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Kirchentellinsfurt, 21.04.2026 — Fall Wirecard – TILP leitet Erweiterung des Musterverfahrens durch das BayObLG gegen drei weitere EY Gesellschaften ein

Das Bayerische Oberste Landesgericht („BayObLG“) hat mit Beschluss vom 21.04.2026 (Az. 101 Kap 1/22) das gegen EY GmbH & Co. KG (vormals Ernst & Young GmbH, „EY“) u.a. geführte Musterverfahren um die Musterbeklagten

(1)   EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft,

(2)   EY Strategy & Transactions GmbH und

(3)   EY Consulting GmbH

(im Folgenden zusammen „EY Gesellschaften

erweitert und über die am 28.04.2026 veranlasste Bekanntmachung Gläubigern die Möglichkeit eröffnet, Ansprüche gegen diese drei Gesellschaften bis spätestens zum 28. Oktober 2026 zum Musterverfahren anzumelden.

Der Erweiterung des Musterverfahrens und die damit verbundene Anmeldemöglichkeit ist auf einen von TILP beantragten Aussetzungsbeschluss des Landgericht München I vom 15.04.2026 in einem gegen die drei EY Gesellschaften geführten Klageverfahren zurückzuführen.

Hintergrund dieser Klage war die auf Seiten von EY Anfang 2024 erfolgte Umstrukturierung, im Rahmen dessen sich EY in einem ersten Schritt von einer GmbH in eine GmbH & Co. KG umgewandelt hat. Die ursprünglichen vier Geschäftsbereiche von EY (Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Strategy & Transactions) wurden infolge dieser Umstrukturierung eigenständige Gesellschaften (Kommanditgesellschaften) in der neu gegründeten EY GmbH & Co. KG. Nur ca. 48 Stunden nach der Eintragung der Umstrukturierung ins Handelsregister erklärten drei der vier Kommanditgesellschaften in einem zweiten Schritt den Austritt aus der EY GmbH & Co. KG. Übrig blieb im Wesentlichen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die im laufenden Musterverfahren auch Musterbeklagte ist. Über den Austritt aus der EY GmbH & Co. KG konnten die drei EY Alt-Gesellschafter das ihren Geschäftsbereichen zugeordnete Vermögen als Abfindung mitnehmen.

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