Reform des KapMuG — Peter A. Gundermann und Christian Herrmann beleuchten in ihrem aktuellen Aufsatz für die BKR die Neuregelung zur Informationsbeschaffung im Musterverfahren
Im Zuge der zweiten Reform des KapMuG hat der Gesetzgeber mit der Einführung der in § 17 KapMuG geregelten Vorlage von Beweismitteln erstmals eine Antwort auf die in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig zu Lasten geschädigter Anleger bestehenden Informationsasymmetrien gefunden. In der gestern erschienen Ausgabe der Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht (BKR) beleuchten Peter A. Gundermann und sein Kollege Christian Herrmann neben den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen insbesondere auch die Frage, ob bzw. welche Auswirkungen die Norm auf bereits laufende Musterverfahren hat. Sie setzen sich zudem kritisch mit dem Umstand auseinander, dass auf Klägerseite nur dem Musterkläger ein entsprechendes Antragsrecht zustehen soll. Sie sehen hier das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke und plädieren daher für eine analoge Anwendung der Norm auch auf Beigeladene des Musterverfahrens.
Es bleibt festzuhalten, dass die Norm das Potential hat, zu einem echten „Game-Changer“ in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten zu werden. Meinungsstreitigkeiten sind vorprogrammiert. Wir bei TILP Group freuen uns auf die anstehenden Diskussionen und die praktische Anwendung der Norm.
Herzlichen Dank an die Schriftleitung der BKR und das Team um Philipp Maume und Michael Primbs für die Bereitschaft zur Veröffentlichung und die reibungslose Zusammenarbeit.