Stiftungen

— Was gilt es vor der Vermögensanlage zu beachten?

— Das Vermögen wurde angelegt – was nun?

— Was tun, wenn’s brennt?

Rechtliche Hilfe für Stiftungen

Mit der Stiftungsrechtsreform 2023 wurden die Möglichkeiten und die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vermögensanlage und des Kapitalerhalts für rechtsfähige (gemeinnützige) Stiftungen umfassend überarbeitet. Wir bieten für Stifter und Stiftungsorgane einen Überblick über die Chancen und Gefahren, die sich durch falsches Vertrauen, Unwissenheit oder durch Investitionen in fehlerhafte Anlagen im Kapitalmarkt realisieren können.

Stiftungen, deren Stiftungszweck es ist, einen bestimmten Zweck dauerhaft zu fördern (zweckfördernde Geldanlage) oder auf die Erreichung eines bestimmten dauerhaften Umstands hinzuwirken (zweckkonforme Geldanlage), benötigen stetige Ressourcen, um die selbst gesteckten Ziele erreichen zu können („Mission Investing“). Da der Barmittelzufluss durch (Spenden-)Geld von außen nicht gewährleistet ist und teilweise starken Schwankungen unterliegt, erzielen Stiftungen in den letzten Jahren vermehrt einen regelmäßigen Cash-flow aus Kapitalanlagen. Hierzu legen Stiftungen einen Teil ihres Stiftungsvermögens oder sonstigen Vermögens gemäß ihren eigenen Anlagerichtlinien im Kapitalmarkt an. Das genaue Investment hat sich an den jeweiligen Anlagerichtlinien der Stiftung zu orientieren, kann hierbei aber vielfältig ausgestaltet sein. Erforderlich ist, dass die Kapitalanlage sicher und wirtschaftlich sowie ertragbringend zu sein hat.

Was gilt es vor der Vermögensanlage zu beachten?

Die Vermögensanlage und der Kapitalerhalt der Stiftung liegen in der Selbstverantwortung der Stiftungsorgane. Sie haben Gestaltungs- und Entscheidungsspielräume. Eingeschränkt wird die Freiheit der Stiftungsorgane für die Vermögensanlage und den Kapitalerhalt durch Gesetz, die Stiftungssatzung, den Stifterwillen, die die Satzung konkretisierenden internen Anlagerichtlinien der Stiftung und der sogenannten Business Judgement Rule, also den Sorgfaltsanforderungen, denen jedes Stiftungsorgan unterworfen ist. Es gilt für die Stiftungsorgane somit verschiedene Rechtsquellen mit Querverweisen, die sich auch gegenseitig bedingen können, und Rechtsprechung zu beachten. Nicht zu unterschätzen ist der Stifterwille, dem sich die Stiftungsorgane unterordnen müssen. Letzteren hat der Gesetzgeber als derart wichtig erachtet, dass das Unterordnungsverhältnis Einzug in das Gesetz gefunden hat:

„Die Stiftungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung […] den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten.“ – § 83 Abs. 2 BGB.

Nicht selten, insbesondere bei bereits länger bestehenden Stiftungen, ist der Stifterwille nur schwer herauszufinden. Das liegt unter anderem daran, dass der Stifterwille nicht immer eindeutig schriftlich fixiert ist, sondern aus dem Stiftungszweck, den weiteren Kodifizierungen des Stifters, der Satzung und den bereits vom Stifter getätigten Geschäften herauskristallisiert werden muss. Anders ausgedrückt, ist der Stifterwille anhand mannigfaltiger Unterlagen und Handlungen durch die rechtspraktische Auslegung fach- und sachgerecht zu ermitteln. Fehler in der Auslegung oder zu weit gefasste Auslegungen des Stifterwillens reichen in einem Gerichtsprozess zum Nachteil der Stiftungsorgane. Verstoßen die Stiftungsorgane gegen den Stifterwillen, haften sie unter Umständen persönlich für etwaige Verluste der Vermögensanlage. Neben der zivilrechtlichen persönlichen Haftung, könnten sich die Handlungen auch auf dem Terrain der Strafbarkeit, genauer der Untreue, bewegen.

Es gilt bereits hier für Stiftungsorgane sich rechtlich abzusichern. TILP unterstützt Sie bei der rechtlichen Auslegung des Stifterwillens, der rechtlichen Überprüfung der geplanten Vermögensanlage mit dem Gesetz, der Rechtsprechung, der Stiftungssatzung und den internen Anlagerichtlinien. Existieren noch keine Anlagerichtlinien, unterstützt TILP Sie in der Erstellung. Verfügt die Stiftung bereits über Anlagerichtlinien, möchte diese aber auf Konformität mit der Stiftungssatzung und dem Stifterwillen überprüft wissen, übernimmt TILP die rechtliche Prüfung. Hierbei fokussiert sich TILP auf die rechtlichen Bedingungen für die Anlagerichtlinien, sodass diese mit Gesetz, bisheriger Rechtsprechung, dem Stifterwillen und der Stiftungssatzung übereinstimmen.

