschlusskammer „Berufsaufsicht“ der Abschlussprüferaufsicht („APAS“) hat bei der Prüfung der Abschlüsse der Wirecard AG  in den Jahren 2016 bis 2018 zwischenzeitlich Berufspflichtverletzungen der ursprünglichen Abschlussprüferin EY (EY GmbH & Co. KG) objektiv und schuldhaft als erwiesen angesehen und erhebliche Sanktionen gegen EY selbst sowie fünf Wirtschaftsprüfer verhängt (Quelle: Pressemitteilung der APAS vom 03.04.2023).

Dabei wurde EY nicht nur ein Verbot für die Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse von zwei Jahren (sog. Neumandate) verhängt, sondern dieses Verbot mit der höchstmöglichen Geldbuße (in Höhe von EUR 500.000,00) verbunden. Bei der Sanktionsfindung hatte die APAS neben der Verantwortung des Wirtschaftsprüfers für die Pflichtverletzung auch die Art, die Schwere und die Dauer der Pflichtverletzung zu berücksichtigen. Die Entscheidung der APAS ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Zwar hätte das im Musterverfahren zuständige Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) die Fragen rund um die Haftung von EY eigenständig festzustellen und zu würdigen. Allerdings wird die Entscheidung der APAS voraussichtlich als Indiz für die Pflichtverletzungen herangezogen und Anlass für eine detaillierte Beweisaufnahme werden.

Das Musterverfahren ist noch nicht beendet, insbesondere wurde die Frage, ob EY gegenüber geschädigten Investoren der Wirecard AG haftet, bis heute noch nicht entschieden.

Das für das Musterverfahren zuständige Bayerische Oberste Landesgericht hatte bislang lediglich entschieden, dass Ansprüche gegen EY entgegen der bisherigen ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht Gegenstand des eingeleiteten Musterverfahrens sein können. Gegen diese Entscheidung hatten rund 1500 von TILP vertretene Teilnehmer des Musterverfahrens Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergeht voraussichtlich nicht vor 2027. Bis dahin läuft das Musterverfahren gegen EY weiter.

Zwischenzeitlich hat sich jedoch neben dem OLG München (Beschluss vom 20. Mai 2022, Az. 13 U 9056/21) und dem OLG Stuttgart (Beschluss vom 28. Juni 2021, Az. 12 AR 6/21) auch das Oberlandesgericht Celle mit Entscheidung vom 02. März 2026 (Az. 20 U 3/26) der von TILP vertretenen Auffassung angeschlossen und das laufende Kapitalanleger-Musterverfahren auf Ansprüche gegen EY für anwendbar erklärt.

Vor diesem Hintergrund sehen wir auch heute noch sehr gute Erfolgsaussichten, dass der Bundesgerichtshof das Musterverfahren gegen EY fortführt und alle von TILP vertretenen Investoren von den Vorteilen des Musterverfahrens, insbesondere den damit verbundenen Kostenvorteilen, auch weiterhin profitieren.

Unmittelbar nachdem die Abschlussprüferaufsichtsstelle (kurz: APAS) EY Ende 2023 ihren Bescheid zugestellt hatte, in welchem sie EY bei der einstigen Prüfung des Wirecard-Konzerns erhebliche Pflichtverletzungen attestierte, hat EY eine in Anfang 2024 eingetretene Gesetzesänderung dazu genutzt, eine Umstrukturierung vorzunehmen.

 

Nach Ansicht von TILP hat diese offensichtlich den Zweck verfolgt, die Haftungsmasse für die Anlegerforderungen zu reduzieren. Die ursprünglichen vier Geschäftsbereiche von EY (Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Strategy & Transactions) wurden infolge dieser Umstrukturierung eigenständige Gesellschaften (Kommanditgesellschaften) in der neu gegründeten EY GmbH & Co. KG. Nur 48 Stunden nach der Eintragung der Umstrukturierung ins Handelsregister erklärten drei der vier Kommanditgesellschaften den Austritt aus der EY GmbH & Co. KG. Übrig blieb im Wesentlichen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die im laufenden Musterverfahren auch Musterbeklagte ist. Über den Austritt aus der EY GmbH & Co. KG konnten die drei Alt-Gesellschafter das ihnen zugeordnete Vermögen als Abfindung mitnehmen. TILP geht davon aus, dass infolge dieser Umstrukturierung rund 75% des den Anleger haftenden Kapitals entzogen werden sollte.

