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VW-Anlegerklagen wegen Dieselgate: Starker Rückenwind durch das heutige Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs gegen die Volkswagen AG

25. Mai 2020

PRESSEMITTEILUNG


VW-Anlegerklagen wegen Dieselgate: Starker Rückenwind durch das heutige Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs gegen die Volkswagen AG für die Anlegerklagen im KapMuG-Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig – Klagforderungen von über 9 Milliarden Euro betroffen

 



Kirchentellinsfurt, 25.05.2020



Der Bundesgerichtshof („BGH“) hat heute mit einem Grundsatzurteil erstmals gegen die Volkswagen AG („VW“) in Sachen Dieselgate entschieden (Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19). Er verurteilte VW zu Schadenersatz an den klagenden Fahrzeugkäufer wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Der Kläger hatte im Januar 2014 einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match erworben, der von VW mit einer unzulässige Abschalteinrichtung manipuliert war.

„Der Bundesgerichtshof hat mit heutigem Grundsatzurteil gegen die Volkswagen AG festgestellt, dass der damalige Vorstand von VW vorsätzlich gehandelt hat, also Wissen und Wollen der Manipulationen hatte. Damit haben die allein vor den Braunschweiger Gerichten hängenden Klagforderungen der Anleger von über 9 Milliarden EUR starken Rückenwind durch den BGH erhalten“, kommentiert der Tübinger Rechtsanwalt Andreas W. Tilp, dessen Kanzlei vor dem Oberlandesgericht Braunschweig die Musterklägerin im KapMuG-Musterverfahren gegen VW vertritt.

Der BGH hat heute geurteilt, dass es als von VW zugestanden gilt, dass nicht nur ihr damaliger Leiter der Entwicklungsabteilung sondern auch der damalige Vorstand von VW Kenntnis von den Manipulationen an den Fahrzeugen hatte (d.h. Wissen) und Schädigungen durch die Manipulationen zumindest billigend in Kauf genommen hat (d.h. Wollen). Aufgrund dieses Wissens und Wollens hatte der Vorstand nach den heutigen Feststellungen des BGH den für eine Verurteilung nach § 826 BGB erforderlichen Vorsatz, welcher der Volkswagen AG vom BGH nach § 31 BGB zugerechnet wird.

„Angesichts der heutigen höchstrichterlichen Feststellungen, dass auch der damalige Vorstand von VW selbst Vorsatz hatte, ist VW mit seiner bisherigen Strategie, dies im Braunschweiger KapMuG-Musterverfahren zu leugnen, gescheitert“, erläutert Rechtsanwalt Tilp die herausragende Bedeutung des heutigen Grundsatzurteils des BGH für die Anlegerklagen gegen VW. „Damit sind die Chancen, dass wir für die klagenden Anleger auch mit Anspruchsgrundlagen, die Vorsatz erfordern, obsiegen, deutlich gestiegen – für Ansprüche, für die bloße Fahrlässigkeit reicht, gilt dies erst Recht“, betont Tilp.

 

Kontakt:

TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwalt Andreas W. Tilp
Einhornstr. 21 | 72138 Kirchentellinsfurt | Germany
Tel.:  +49 7121 90909-0
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Mail: medien@tilp.de
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