Kapitalanleger-Musterverfahren
Was ist das für ein Verfahren?
Viele geschädigte Kapitalanleger verfolgen ihre Ansprüche oftmals auf Grundlage identischer Vorwürfe gegen Beteiligte des Kapitalmarkts. Sie meinen beispielsweise, durch falsche, irreführende oder fehlende Kapitalmarktinformationen (z. B. Prospekt, Ad-hoc-Meldung) einer Anbieterin (Aktiengesellschaft, Fondsgesellschaft, etc.), geschädigt worden zu sein.
Der Gesetzgeber hatte mit der Einführung des Musterverfahrens daher (u.a.) die Absicht verfolgt, die Gerichte zu entlasten und den Kapitalanlegern gleichzeitig Anreize zu geben, ein Musterverfahren zu eröffnen und sich daran zu beteiligen.
Einfach erklärt, läuft ein Musterverfahren beispielsweise wie folgt ab:
- Ein geschädigter Anleger beantragt in seiner Klage gegen eine Anbieterin ein Musterverfahren, um dort zentrale Fragen (z. B. „War eine Adhoc-Mitteilung falsch?“, „Hat sie den Kurs beeinflusst?“) klären zu lassen.
- Das Landgericht prüft diesen Antrag und macht den Antrag öffentlich im Musterverfahrensregister (Bundesanzeiger) bekannt.
- Stellen auch mindestens neun weitere Anleger einen entsprechenden Antrag, legt das Gericht die Anträge zur Eröffnung des Musterverfahrens an ein Oberlandesgericht vor.
- Für den Fall der Eröffnung bestimmt das Oberlandesgericht einen Musterkläger. Andere geschädigte Anleger, die bislang nicht geklagt haben, können ihre Ansprüche zum Musterverfahren ab Bekanntmachung der Eröffnung (Bundesanzeiger) verjährungshemmend anmelden.
- Anschließend klärt das Oberlandesgericht im Musterverfahren die beantragten zentralen Tatsachen und Rechtsfragen verbindlich für alle am Musterverfahren Beteiligten.
- Nach Klärung dieser Fragen einigen sich die Parteien in der Regel vergleichsweise. Für den Fall, dass das Musterverfahren negativ verläuft, werden die Klageverfahren im Regelfall noch in der ersten Instanz durch Klagerücknahme beendet. In seltenen Fällen gehen die Einzelverfahren nach Abschluss des Musterverfahrens weiter und nutzen die im Musterverfahren verbindlich getroffenen Feststellungen (sog. Bindungswirkung).
Kann TILP mir das Verfahren etwas ausführlicher erläutern?
- Ein Musterverfahren nach dem KapMuG setzt zunächst voraus, dass in mindestens zehn individuellen Schadensersatzprozessen Musterverfahrensanträge gestellt werden. In diesen sogenannten Musterverfahrensanträgen legen die Kläger dem Gericht zentrale Tatsachen- und Rechtsfragen (sogenannte “Feststellungsziele” im Sinne des § 2 Abs. 1 KapMuG) vor, die für alle betroffenen Klageverfahren gebündelt verhandelt und entschieden werden sollen.
- Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags wird das jeweilige Klageverfahren nach § 6 KapMuG unterbrochen, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.
- Formal eingeleitet wird das Musterverfahren schließlich durch Erlass eines Vorlagebeschlusses durch das zuständige Landgericht. Nach § 7 KapMuG ist durch diesen Vorlagebeschluss eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele von Musterverfahrensanträgen herbeizuführen, die den gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere solcher Anträge bekannt gemacht wurden.
- Das Oberlandesgericht eröffnet anschließend nach § 9 Abs. 1 KapMuG das Musterverfahren durch unanfechtbaren Beschluss (sogenannter Eröffnungsbeschluss), soweit eine Verhandlung und Entscheidung über die im Vorlageschluss enthaltenen Feststellungsziele im Musterverfahren sachdienlich ist. Dabei kann es den Streitstoff abschichten und die Feststellungsziele neu fassen. Gleichzeitig bestimmt das Oberlandesgericht einen Musterkläger.
