Gerresheimer AG

Erneut Bilanzprobleme bei der Gerresheimer AG – Aktie stürzt um über 30 Prozent ab – Anleger prüfen Schadensersatzansprüche

gerresheimer_ag_tilp

Nachdem die Gerresheimer AG („Gerresheimer“) mit Sitz in Düsseldorf bereits im September 2025 von der BaFin gerügt worden war, Umsätze 2024 in unzulässiger Weise vorzeitig verbucht zu haben, sind in den Bilanzen von Gerresheimer nun weitere Fehler entdeckt worden.

Mittels Ad-hoc-Mitteilung vom 10. Februar 2026 gab Gerresheimer daraufhin bekannt, die ursprünglich für den 26. Februar 2026 geplante Veröffentlichung des Jahres- und des Konzernabschlusses 2025 zu verschieben.

Die Gerresheimer-Aktie (ISIN DE000A0LD6E6) stürzte daraufhin über 30 Prozent ab. Auf Jahressicht gesehen beträgt der Kursverlust sogar rund 75 Prozent.

I. Was ist passiert?

Gerresheimer teilte mit, man habe aufgrund interner Hinweise und in Abstimmung mit dem Abschlussprüfer weitere Untersuchungen durch eine zweite Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Erfassung von Umsatzerlösen und Bilanzierung in den Geschäftsjahren 2024 und 2025 beauftragt. Mit den eingeleiteten neuen Untersuchungen wolle man sicherstellen, dass die Vorjahreszahlen, unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Untersuchung einer unabhängigen Rechtsanwaltskanzlei im Zusammenhang mit dem laufenden BaFin-Verfahren, umfassend korrigiert werden und der Jahres- und der Konzernabschluss 2025 den Ansprüchen an Qualität, Konformität und Transparenz vollumfänglich gerecht werde.

Nach bisherigen Erkenntnissen der von Gerresheimer eingeleiteten neuen Untersuchungen sollen einzelne Mitarbeitende gegen interne Richtlinien und IFRS-Regelungen verstoßen haben. Gerresheimer teilte mit, man prüfe weiter Ursachen und Verantwortlichkeiten und habe bereits erste personelle und organisatorische Konsequenzen gezogen.

Gerresheimer gab weiter bekannt, man habe zur Optimierung der Kapital- und Finanzierungsstruktur den Verkauf der 100-Prozent-Tochter Centor Inc., USA, initiiert und plane diesen noch im Jahr 2026 abzuschließen. Zudem werde das Moulded-Glass-Werk in Chicago Heights als eine der Maßnahmen der Transformationsinitiative zum Ende des Geschäftsjahres 2026 geschlossen.

II. Was bedeuten die Bilanzierungsprobleme für Gerresheimer konkret?

Nach bisherigen Erkenntnissen haben die festgestellten Bilanzierungsfehler erhebliche Konsequenzen für die Ergebnisse der Geschäftsjahre 2024 und 2025. So teilte Gerresheimer mit, man gehe für das Geschäftsjahr 2024 aktuell von einem zusätzlichen Korrekturbedarf von voraussichtlich rund -17 Mio. Euro bei den Umsatzerlösen und voraussichtlich rund -19 Mio. Euro beim Adjusted EBITDA aus. Inklusive der bereits mittels Ad hoc-Mitteilung vom 22. Dezember 2025 angekündigten Korrekturen von Umsätzen aus Bill-and-Hold-Vereinbarungen ergebe sich damit für die Zahlen des Geschäftsjahr 2024 ein Korrekturbedarf von voraussichtlich rund -35 Mio. Euro bei den Umsatzerlösen und voraussichtlich rund -24 Mio. Euro beim Adjusted EBITDA.

Die im Rahmen der noch laufenden Untersuchungen identifizierten fehlerhaften Buchungen aus dem Geschäftsjahr 2025 würden ebenfalls korrigiert, was Auswirkungen auf die zuletzt im Oktober 2025 aktualisierte Prognose für das Geschäftsjahr 2025 habe. So werde der Umsatzrückgang 2025 voraussichtlich am oberen Ende der Prognosespanne von -4 bis -2 Prozent oder geringfügig besser ausfallen. Die Adjusted EBITDA-Marge werde im Geschäftsjahr 2025 voraussichtlich zwischen 16,5 und 17,5 Prozent liegen. Prognostiziert waren zuvor 18,5 bis 19,0 Prozent.

