BayWa-Hybridanleihe: Keine guten Nachrichten für Anleihegläubiger

Stand: 24. September 2026 – Für Inhaber der BayWa-Hybridanleihe (ISIN DE000A351PD9 / WKN A351PD) steht eine weitreichende Restrukturierung bevor. Die Anleihegläubiger sind zu einer Abstimmung ohne Versammlung aufgerufen, die vom 12. bis 14. Oktober 2026 läuft. Die nachrangige Anleihe mit unbegrenzter Laufzeit wurde am 05.05.2023 von der BayWa AG begeben. Sie hat ein Gesamtvolumen von 100 Mio. Euro und ist in Schuldverschreibungen zu je 100.000 Euro gestückelt. Die Gläubiger sollen kompensationslos den Nominalbetrag der Schuldverschreibungen nahezu vollständig und aufgelaufene Zinsansprüche vollständig aufgeben.

Ad-hoc-Meldung vom 16.09.2026

Die BayWa AG teilte mit Ad-hoc-Meldung vom 16.09.2026 mit, dass eine Restrukturierung der von der BayWa AG begebenen nachrangigen, festverzinslichen Anleihe mit unbegrenzter Laufzeit (ISIN DE000A351PD9 / WKN A351PD; „Hybridanleihe“) vorgesehen ist. Voraussetzung für eine zustimmungsfähige Gesamtlösung und die Umsetzung der angepassten Sanierungsvereinbarung ist es, dass auch die gegenüber den Finanzierungspartnern nachrangigen Gläubiger (d.h. neben den Gesellschafterdarlehensgebern auch die Gläubiger der Hybridanleihe) sowie die Gläubiger unter bestimmten Drittdarlehen einen wesentlichen Sanierungsbeitrag leisten. Im Rahmen der Restrukturierung der Hybridanleihe ist geplant, dass die Gläubiger kompensationslos den Nominalbetrag der Schuldverschreibungen nahezu vollständig und aufgelaufene Zinsansprüche vollständig aufgeben.

Drastische Kursreaktion nach Ad-hoc-Meldung vom 16.09.2026

Der Chart für die Anleihe nach dieser Meldung ist bezeichnend (Quelle: finanzen.net) :

Und (Quelle: finanzen.net):

Der Kurseinbruch der Anleihe ist demnach dramatisch (fast 80 %!). Wichtig ist, dass die Anleihegläubiger einen Totalausfall der festverzinslichen Anleihe mit unbegrenzter Laufzeit (ISIN DE000A351PD9 / WKN A351PD; „Hybridanleihe“) akzeptieren sollen.  

Ersetzung der Emittentin

Die BayWa AG teilte sodann am 18.09.2026 gemäß §§ 13(3), 12 der Anleihebedingungen mit, dass mit Wirkung zum 18. September 2026 (der „Wirksamkeitstag“) die Kronos EKS AG & Co. KG (die „Neue Anleiheschuldnerin“), ein Tochterunternehmen der BayWa AG mit Sitz in München, an die Stelle der BayWa AG als Emittentin der Schuldverschreibungen tritt (die „Ersetzung“). Die Ersetzung bedarf keiner Zustimmung der Inhaber der Schuldverschreibungen (die „Gläubiger“).

Aufforderung zur Stimmabgabe vom 21.09.2026

Die Anleihegläubiger sollen laut im Bundesanzeiger veröffentlichten Aufforderung zur Stimmabgabe und Beschlussvorlage 98 % ihrer Forderungen aus den Schuldverschreibungen, also 98.000 Euro je Schuldverschreibung, ohne Gegenleistung an eine Treuhänderin abtreten. Dasselbe gilt für sämtliche bislang aufgeschobenen und aufgelaufenen Zinsansprüche. Je Schuldverschreibung verbliebe ein Nennbetrag von 2.000 Euro. Er soll künftig mit festen 3,00 % p. a. verzinst werden. Treuhänderin ist die SGP Schneider Geiwitz Beteiligungsgesellschaft 93 mbH (künftig: SGP-Treuhandgesellschaft 1 GmbH), derzeit eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 752023, mit eingetragener Geschäftsanschrift in Ziegelländeweg 4, 89077 Ulm.