- Binnen sechs Monaten ab Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses kann gegenüber dem Oberlandesgericht ein Anspruch zum Musterverfahren schriftlich angemeldet werden (§ 13 Abs. 1 KapMuG). Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung ist allerdings unzulässig, soweit wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde (§ 13 Abs. 3 KapMuG). Die Verjährung der angemeldeten Ansprüche wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 6a BGB durch die öffentliche Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses in einem Musterverfahren gehemmt, wenn die Ansprüche zum Musterverfahren angemeldet werden, für Ansprüche, denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens.
- Nach Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses wird das (nach § 6 KapMuG unterbrochene) Klageverfahren des jeweiligen Klägers von Amts wegen ausgesetzt, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den Feststellungszielen des Musterverfahrens abhängt.
- In jeder Phase des Musterverfahrens können der Musterkläger und die Musterbeklagten einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie (1.) dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der Ausgangsverfahren unterbreiten oder (2.) einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen.
- Sollte keine vergleichsweise Einigung zustande kommen erlässt das Oberlandesgericht auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss (§ 19 Abs. 1 KapMuG). Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden.
- Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung und ist daher immer zulässig. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten des Musterverfahrens.
- Der (rechtskräftige) Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen auf das Musterverfahren (nach § 10 KapMuG) ausgesetzten Klageverfahren. Der Musterentscheid wirkt für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der jeweilige Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren (siehe oben unter Ziff. 9) nicht beigetreten sind.
Welche anderen Verfahrensarten gibt es noch, die mit dem Musterverfahren verglichen werden können?
I. Einzelklage
Unter einer Einzelklage (auch Individualklage genannt) verstehen wir die individuelle gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs. Mit anderen Worten, die Einreichung einer Klage durch einen geschädigten Anleger.
II. “Sammelklage”
Der Begriff „Sammelklage“ wird häufig mit Klagen in den USA in Verbindung gebracht. Diese dort als „class action“ bezeichnete Prozessform hat den Vorteil, dass bei einer erfolgreichen Klage neben dem eigentlichen Kläger auch alle anderen Personen profitieren, die von demselben Sachverhalt betroffen sind. Das deutsche Recht kennt diese Form der Sammelklage nicht.
Es existieren jedoch auch hierzulande verschiedene Prozessformen, die einer Sammelklage nach US-Vorbild jedenfalls ähneln. Der gängigste Anwendungsfall, in welchem in Deutschland der Begriff „Sammelklage“ verwendet wird, ist der Fall der sogenannten subjektiven Klagehäufung. Hiervon spricht man, wenn auf Klägerseite mehrere Personen stehen, welche die ihnen jeweils individuell zustehenden Ansprüche in einer gemeinsamen Klageschrift geltend machen. Die beteiligten Kläger erhoffen sich mit dieser Prozessführung, das Prozesskostenrisiko aufzuteilen.
Die an einer “Sammelklage” beteiligten Kläger gehen jedoch zwei erhebliche Risiken ein:
(1.) Persönliche unbeschränkte Haftung jedes beteiligten Klägers
Jeder beteiligte Kläger könnte von der beklagten Partei im Unterliegensfall persönlich für die gesamten der Gegenseite entstandenen Kosten in Anspruch genommen werden.
Beispielsfall:
Ein Kläger beteiligt sich mit einer Klageforderung in Höhe von EUR 10.000,00 an einer Sammelklage gemeinsam mit anderen Klägern, die eine Klageforderung in Höhe von weiteren EUR 9.000.000,00 geltend machen. Für den Fall, dass die Kläger mit ihrer Sammelklage (beispielsweise) in der Berufungsinstanz vollständig unterliegen, könnte das Gericht einen Kostenerstattungsanspruch zu Gunsten der beklagten Partei in Höhe von EUR 211.344,71 festsetzen. Da alle beteiligten Kläger als sogenannte Gesamtschuldner gegenüber der beklagten Partei für die Kosten aufkommen, kann sich die beklagte Partei aussuchen, von welchem Kläger sie ihre Kosten verlangt. Sie könnte ihre Kosten auch von demjenigen Kläger erstatten lassen, der sich an der Sammelklage mit nur EUR 10.000,00 beteiligt hat.
(2.) Risiko der Auftrennung
Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Folge dessen wäre, dass die angestrebten Kostenvorteile durch quotale Kostenteilung wieder verloren gehen. Die dann anfallenden Verfahrenskosten und Kostenrisiken wären nach einer solchen Prozesstrennung von jedem Kläger in voller Höhe individuell zu tragen. Gerichts- und Anwaltskosten werden dann aus dem individuellen Streitwert berechnet und nachgefordert. Damit wird der beteiligte Kläger (im Nachhinein) so gestellt, als hätte er von Anfang an individuell geklagt. Dieses Risiko kann sich zu jedem Zeitpunkt des laufenden Prozesses verwirklichen.