 

TILP hat sich mit der Umstrukturierung intensiv auseinandergesetzt und einen rechtlich validen Anknüpfungspunkt gefunden, die unbeschränkte Mithaftung dieser bei EY ausgeschiedenen drei Gesellschaften zu begründen und diese wieder “in das Musterverfahren zurückzuholen” und somit die Haftungsmasse für unsere Mandanten erheblich zu vergrößern.

 

In einigen ausschließlich von TILP geführten Pilotverfahren ist das Landgericht München I der Auffassung von TILP gefolgt. In der Folge wurde mit Beschluss des Landgericht München I vom 15. April 2026 das erste Pilotverfahren auf das Musterverfahren wie von uns beantragt ausgesetzt.

 

Damit wurden diese drei EY-Gesellschaften ebenfalls Musterbeklagte des Musterverfahrens, sodass Anleger ihre Forderungen nunmehr auch gegen diese drei EY-Gesellschaften innerhalb der nächsten 6 Monate bis spätestens zum 28.10.2026 anmelden können.

Die Ansprüche gegen die drei neuen Musterbeklagte sind jedenfalls verjährt, wenn auch Ihre Ansprüche gegen EY verjährt sind. Sofern Sie also bislang gegen EY gerichtlich (z.B. durch Klageeinreichung oder Anspruchsanmeldung zum Musterverfahren) tätig geworden sind, läuft die Verjährung Ihrer Ansprüche gegen die drei neuen Musterbeklagten nicht vor 31.12.2027 ab. 

Bei denjenigen geschädigten Investoren, die bislang weder eine Klage, noch eine Anspruchsanmeldung zum Musterverfahren gegen EY zur Verjährungshemmung eingereicht haben, gilt:

Aus laufenden Gerichtsverfahren geschädigter Anleger der Wirecard AG vor dem Landgericht München I, welche ihre Klagen gegen EY nicht rechtzeitig eingereicht hatten, stellte sich heraus, dass die Frage, ob etwaige Ansprüche des Anlegers gegen EY verjährt sind, nur in jedem Einzelfall entschieden werden kann, da auf die individuelle Kenntnis des Klägers von den sogenannten anspruchsbegründenden Umständen abzustellen sei.

Hinsichtlich der Frage, ob Ihre bislang nicht gerichtlich geltend gemachten Ansprüche heute überhaupt verjährt sind, kommt es also maßgeblich darauf an,

  • ob Sie vor dem 31.12.2023 davon wussten, dass EY hinsichtlich der Konzern- und Jahresabschlüsse der Wirecard AG der Jahre 2016 bis 2018 falsche Testate ausgestellt hat und dabei auch vorsätzlich handelte.

 

Wenn Sie diese Frage verneinen können, können Sie in Betracht ziehen, Ihre Ansprüche gegen die drei bei EY ausgeschiedenen Gesellschaften gerichtlich im Wege der Anspruchsanmeldung bis spätestens zum 28.10.2026 geltend zu machen, sofern Sie Aktien der Wirecard AG (ISIN DE0007472060) oder Finanzinstrumente, welche mit dieser Aktie verlinkt sind, innerhalb der letzten 10 Jahre (taggenau) erworben hatten.

Die Kosten einer Anspruchsanmeldung sind verglichen mit dem Kostenrisiko einer Klage sehr niedrig. Hinzu kommt, dass nur einmalig Gerichts- und Anwaltskosten entstehen, Sie also im Vergleich zur Klage nicht damit rechnen müssen, bei negativem Verlauf des Verfahrens mit weiteren Verfahrens- und Anwaltskosten (insbesondere der Gegenseite) konfrontiert zu werden.