Zudem sollen die Gläubiger die Garantie der BayWa AG im entsprechenden Umfang erlassen. Danach würde sich die Garantie nur noch auf den verbleibenden Nennbetrag von 2.000 Euro je Schuldverschreibung und die künftigen Zinsen darauf beziehen.

Dies kommt faktisch einem Totalverlust gleich.

Bestellung eines gemeinsamen Vertreters

Außerdem soll Rechtsanwalt Dr. Carlos Mack zum gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger bestellt werden. Seine Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus dem Gesetz und aus den Mehrheitsbeschlüssen der Gläubiger. Soweit er zur Geltendmachung bestimmter Rechte ermächtigt ist, können die einzelnen Gläubiger diese Rechte nicht mehr selbst geltend machen. Das gilt nicht, wenn der Mehrheitsbeschluss es ausdrücklich anders vorsieht (§ 7 Abs. 2 Satz 3 SchVG).

Was Anleger zur Abstimmung wissen sollten

Die Abstimmung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen teilnimmt. Für die vorgeschlagenen Änderungen ist eine Mehrheit von 75 % der teilnehmenden Stimmrechte erforderlich (§ 5 Abs. 4 Satz 2, § 18 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 3 SchVG). Ein wirksamer Beschluss bindet alle Gläubiger, auch diejenigen, die nicht abgestimmt haben (§ 5 Abs. 2 SchVG). Wer einen Beschluss später gerichtlich anfechten möchte, muss in der Regel an der Abstimmung teilgenommen und fristgerecht Widerspruch erhoben haben (§ 18 Abs. 5, § 20 SchVG).

Individuelle Schadensersatzansprüche sind nicht Gegenstand des Beschlusses

Nach dem Wortlaut des derzeit vorliegenden Beschlussvorschlags werden etwaige individuelle Schadensersatzansprüche der Anleger weder auf den gemeinsamen Vertreter übertragen noch wird auf sie verzichtet.

Solche Ansprüche sind von den Zahlungsansprüchen aus der Schuldverschreibung zu unterscheiden. In Betracht kommen sie etwa, wenn Angaben im Zusammenhang mit der Emission unrichtig oder unvollständig waren. Sie können auch bestehen, wenn Anleger beim Erwerb fehlerhaft beraten wurden, zum Beispiel über die Nachrangigkeit und das Risiko eines Totalverlusts. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, gegen wen er sich richtet und ob er noch durchsetzbar ist, muss gesondert geprüft werden. Zu klären ist dabei auch, wie sich die Abtretung von 98 % der Forderungen auf die Berechnung eines möglichen Schadens auswirkt.

Besonders wichtig ist die Verjährung. Für die meisten Ansprüche gilt die regelmäßige Frist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anleger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 BGB).

Fazit

Die Abstimmung über die Restrukturierung und die Frage möglicher Schadensersatzansprüche sind zwei getrennte Themen. Nach dem vorliegenden Beschlusstext verzichten Anleger mit der Restrukturierung nicht ohne Weiteres auf individuelle Ansprüche. Betroffene Anleihegläubiger sollten daher unabhängig von der Abstimmung durch eine Fachkanzlei auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts prüfen lassen, ob ihnen Ansprüche zustehen und wann diese verjähren.

Quellen
  • BayWa AG, Ad-hoc-Mitteilung vom 16.09.2026: „Einigung auf Term Sheet zu angepasster Sanierungsvereinbarung erzielt; Restrukturierung der Hybridanleihe geplant“ (abgerufen über ariva.de)
  • Mitteilung über die Ersetzung der BayWa Aktiengesellschaft als Emittentin der Schuldverschreibungen durch die Kronos EKS AG & Co. KG als neue Anleiheschuldnerin – veröffentlicht im Bundesanzeiger am 18.09.2026
  • Aufforderung zur Stimmabgabe ohne Versammlung – veröffentlicht im Bundesanzeiger am 21.09.2026
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Axel Wegner
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