III. Musterfeststellungsklage
Der Begriff der Musterfeststellungsklage wird häufig in Fragen an uns verwendet. Oftmals versehen mit Hinweisen auf Diskussionsforen oder sonstigen Beiträgen im Internet.
Die Musterfeststellungsklage ist jedoch kein geeignetes prozessuales Mittel, um die Rechte von Investoren und Anlegern zu verfolgen. Gleichwohl möchten wir auch diesen Begriff kurz erläutern:
Mit Wirkung zum 1. November 2018 hat der Gesetzgeber in Deutschland die Möglichkeit einer Musterfeststellungsklage eingeführt. Bei dieser Form des kollektiven Rechtsschutzes übernehmen Verbraucherverbände die Rolle des Klägers für eine Vielzahl betroffener Verbraucher. Bekanntestes Beispiel für diese Klageform ist die vom Verbraucherzentrale Bundesverband für tausende geschädigte Fahrzeughalter (nicht Wertpapierbesitzer) geführte Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG im Zusammenhang mit der VW-Abgasaffäre. Einer solchen Musterfeststellungsklage können sich ausschließlich Verbraucher anschließen. Unternehmen und Verbände sind von einer Teilnahme ausgeschlossen.
Welche Vorteile bietet ein solches Musterverfahren?
Das Musterverfahren bietet insbesondere zwei wesentliche Vorteile, die für unsere Mandanten auch regelmäßig entscheidend sind:
(1.) Deutliche Reduzierung der Verfahrenskosten
(a.) Wurde ein Musterverfahren eröffnet, kann ein von unseren Mandanten eingeleitetes Klageverfahren noch in der ersten Instanz bis zur Entscheidung der zentralen Fragen im Musterverfahren ausgesetzt werden. Dies hätte zur Folge, dass unser Mandant in dieser Zeit nicht die Kosten einer zweiten oder dritten Instanz befürchten müsste. Sollten im Musterverfahren Kosten (z.B. für Sachverständige) entstehen, müsste er für diese allenfalls anteilig (zusammen mit allen anderen betroffenen Kläger) und auch nur dann aufkommen, wenn das Musterverfahren für ihn negativ verläuft.
(b.) Mandanten, denen selbst dieses reduzierte Kostenrisiko einer Klage zu hoch ist, könnten ihre Ansprüche zum Musterverfahren anmelden. Die Kosten einer solchen Anspruchsanmeldung sind verglichen mit dem Kostenrisiko einer Klage nochmals wesentlich geringer.
(2.) Entscheidung durch den Bundesgerichtshof garantiert
Ein gewöhnliches Klageverfahren kann in der zweiten Instanz vor dem Berufungsgericht (z.B. einem Oberlandesgericht) endgültig enden, ohne dass die Möglichkeit besteht, die Entscheidung höchstrichterlich vom Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen. Dies gilt selbst dann, wenn die Entscheiden des Oberlandesgericht offensichtlich fehlerhaft war.
Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Musterverfahren können stets auf Rechtsfehler durch den Bundesgerichtshof überprüft werden. Damit ist für unsere Mandanten eine höchstrichterliche Entscheidung ihrer Angelegenheit gewährleistet.
Daneben bestehen noch eine Vielzahl weiterer Vorteile, welche wir Ihnen gerne im Einzelfall erläutern.
Wo kann ich das im Gesetz (KapMuG) nachlesen?
Die aufgezeigten Vorteile ergeben sich unmittelbar aus dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG):
(1.) Die Reduzierung der Verfahrenskosten für Kläger ergibt sich unmittelbar aus § 10 Absatz 1 KapMuG. Danach setzt das Prozessgericht ein nach § 6 KapMuG unterbrochenes Ausgangsverfahren von Amts wegen aus, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den Feststellungszielen des Musterverfahrens abhängt. Nach § 27 Abs. 2 KapMuG gelten die den Musterbeklagten im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten anteilig als Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens.
(2.) Die Verfahrenskosten für die Anspruchsanmeldung sind vom Gesetzgeber bewusst niedrig geregelt worden. Für die Anspruchsanmeldung fällt eine 0,5-Gerichtsgebühr (KV 1910 GVG) und eine 0,8-Verfahrensgebühr für den eigenen Anwalt an (VV 3338 RVG).