Die Kosten der Anspruchsanmeldung hängen von der Höhe des von Ihnen angemeldeten Anspruchs (dem sogenannten Streitwert) ab und können anhand der nachfolgenden Tabelle für exemplarische Forderungen von EUR 2.000,00 bis EUR 1,0 Mio. in der grün markierten rechten Spalte unter „Gesamt“ ausgelesen werden:

Höhe der angemeldeten Forderung Anwaltskosten (brutto) Gerichtskosten Gesamt zusätzlich bei mehreren Depotinhabern: gesamt bei mehreren Depotinhabern:
2,000.00 € 191.35 € 51.50 € 242.85 € 62.83 € 305.68 €
3,000.00 € 248.00 € 62.75 € 310.75 € 84.07 € 394.82 €
4,000.00 € 304.64 € 74.00 € 378.64 € 105.31 € 483.95 €
5,000.00 € 361.28 € 85.25 € 446.53 € 126.56 € 573.09 €
6,000.00 € 417.93 € 96.50 € 514.43 € 147.80 € 662.23 €
7,000.00 € 474.57 € 107.75 € 582.32 € 169.04 € 751.36 €
8,000.00 € 531.22 € 119.00 € 650.22 € 190.28 € 840.50 €
9,000.00 € 587.86 € 130.25 € 718.11 € 211.52 € 929.63 €
10,000.00 € 644.50 € 141.50 € 786.00 € 232.76 € 1,018.76 €
13,000.00 € 696.86 € 156.75 € 853.61 € 252.40 € 1,106.01 €
16,000.00 € 749.22 € 172.00 € 921.22 € 272.03 € 1,193.25 €
19,000.00 € 801.58 € 187.25 € 988.83 € 291.67 € 1,280.50 €
22,000.00 € 853.94 € 202.50 € 1,056.44 € 311.30 € 1,367.74 €
25,000.00 € 906.30 € 217.75 € 1,124.05 € 330.94 € 1,454.99 €
30,000.00 € 988.18 € 238.00 € 1,226.18 € 361.64 € 1,587.82 €
35,000.00 € 1,070.05 € 258.25 € 1,328.30 € 392.34 € 1,720.64 €
40,000.00 € 1,151.92 € 278.50 € 1,430.42 € 423.04 € 1,853.46 €
45,000.00 € 1,233.79 € 298.75 € 1,532.54 € 453.75 € 1,986.29 €
50,000.00 € 1,315.66 € 319.00 € 1,634.66 € 484.45 € 2,119.11 €
65,000.00 € 1,410.39 € 389.00 € 1,799.39 € 519.97 € 2,319.36 €
80,000.00 € 1,505.11 € 459.00 € 1,964.11 € 555.49 € 2,519.60 €
95,000.00 € 1,599.84 € 529.00 € 2,128.84 € 591.01 € 2,719.85 €
110,000.00 € 1,694.56 € 599.00 € 2,293.56 € 626.53 € 2,920.09 €
125,000.00 € 1,789.28 € 669.00 € 2,458.28 € 662.06 € 3,120.34 €
140,000.00 € 1,884.01 € 739.00 € 2,623.01 € 697.58 € 3,320.59 €
155,000.00 € 1,978.73 € 809.00 € 2,787.73 € 733.10 € 3,520.83 €
170,000.00 € 2,073.46 € 879.00 € 2,952.46 € 768.62 € 3,721.08 €
185,000.00 € 2,168.18 € 949.00 € 3,117.18 € 804.14 € 3,921.32 €
200,000.00 € 2,262.90 € 1,019.00 € 3,281.90 € 839.66 € 4,121.56 €
230,000.00 € 2,396.18 € 1,124.00 € 3,520.18 € 889.64 € 4,409.82 €
260,000.00 € 2,529.46 € 1,229.00 € 3,758.46 € 939.62 € 4,698.08 €
290,000.00 € 2,662.74 € 1,334.00 € 3,996.74 € 989.60 € 4,986.34 €
320,000.00 € 2,796.02 € 1,439.00 € 4,235.02 € 1,039.58 € 5,274.60 €
350,000.00 € 2,929.30 € 1,544.00 € 4,473.30 € 1,089.56 € 5,562.86 €
380,000.00 € 3,062.58 € 1,649.00 € 4,711.58 € 1,139.54 € 5,851.12 €
410,000.00 € 3,195.86 € 1,754.00 € 4,949.86 € 1,189.52 € 6,139.38 €
440,000.00 € 3,329.14 € 1,859.00 € 5,188.14 € 1,239.50 € 6,427.64 €
470,000.00 € 3,462.42 € 1,964.00 € 5,426.42 € 1,289.48 € 6,715.90 €
500,000.00 € 3,595.70 € 2,069.00 € 5,664.70 € 1,339.46 € 7,004.16 €
550,000.00 € 3,762.30 € 2,174.00 € 5,936.30 € 1,401.94 € 7,338.24 €
600,000.00 € 3,928.90 € 2,279.00 € 6,207.90 € 1,464.41 € 7,672.31 €
650,000.00 € 4,095.50 € 2,384.00 € 6,479.50 € 1,526.89 € 8,006.39 €
700,000.00 € 4,262.10 € 2,489.00 € 6,751.10 € 1,589.36 € 8,340.46 €
750,000.00 € 4,428.70 € 2,594.00 € 7,022.70 € 1,651.84 € 8,674.54 €
800,000.00 € 4,595.30 € 2,699.00 € 7,294.30 € 1,714.31 € 9,008.61 €
850,000.00 € 4,761.90 € 2,804.00 € 7,565.90 € 1,776.79 € 9,342.69 €
900,000.00 € 4,928.50 € 2,909.00 € 7,837.50 € 1,839.26 € 9,676.76 €
950,000.00 € 5,095.10 € 3,014.00 € 8,109.10 € 1,901.74 € 10,010.84 €
1,000,000.00 € 5,261.70 € 3,119.00 € 8,380.70 € 1,964.21 € 10,344.91 €