Katastrophal dürfte das Geschäftsjahr 2025 insbesondere für die Aktionäre von Gerresheimer werden: So werde das Adjusted EPS, also das bereinigte Ergebnis je Aktie, voraussichtlich im hohen zweistelligen Prozentbereich zurückgehen, könne aber auch negativ ausfallen. Bislang hatte Gerresheimer noch mit einem Rückgang im mittleren zweistelligen Prozentbereich gerechnet. Zudem erwarte man im Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2025 nicht-zahlungswirksame Wertminderungen in Höhe von rund 220 bis 240 Mio. EUR.

III. Was bedeutet das für Aktionäre?

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich bei dem Umstand, dass innerhalb eines börsennotierten Unternehmens unzulässige Bilanzierungsmethoden zur Anwendung kommen, um Insiderinformationen im Sinne der Marktmissbrauchsverordnung handeln kann, die unverzüglich im Wege einer Ad hoc-Mitteilung zu veröffentlichen sind. Unterbleibt eine solche Information des Kapitalmarktes, können Aktionären Schadenersatzansprüche zustehen. Der Umstand, dass nach Angaben von Gerresheimer vorliegend lediglich einzelne Mitarbeiter gegen interne Richtlinien und IFRS-Regelungen verstoßen haben sollen, steht dem im Übrigen nicht entgegen. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof erst vor kurzem in einem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof festgehalten, dass es für die Pflicht zur Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung nicht darauf ankommt, ob der Vorstand einer Gesellschaft von den veröffentlichungspflichtigen Umständen Kenntnis erlangt hat.

Schadensersatzansprüche könnten Aktionären im Fall Gerresheimer zudem wegen der Veröffentlichung fehlerhafter Quartals- und Geschäftsberichte zustehen.

IV. Wie hoch ist der potenzielle Schaden?

Sollten sich die Anzeichen für Schadensersatzansprüche weiter erhärten, können betroffene Anleger einerseits den sogenannten Kursdifferenzschaden geltend machen. Also denjenigen Schaden, der ihnen dadurch entstanden ist, dass sie die Aktie aufgrund der verschwiegenen Insiderinformationen zu teuer erworben haben. 

Der Kursdifferenzschaden dürfte dabei – je nach Rechenmethode und Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Veräußerung der Aktie – zwischen rund 20 und 30 Prozent des jeweiligen Erwerbspreises betragen. Die Geltendmachung des Kursdifferenzschadens setzt dabei voraus, dass die Aktie zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der verschwiegenen Insiderinformationen noch gehalten wurde. Sollte die Aktie hingegen bereits vor dem öffentlichen Bekanntwerden der verschwiegenen Insiderinformationen wieder mit Verlust veräußert worden sein, können Anleger den sogenannten Transaktionsschaden geltend machen. Dieser besteht aus der Differenz von Erwerbs- und Veräußerungspreis und kann vergleichsweise einfach ermittelt werden.

V. Was können Anleger jetzt tun?

Da die internen Untersuchungen bei Gerresheimer noch andauern und es sich um einen rechtlich komplexen Sachverhalt handelt, ist Anlegern bereits jetzt dringend anzuraten, sich auf dem Laufenden zu halten, um ihre potenziellen Ansprüche zu sichern. Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei TILP prüft fortlaufend die Sach- und Rechtslage im Fall Gerresheimer und informiert Anleger kostenfrei und unverbindlich zu potenziellen Rechtsschutzmöglichkeiten. Anleger der Gerresheimer AG können sich hierzu unter www.tilp.de kostenfrei registrieren.

Ihre Fragen zu diesem Fall beantworten wir unter
Ihre Ansprechpartner

Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne und unverbindlich.

Axel Wegner
Partner | Rechtsanwalt
Christian Herrmann
Rechtsanwalt

JETZT KOSTENFREI REGISTRIEREN!

Gerne bewerten wir Ihren Sachverhalt und erstellen Ihnen eine kostenlose rechtliche Ersteinschätzung. Bitte füllen Sie daher folgende Eingabefelder aus, sodass wir uns mit Ihnen schnellstmöglich in Verbindung setzen können: