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Update 27.06.2018

Pressemitteilung der vorläufigen Insolvenzverwaltung vom 25.06.2018 und aktueller Stand

 

Anteile an der P & R Equipement & Finance Corp. gepfändet

Laut einer aktuellen Pressemitteilung der vorläufigen Insolvenzverwaltung konnte in der Zwischenzeit ein Pfandrecht auf die Anteile an der nicht insolventen Schweizer P & R Gruppen Gesellschaft, die P & R Equipement & Finance Corp. erwirkt werden. Nach den in der Zwischenzeit bekannt gewordenen Umständen hält die P & R Equipement & Finance Corp. eine signifikante gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Blue Sky Intermodal. Ltd., UK.. Auch von dieser Gesellschaft wurden Container über die P & R Equipement Finance Corp. angemietet und umgekehrt gekauft. Laut Mitteilung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde rund ein Drittel der gesamten Leasingeinnahmen über diese Gesellschaft erzielt. Interessant: Herr Heinz Roth war auch in dieser Firma seit mindestens Anfang 2006 als Director tätig. Dies bedeutet rechtlich gesehen, dass ein Interessenkonflikt bestand. Letztendlich ging das Interesse der P & R Equipement Finance Corp. dahin die Container möglichst günstig einzukaufen und hohe Mieteinnahmen durchzusetzen, während die Firma Blue Sky ein Interesse daran hatte, die Container teuer zu verkaufen und von den erzielten Mieteinnahmen nur wenig an die P & R Equipement  Finance Corp. weiterzugeben. Wer letztendlich davon profitiert hat, werden die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu Tage fördern. Aber eins ist heute schon sicher, dass durch diese Vorgehensweise Geld in andere Kanäle umgeleitet wurde und letztendlich der Leidtragende der Anleger ist.

Nunmehr wurde bei der Blue Sky Intermodal ein neuer Director bestellt, um die Belange der P & R dort zu vertreten. Bei der P & R Equipement & Finance Corp. wurde zudem vor kurzem ein Schweizer Wirtschaftsprüfer als Verwaltungsratspräsident bestellt, um die Geschäftsführung der Schweizer Gesellschaft zu kontrollieren.

Laut Mitteilung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sollen die Einkünfte der Schweizer Gesellschaft  den Anlegern und Gläubigern der P & R Gruppe Deutschland zugute kommen.

 

Gutachten zu den Insolvenzgründen – Eröffnung des Insolvenzverfahrens aller Voraussicht nach Ende Juli

Die Auswertung der Unterlagen konnte in der Zwischenzeit soweit vorangetrieben werden, dass in Kürze ein Gutachten zu den Insolvenzgründen beim  Amtsgericht München eingereicht wird.

Derzeit ist davon auszugehen, dass gegen Ende Juli die Insolvenzverfahren für die vier Containergesellschaften eröffnet werden. Erst dann ist die Anmeldung der Forderungen der Anleger gegen die insolventen Gesellschaften möglich. Ausgehend von den bisherigen Erkenntnissen steht jedoch zu befürchten, dass das bisher gesicherte Vermögen bei weitem nicht ausreichen wird, um die Ansprüche der Anleger im ausreichenden Maß zu befriedigen.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das Gericht auch den Termin für die ersten Gläubigerversammlungen festsetzen, die voraussichtlich im Oktober stattfinden werden. TILP wird an diesen Gläubigerversammlungen für seine Mandanten den Termin wahrnehmen.

 

Eigentumssituation der Container ist unabhängig vom Vorliegen eines Eigentumszertifikats fraglich

Die Insolvenzverwalter haben sich nunmehr eindeutig dahin positioniert, dass soweit kein Eigentumszertifikat vorliegt, es bereits an der Zuordnung konkreter Container fehlt. Jedoch auch die Anleger, die über ein Eigentumszertifikat verfügen, können keineswegs sicher sein, ob sie tatsächlich Eigentümer von Containern sind. Laut Mitteilung der Insolvenzverwalter sind die in den Eigentumszertifikaten benannten Container in den meisten Fällen „nicht oder nicht mehr vorhanden“. Diese Aussage kann nur dahin verstanden werden, dass wohl auch für „Luftcontainer“ entsprechende Zertifikate ausgestellt wurden.

Mit Sicherheit wird die Aufarbeitung der Krisenursachen noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Erschwerend kommt hinzu, dass Herr Wolfgang Stömmer am 13.06.2018 verstorben ist. Sowohl Herr Stömmer als auch der bereits im Mai 2016 verstorbene Herr Werner Feldkamp haben als Geschäftsführer der deutschen Gesellschaften die Geschicke der Gesellschaften über Jahre geleitet.

Gefahr der Rückforderung von Auszahlungen ist noch nicht gebannt

Nach wie vor kann nicht ausgeschlossen werden, dass vom Insolvenzverwalter erhaltene Auszahlungen mit der Begründung der „Unentgeltlichkeit“ zurückgefordert werden. Die Frist für die Anfechtung beträgt vier Jahre gerechnet ab dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Folglich kann die Anfechtung bis Ende 2021 erklärt werden.

Bei mit der Transportcontainer GmbH abgeschlossenen Verträgen würden im Fall der Anfechtung alle Auszahlungen, die bis dato erfolgt sind, erfasst werden, bei den weiteren P & R Gesellschaften würde im Fall der Anfechtung die Rückforderung Auszahlungen betreffen, die ab dem 16.03.2014 getätigt wurden. Damit könnten auch Anleger betroffen sein, die nach Ablauf ihrer Anlage das Geld nach dem 16.03.2014 ausbezahlt erhalten haben.

 

Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I läuft

Laut Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministerium der Justiz vom 17.05.2018 wurde eine Arbeitsgruppe „Container“ gebildet. Die Ermittlungen richten sich gegen frühere und heutige Geschäftsführer der P & R Gruppe. Weitere Informationen sind bisher nicht veröffentlicht worden. Dabei dürfte es aber für einen Normalbürger fast undenkbar erscheinen, dass Herr Heinz Roth, der letztendlich – wenn auch nur zeitweise – in allen Gesellschaften Leitungsfunktionen ausgeübt hat, von  alldem nichts gewusst hat. Es bleibt daher spannend, welche weiteren Erkenntnisse die Staatsanwaltschaft zu Tage fördern wird.

 

Stress mit dem Finanzamt

Des Weiteren besteht die Gefahr, dass sich auch das Finanzamt dem Fall P & R – allerdings zu Lasten der Anleger – annehmen wird. Sollten die vom Anleger vereinnahmten Einkünfte einer Umqualifizierung unterzogen werden, könnten Abschreibungen oder etwaige Zinsen aus einer Finanzierung der Container aufgrund fehlenden Eigentums gestrichen werden und die Ertragsanteile wären dann komplett zu versteuern. Mit der nachträglichen Steuer wären dann auch angefallene Zinsen verbunden. Welche Belastung auf den einzelnen Anleger zukommt, hängt dabei von der persönlichen Steuerlast der einzelnen Anleger ab.

Ein Verlust im Zusammenhang mit den Containern könnte nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Rechtliches Vorgehen der Kanzlei TILP

Nach vorläufiger rechtlicher Überprüfung dürfte eine Inanspruchnahme aller ehemaligen und bis zur Insolvenz tätigen Geschäftsführer in Betracht kommen.

Darüber hinaus prüft TILP nach wie vor mit Nachdruck, inwiefern die Wirtschaftsprüfer in die Haftung genommen werden können.

Demgegenüber sieht TILP für eine Haftung der BaFin keine große Chance. So setzen sowohl § 839 BGB als auch Art. 34 Satz 1 GG für eine Haftung voraus, dass der Amtsträger die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat. Der Gesetzgeber hat jedoch in § 4 Abs. 4 FinDAG ausdrücklich geregelt, dass die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Dies wurde im Übrigen durch eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2005 unter Berufung auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Senats beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, so bestätigt.

Ihre Ansprechpartner

Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne und unverbindlich.

Marvin Kewe
Rechtsanwalt
Peter A. Gundermann
Geschäftsführer | Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Wir raten Anlegern davon ab, diese Forderungsanmeldung zu unterzeichnen. Bitte beachten Sie hierzu die Fußnote 6 der Forderungsanmeldung.

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