(*) In den Gebühren der Spalte „Anwaltskosten (brutto)“ sind neben einer 0,8 Verfahrensgebühr auch jeweils 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale (zzgl. gesetzlicher MwSt.) enthalten.

(**) Die Erhöhung fällt nur an, wenn Ihr Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Personen vertritt (z.B. wenn Sie als Eheleute gemeinsam Depotinhaber sind). Dann erhöht sich die ursprüngliche Geschäfts- oder Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG um einen 0,3-Gebührensatz. Im Falle der Abtretung der Ansprüche auf einen Depotinhaber, erhöht sich die ursprüngliche Geschäfts- und Verfahrensgebühr nicht.

 

2. Insolvenzverfahren Wirecard

Es gibt noch laufende Insolvenzverfahren, im Rahmen derer geschädigte Investoren der Wirecard AG auch heute noch erfolgsversprechend Ihre Forderung anmelden können.

Dies gilt nicht für das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG selbst, da etwaige Forderungen bereits verjährt wären, sofern die zugrundeliegenden Ansprüche im Zusammenhang mit den fehlerhaften Jahresabschlüssen der Wirecard AG der Jahre 2016 – 2018 stehen. Auch hatten wir Sie darüber informiert, dass der Bundesgerichtshof in einem Pilotverfahren entschieden hat, dass Aktionären der Wirecard AG keine Schadensersatzansprüche im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG zustehen.

Nach unserer Einschätzung steht diese Entscheidung jedoch einer anderen Möglichkeit der Schadenskompensation, nämlich aus dem Insolvenzverfahren der Wirecard Sales International Holding GmbH – Az. 1542 IN 1353/20 beim AG München nicht entgegen. Die Wirecard Sales International Holding GmbH ist eine Tochtergesellschaft der Wirecard AG und wurde von ihrem Geschäftsführer, Herrn Jan Marsalek, geleitet. Dieser war gleichzeitig Vorstand der Wirecard AG. Nach den uns erst seit Kurzem vorliegenden Informationen, wurde die Wirecard Sales International Holding GmbH dafür genutzt, um Liquidität bei der Wirecard AG vorzutäuschen. Letztlich dürfte die Wirecard Sales International Holding GmbH der Aufrechterhaltung des Wirecard-Bilanzskandals gedient haben. Da hier Personenidentität besteht, dürfte eine Haftung der Tochtergesellschaft in Betracht kommen.

