Telekom-Prozess: TILP setzt sich mit Berichtigungsantrag beim LG Frankfurt am Main gegen Deutsche Telekom durch – Ron Sommer-Zeugenaussage mit erheblichen Widersprüchen zu eigenen Telekom-Schriftsätzen wie auch SEC-Dokumentationen – Bundesrepublik verweigert nach wie vor die Vorlage des offenbar brisanten Rechnungshofgutachtens zu Immobilien
Frankfurt am Main, 29.4.2008
Mit Beschluss vom 25. April 2008 gab der Vorsitzende Richter Wösthoff vom Landgericht Frankfurt am Main einem Berichtigungsantrag von TILP Rechtsanwälte vom 10. April 2008 statt (Az.: 3/7 OH 1/06). Damit setzte TILP durch, dass das ursprüngliche Feststellungsziel berichtigt wurde. Das OLG Frankfurt am Main hat nun auch deliktische Ansprüche im Telekom-Prozess zu prüfen. Der TILP Rechtsanwälte soeben zugegangene Beschluss ist nicht anfechtbar.
„Mit diesem Beschluss ist klar, dass einerseits sämtliche Streitpunkte aus dem Vorlagebeschluss abzuarbeiten sind und andererseits der Weg für unseren Musterkläger frei ist, zusätzliche Streitpunkte in das Verfahren vor dem OLG Frankfurt am Main einzuführen, die bis dato noch nicht zum Arbeitsprogramm gehört haben“, so Rechtsanwalt Andreas Tilp.
Das OLG Frankfurt am Main muss sich jetzt nicht nur mit der Frage der Richtigkeit der Prospektangaben beschäftigen. TILP kann nun sämtliche im Zusammenhang mit dem 3. Börsengang der Telekom stehenden Vorgänge einbringen, und zwar diejenigen seit Gründung der Deutsche Telekom AG 1995 ebenso wie Vorgänge, die erst nach dem 3. Börsengang stattfanden.
Dazu zählen demzufolge beispielsweise deliktische Ansprüche wegen Kapitalanlagebetrug 1996 und vorsätzlicher Falschbilanzierung von 1995-1997, welche beide von der Bonner Staatsanwaltschaft mit hinreichendem Tatverdacht festgestellt wurden ebenso wie Ansprüche, die sich beispielsweise wegen Verschweigens aktienrechtlicher Verstöße nach dem 3. Börsengang ergeben könnten.
Sommer-Zeugenaussage in erheblichen Widersprüchen zu eigenen Telekom-Schriftsätzen und SEC-Dokumentationen zum VoiceStream Merger
Nach Vorlage der Gerichtsprotokolle zur Zeugenvernehmung von Dr. Ron Sommer steht für TILP fest, dass an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. Ron Sommer erhebliche Zweifel bestehen.
So setzt sich Dr. Sommer in Widerspruch zu den eigenen Schriftsätzen der Deutsche Telekom aus dem Jahr 2001 (19.12.2001) hinsichtlich der Anzahl der persönlichen Gespräche und Telefonate mit VoiceStream-Managern, des Verneinens des Due Dilligence-Auftrags vom 15.6.2000 und der Frage, ob der damalige VoiceStream-CEO John Stanton auf ihn Druck für eine möglichst schnelle Übernahme ausgeübt hat. In den beiden letztgenannten Punkten setzt sich Dr. Ron Sommer zudem in klare Widersprüche zu Protokollen der SEC, die TILP Rechtsanwälte vorliegen.
Der Telekom-Schriftsatz vom 19.12.2001 wurde übrigens zu einem Zeitpunkt verfasst und dem LG Frankfurt am Main vorgelegt, als Dr. Ron Sommer noch Vorstandsvorsitzender – die damals vorgetragenen Umstände liegen zeitlich wesentlich näher am eigentlichen Vorgang als seine Zeugenaussage im April 2008. „Wir sehen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. Sommer massiv erschüttert“ kommentiert Rechtsanwalt Peter Gundermann.
Auch die Aussagen des damaligen und heutigen Leiters der Telekom-Rechtsabteilung, Dr. Manfred Balz, vor Gericht, er habe sich persönlich eine Haftungsfreistellung für leichte Fahrlässigkeit bezüglich Fehler bei der Prospekterstellung zum 3. Börsengang geben lassen, ist nach Auffassung von TILP Rechtsanwälte gleichermaßen absurd wie widersprüchlich. Denn Dr. Balz gab ebenfalls zu Protokoll, dass er den VoiceStream-Vertrag als damaliger Leiter der Rechtsabteilung erst am 26. Juli 2000, also drei Tage nach Abschluss der größten Akquisition der Telekom-Firmengeschichte, zu Gesicht bekam. „Wozu dann die Haftungsbefreiung, wenn er doch angeblich gar nicht involviert war?“ fragt Rechtsanwalt Peter Gundermann mit Blick auf das Gerichtsprotokoll vom 21.4.2008.
Bundesrepublik verweigert weiterhin die Vorlage des Rechnungshofgutachtens zur Telekom-Immobilienbewertung
Inzwischen nahm die Bundesrepublik Deutschland Stellung zum TILP-Schriftsatz vom 28.3.2008 und teilte mit, dass es ihr gemäß § 395 AktG untersagt sei, das Gutachten des Bundesrechnungshofs zur Immobilienbewertung vorzulegen, da es Geschäftsgeheimnisse der Deutsche Telekom AG enthalten würde. Ferner würde der Bericht des Bundesrechnungshofs der Geheimhaltung unterliegen, so dass dessen Herausgabe unzulässig wäre. Hierzu Rechtsanwalt Tilp: “ Erneut mauert der Staat, immerhin auch einer der Beklagten dieses Rechtsstreits, wie bereits zuvor hinsichtlich unseres Antrages auf Herausgabe der in den USA zugunsten der erfolgreichen US-Kläger vorgelegten 1,9 Mio. Seiten Dokumente.“