(3.) Die Entscheidung durch den Bundesgerichtshof wird in § 23 KapMuG sichergestellt. Danach findet gegen den Musterentscheid die Rechtsbeschwerde [zum Bundesgerichtshof] statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.
Welche weiteren Vorteile hat das Musterverfahren für Kapitalanleger?
Das Musterverfahren hat aus Klägersicht noch weitere Vorteile:
- Wenn das Gericht zu einer streitigen Frage Beweis erheben möchte, können nicht unerhebliche Kosten (z.B. für Sachverständige) entstehen. Diese sind im Regelfall von der (beweispflichtigen) Klägerseite zu verauslagen. Im Musterverfahren muss die beweispflichtige Partei die Sachverständigenkosten nicht verauslagen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 GKG; BT-Drs. 15/5091, 2).
- Das Oberlandesgericht kann (nur) im Musterverfahren auf Antrag des Musterklägers anordnen, dass die Musterbeklagte(n) oder Dritte in deren Besitz befindliche Beweismittel vorlegen müssen, die für die Beweisführung des Musterklägers erforderlich sind (vgl. § 17 Abs. 1 KapMuG). Diese erst vor kurzem auf Anregung von TILP aufgenommene Regelung kann sich in künftigen Verfahren entscheidend auf die Beweisführung auswirken.
- Die streitentscheidenden Tatsachen und Rechtsfragen werden in erster Instanz unmittelbar von einem Oberlandesgericht entschieden, welches in seiner Besetzung von 5 Richtern eine besondere Gewähr für fehlerfreie Entscheidungen bietet.
- Weitere Vorteile erläutern wir Ihnen gerne auf besondere Anfrage.
Hat das Musterverfahren auch Nachteile?
Kritiker eines Musterverfahrens werfen dieser Verfahrensart häufig vor, dass die Verfahrensdauer „überlang“ sei.
Hierbei wird häufig auf das Verfahren gegen die Deutsche Telekom, welches auch durch TILP geführt wurde, hingewiesen. Dieser Vorwurf geht unserer Auffassung nach ins Leere und blendet die überwiegenden Vorteile des Musterverfahrens vollständig aus:
(1.) Der Gesetzgeber hat das Musterverfahren eingeführt nachdem das Klageverfahren gegen die Deutsche Telekom bereits eingeleitet worden war.
(2.) Das Musterverfahren hat sich seitdem entwickelt und vor allem beschleunigt. Nicht nur der Gesetzgeber hat nachgebessert, sondern auch die Gerichte sind im Umgang mit Musterverfahren “erfahrener”.
(3.) Eine lange Verfahrensdauer ist nicht immer ein Vorteil für die beklagte Gegenseite. Neue Beweismittel, die erst im Laufe des Verfahrens verfügbar sind, könnten noch eingebracht werden. Währenddessen laufen auch die Prozesszinsen weiter, d.h. die Klageforderung wird weiter mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins verzinst.
Hinweise
Die im Rahmen dieser Darstellung verwendeten Begriffe und Beispiele sind vor allem unter didaktischen Aspekten erstellt, um dem juristischen Laien, einige aus unserer Sicht wesentliche Aspekte zu einem komplexen zivilgerichtlichen Rechtsstreit zu erläutern. Die Darstellungen erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Stellungnahmen & Mitteilungen zum
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Stellungnahme: TILP zum Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Zweiten Gesetzes zur Reform des KapMuG
Lesen Sie hier unsere Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) an die Mitglieder des Rechts-, Finanz- und
Stellungnahme: TILP zum Referentenentwurf betreffend eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Lesen Sie hier unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf betreffend eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) an das Bundesministerium der Justiz vom 30.01.2024
Stellungnahme: Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) 15.08.2019
Lesen Sie hier unsere Stellungnahme zum Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 15.08.2019.
Oberlandesgericht Braunschweig erlässt ersten Teilmusterentscheid in der Geschichte des KapMuG
VW-Anlegerklagen wegen Dieselgate: Oberlandesgericht Braunschweig erlässt ersten Teilmusterentscheid in der Geschichte des KapMuG – Rechtsfragen zur Gerichtszuständigkeit entschieden – Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof höchstwahrscheinlich