Jedenfalls ist die Entscheidung des BGH zur Wirecard AG (wonach Aktionäre im Insolvenzverfahren nicht im ersten Rang stehen) auf den Fall der Wirecard Sales International Holding GmbH nicht übertragbar. Der BGH argumentierte, dass Aktionäre der Wirecard AG als Eigentümer zu behandeln seien und ihnen deshalb im Insolvenzverfahren nur nachrangige Ansprüche zustehen. Ansprüche gegen die Wirecard Sales International Holding GmbH unterliegen dieser Problematik nicht, da Sie unzweifelhaft nicht Aktionär – und somit Eigentümer – der Wirecard Sales International Holding GmbH geworden sind. Wir sehen daher gute Erfolgsaussichten, dass Ansprüche gegen die Wirecard Sales International Holding GmbH bestehen.

Nach dem aktuellsten (9.) Sachstandsbericht des Insolvenzverwalters (Dr. Michael Jaffé) vom 18.07.2025 (vgl. dort Seite 36) hat die Insolvenzschuldnerin (Wirecard Sales International Holding GmbH) zum Ende des Berichtszeitraums folgende Kontostände zu verzeichnen:

  1. Insolvenzverwaltertreuhandkonto:  EUR      9.126.191,66
  2. Festgeld- /Wochengeldkonto:            EUR 232.400.000,00

     Summe:                                                     EUR 241.526.191,66

 Aktuell werden in der Insolvenztabelle 408 Forderungsanmeldungen erfasst. Die Gläubiger haben Forderungen in Höhe von insgesamt EUR 2.905.671.824,23 angemeldet. Bis zu diesem Stichtag wurden Forderungen in Höhe von EUR 438,45 unbedingt zur Tabelle festgestellt und in Höhe von EUR 2.901.149.934,73 bestritten. Des Weiteren wurden bislang Forderungen in Höhe von EUR 4.521.451,05 zurückgenommen. Danach besteht eine hinreichend hohe Quotenaussicht für die Forderungsanmeldung.

Nach unserem Kenntnisstand hat allerdings der Insolvenzverwalter bereits angekündigt, sämtliche Forderungen geschädigter Investoren der Wirecard AG zu bestreiten. TILP würde sich allerdings dafür einsetzen, mit dem Insolvenzverwalter – ähnlich wie im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG – eine Vereinbarung über die Führung von Pilotverfahren zu treffen, sofern nicht zuvor eine außergerichtliche Einigung zustande kommt.

Sofern sich unsere Tätigkeit auf die Anmeldung Ihrer Forderung zum Insolvenzverfahren beschränkt, werden wir Ihnen nur den ermäßigten Gebührensatz in Höhe von 0,5 (nach VV 3317 RVG) in Rechnung stellen.

Die Kosten der Forderungsanmeldung hängen ebenfalls von der Höhe der von Ihnen angemeldeten Forderung ab und können anhand der nachfolgenden Tabelle für exemplarische Forderungen von EUR 2.000,00 bis EUR 1,0 Mio. in der grün markierten rechten Spalte unter „Gesamt“ ausgelesen werden:

Höhe der angemeldeten Forderung Anwaltskosten (brutto) zusätzlich bei mehreren Depotinhabern: gesamt bei mehreren Depotinhabern:
2,000.00 € 125.66 € 62.83 € 188.49 €
3,000.00 € 163.92 € 84.07 € 247.99 €
4,000.00 € 199.33 € 105.31 € 304.64 €
5,000.00 € 234.73 € 126.56 € 361.29 €
6,000.00 € 270.13 € 147.80 € 417.93 €
7,000.00 € 305.53 € 169.04 € 474.57 €
8,000.00 € 340.94 € 190.28 € 531.22 €
9,000.00 € 376.34 € 211.52 € 587.86 €
10,000.00 € 411.74 € 232.76 € 644.50 €
13,000.00 € 444.47 € 252.40 € 696.87 €
16,000.00 € 477.19 € 272.03 € 749.22 €
19,000.00 € 509.92 € 291.67 € 801.59 €
22,000.00 € 542.64 € 311.30 € 853.94 €
25,000.00 € 575.37 € 330.94 € 906.31 €
30,000.00 € 626.54 € 361.64 € 988.18 €
35,000.00 € 677.71 € 392.34 € 1,070.05 €
40,000.00 € 728.88 € 423.04 € 1,151.92 €
45,000.00 € 780.05 € 453.75 € 1,233.80 €
50,000.00 € 831.22 € 484.45 € 1,315.67 €
65,000.00 € 890.42 € 519.97 € 1,410.39 €
80,000.00 € 949.62 € 555.49 € 1,505.11 €
95,000.00 € 1,008.82 € 591.01 € 1,599.83 €
110,000.00 € 1,068.03 € 626.53 € 1,694.57 €
125,000.00 € 1,127.23 € 662.06 € 1,789.29 €
140,000.00 € 1,186.43 € 697.58 € 1,884.01 €
155,000.00 € 1,245.63 € 733.10 € 1,978.73 €
170,000.00 € 1,304.84 € 768.62 € 2,073.46 €
185,000.00 € 1,364.04 € 804.14 € 2,168.18 €
200,000.00 € 1,423.24 € 839.66 € 2,262.90 €
230,000.00 € 1,506.54 € 889.64 € 2,396.18 €
260,000.00 € 1,589.84 € 939.62 € 2,529.46 €
290,000.00 € 1,673.14 € 989.60 € 2,662.74 €
320,000.00 € 1,756.44 € 1,039.58 € 2,796.02 €
350,000.00 € 1,839.74 € 1,089.56 € 2,929.30 €
380,000.00 € 1,923.04 € 1,139.54 € 3,062.58 €
410,000.00 € 2,006.34 € 1,189.52 € 3,195.86 €
440,000.00 € 2,089.64 € 1,239.50 € 3,329.14 €
470,000.00 € 2,172.94 € 1,289.48 € 3,462.42 €
500,000.00 € 2,256.24 € 1,339.46 € 3,595.70 €
550,000.00 € 2,360.37 € 1,401.94 € 3,762.31 €
600,000.00 € 2,464.49 € 1,464.41 € 3,928.90 €
650,000.00 € 2,568.62 € 1,526.89 € 4,095.51 €
700,000.00 € 2,672.74 € 1,589.36 € 4,262.10 €
750,000.00 € 2,776.87 € 1,651.84 € 4,428.71 €
800,000.00 € 2,880.99 € 1,714.31 € 4,595.30 €
850,000.00 € 2,985.12 € 1,776.79 € 4,761.91 €
900,000.00 € 3,089.24 € 1,839.26 € 4,928.50 €
950,000.00 € 3,193.37 € 1,901.74 € 5,095.11 €
1,000,000.00 € 3,297.49 € 1,964.21 € 5,261.70 €

(*) In den Gebühren der Spalte „Anwaltskosten (brutto)“ sind neben einer 0,8 Verfahrensgebühr auch jeweils 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale (zzgl. gesetzlicher MwSt.) enthalten.

(**) Die Erhöhung fällt nur an, wenn Ihr Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Personen vertritt (z.B. wenn Sie als Eheleute gemeinsam Depotinhaber sind). Dann erhöht sich die ursprüngliche Geschäfts- oder Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG um einen 0,3-Gebührensatz. Im Falle der Abtretung der Ansprüche auf einen Depotinhaber, erhöht sich die ursprüngliche Geschäfts- und Verfahrensgebühr nicht.

 

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