TILP informiert: verlassen Sie sich als Stiftungsorgan bei der Erstellung der Anlagerichtlinien und der Vermögensanlage nicht ausschließlich auf Finanzberater und Vermögensverwalter. Zwar mögen Finanzberater und Vermögensverwalter im Finanzbereich Experten sein, aber es kann vorkommen, dass nicht objektgerechte Anlageprodukte beworben werden. Entweder weil diese eine interne Provision oder eine höhere Gebühr für den Vermittler versprechen oder es sich schlicht um hauseigene Produkte handelt. Auch hier unterstützt TILP Sie in der rechtlichen Bewertung der entsprechenden Verträge.

Das Vermögen wurde angelegt – was nun?

Sie haben sich als Stiftungsorgan für eine Vermögensanlage entschieden und bereits Geld investiert, stellen dann aber fest, dass die Vermögensanlage eventuell nicht mit dem Stifterwillen oder der Stiftungssatzung übereinstimmt. TILP leistet Ihnen rechtliches Know-how und prüft für Sie die Vereinbarkeit der Vermögensanlage mit der Stiftungssatzung, dem Stifterwillen, Ihren internen Anlagerichtlinien, dem Gesetz und der Rechtsprechung sowie, ob Sie die gesetzlich normierten Sorgfaltsanforderungen als Stiftungsorgan eingehalten haben und ob Sie persönlich für Verluste haftbar gemacht werden können.

Die von Ihnen ausgewählte Vermögensanlage hat sich negativ entwickelt und die Stiftung hat einen Teil des Kapitaleinsatzes verloren. War dieser Verlust „absehbar“, können Sie als Stiftungsorgan in die private Haftung genommen werden. Es ist demnach eine Gratwanderung, ab wann ein Verlust rechtlich „absehbar“ war. Hier muss bereits im Vorfeld eng mit den Gesetzen, der Rechtsprechung, dem Stifterwillen, der Stiftungssatzung und den internen Anlagerichtlinien zusammengearbeitet werden. TILP unterstützt Sie bereits im Vorfeld und in Haftungsfragen und berät und vertritt Sie bei möglichen Konsequenzen.

Das Anlagevermögen wurde aufgrund einer Vermögensberatung einem Vermögensverwalter übertragen. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass das anfängliche Angebot nicht mit dem Stifterwillen, der Stiftungssatzung oder den Anlagerichtlinien übereinstimmt. Dies könnte ein Fall klassischer Falschberatung sein. Wenn Sie als Stiftungsorgan die Vermögensanlage auf einen externen Vermögensverwalter übertragen, die von ihm empfohlene Anlage aber nicht den Mission Investings entspricht, handelt es sich um eine unzulässige Vermögensanlage. Sie als Stiftungsorgan können damit in die persönliche Haftung fallen, denn das Anlagevermögen wurde Ihnen zur Verwaltung übertragen. TILP unterstützt Sie in Haftungsfragen und berät und vertritt Sie gegen den Vermögensverwalter auf Schadensersatz.

Was tun, wenn’s brennt?

Eine von Ihnen ausgewählte Vermögensanlage hat Verluste erzielt und Sie als Stiftungsorgan sehen sich einem Haftungsfall gegenübergestellt. TILP unterstützt Sie in sämtlichen Haftungsfällen, die aus der Vermögensanlage resultieren.

Die von einem Vermögensverwalter empfohlene Vermögensanlage hat Verluste erzielt und die Stiftung begehrt Schadensersatz. TILP unterstützt Sie bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Schadensersatz und Rückabwicklung gegen den Vermögensverwalter.

TILP ist seit über 25 Jahren eine der führenden Kanzleien im Anleger- und Kapitalschutz. Wir vertreten erfolgreich Stiftungen und deren Mitarbeiter in vielfältig gelagerten, hochkomplexen Fallkonstellationen im In- und Ausland. Bei TILP können Sie sich auf eine herausragende und fachlich ausgezeichnete Expertise verlassen. Mit uns stehen Ihnen spezialisierte Anwälte zur Seite, um die für Sie passenden und zufriedenstellenden Lösungen zu erarbeiten.

Ihr Ansprechpartner Peter A. Gundermann.

 

Quelle: Finanzwelt.de

Lesen sie den Finanzwelt-Artikel:

Reform des Stiftungsrechts: Gastbeitrag von Peter A. Gundermann in der Finanzwelt

(Auszug) Am 22.07.2021 wurde das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts verkündet. Die Reform tritt in wesentlichen Teilen am 01.07.2023 in Kraft, weshalb schon jetzt ein genauerer Blick auf die Reformregelungen sinnvoll ist.

Die Themen:

  • Sinnvolle Zusammenführung und Vereinheitlichung
  • Auswirkungen schon jetzt („Vorwirkung“)
  • Kapitalerhalt oder Verbrauch
  • Organhaftung
  • Exkurs – Haftung gegenüber der Stiftung wegen Falschberatung
  • Sonderfall – Verbrauch von Grundstockvermögen ausnahmsweise zulässig
  • Verbrauchsstiftung
  • Wechsel von Ewigkeitsstiftung in Verbrauchsstiftung
  • Stiftungsregister
  • Praxistipp

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