• +49.7121.90909.0
  • info@tilp.de
TILP_Logo_TILP_Logo_TILP_Logo_TILP_Logo_
  • Home
  • Kanzlei
  • Law Firm
  • Fachgebiete
    • Warum TILP?
    • Unsere Fachgebiete
    • Mittelstand im Fokus
    • Informationsfreiheit
  • Aktuelle Fälle
  • Presse
    • Pressemitteilungen
    • Stellungnahmen
    • News
    • Medienecho
  • Über Uns
    • Team
    • Karriere
    • Ausbildung bei Tilp
  • Kontakt
Dieselskandal-Klagen: Pyrrhussieg für die Robert Bosch GmbH vor dem Oberlandesgericht Stuttgart
6. März 2019
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache Baumeister ./. BaFin
25. Juli 2019

Steinhoff-Bilanzskandal: Durchbruch für Anleger – Landgericht Frankfurt am Main eröffnet die deutsche Sammelklage gegen den Möbelhändler

28. Mai 2019

PRESSEMITTEILUNG


Landgericht Frankfurt am Main erlässt Vorlagebeschluss nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz KapMuG – Wahl des Musterklägers steht unmittelbar bevor  – Kostengünstige Anmeldung zur Wahrung von Schadensersatzansprüchen möglich 

Frankfurt/M./Kirchentellinsfurt, 23.05.2019

Heute wurde der TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH („TILP“) der von ihr erstrittene Vorlagebeschluss des Landgericht („LG“) Frankfurt am Main (vom 16.05.2019, Az. 2-02 OH 3/19) im Zusammenhang mit den Schadensersatzklagen von Investoren gegen die Steinhoff International Holdings N.V. („Steinhoff“) zugestellt. Damit ist nunmehr zwingend das Kapitalanleger-Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz („KapMuG“) vor dem Oberlandesgericht („OLG“) Frankfurt gegen Steinhoff eröffnet. Bereits zuvor hatte Steinhoff mit Pressemitteilung vom 16.4.2019 signalisiert, Möglichkeiten einer vergleichsweisen Einigung mit Anlegern und Investoren auszuloten.

Bekanntlich hatte TILP im Dezember 2017 vor dem LG Frankfurt am Main die weltweit erste Anlegerklage gegen Steinhoff eingereicht; zugleich hatte TILP die Eröffnung des nunmehrigen Musterverfahrens beantragt. Die Aktie von Steinhoff ist an der Frankfurter Börse gelistet. Daher bestand und besteht für Steinhoff die Pflicht, den Kapitalmarkt über kursrelevante Umstände wie Bilanzmanipulationen zu informieren; hiergegen hat Steinhoff nach Überzeugung von TILP verstoßen. Das OLG Frankfurt wird nun innerhalb der nächsten Wochen den Musterkläger bestimmen. Der Musterprozess vor dem OLG Frankfurt wird dann aller Voraussicht nach noch dieses Jahr verhandelt. Unter anderem wird das OLG zu klären haben, ob Steinhoff den Kapitalmarkt nicht bzw. nicht rechtzeitig über die Bilanzunregelmäßigkeiten informiert hat und Anlegern, welche zwischen dem 7.12.2015 und dem 5.12.2017 Aktien erworben haben, dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Maximilian Weiss, Rechtsanwalt der TILP Gruppe, zeigt sich mit der jüngsten Entwicklung vor Gericht zufrieden und zuversichtlich: „Der Vorlagebeschluss markiert einen wichtigen Durchbruch und  Meilenstein in unserer Prozessführung gegen Steinhoff. Nun ist der Weg dafür frei, dass es vor dem Oberlandesgericht inhaltlich zur Sache geht. Ich bin mir sicher, dass wir Steinhoff eine Vielzahl von Pflichtverletzungen erfolgreich nachweisen und den Anlegern damit zum Sieg verhelfen werden.“ Trotz der Steinhoff-Pressemitteilung vom 16.04.2019, in welcher Steinhoff signalisierte, dass ein Vergleich mit geschädigten Aktionären im Bereich des Möglichen liege, will Anwalt Weiss das KapMuG-Verfahren weiter energisch vorantreiben: „Gerade jetzt ist es wichtig, den Druck auf dem Kessel zu halten, damit unsere Mandanten eine möglichst hohe Schadensersatzsumme erzielen, egal ob durch Urteil oder durch Vergleich.“

Anleger und Investoren können sich nun der deutschen Sammelklage kostengünstig anschließen, entweder durch Erhebung einer eigenen Klage, die angesichts des nunmehr sicher stattfindenden Musterverfahrens weniger als ein Viertel des sonst üblichen Kostenrisikos bedeutet, oder durch eine besonders kostengünstige Anmeldung ihrer Ansprüche. Anleger und Investoren müssen allerdings für die Anmeldung von Ansprüchen eine Frist von sechs Monaten beachten, welche nach der Wahl des Musterklägers zu laufen beginnt; nach Ablauf dieser Frist ist eine Anmeldung nicht mehr möglich.

Die Schwesterkanzlei von TILP, die TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH („TILP Litigation“), arbeitet an dem Fall Steinhoff zugleich auf internationaler Ebene. TILP Litigation ist Mitglied der International Steinhoff Litigation Group (ISLG). Die ISLG vereinigt in sich die Expertise von Kapitalmarktrechtlern aus Deutschland, den Niederlanden, Südafrika und den USA.

Weitere Informationen für Anleger

TILP hat eine Plattform unter www.steinhoff-sammelklage.de eingerichtet, auf der sich geschädigte Anleger und Investoren kostenfrei registrieren und dann ebenfalls kostenfrei weitere Informationen erhalten können.

Teilen

WEITERE PRESSEARTIKEL

Ähnliche Beiträge

13. März 2023

EY-Anlegerklagen: Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Ernst & Young beginnt.

EY-Anlegerklagen: Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Ernst & Young beginnt. 6 Monate Anmeldefrist für Anleger beginnt in den nächsten Tagen mit Veröffentlichung des Gerichtsbeschlusses im Bundesanzeiger. 
Mehr erfahren
27. Juli 2022

Bayer-Anlegerklagen: TILP erwirkt Vorlagebeschluss beim Landgericht Köln – Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gegen die Bayer AG eingeleitet

Bayer-Anlegerklagen: TILP erwirkt Vorlagebeschluss beim Landgericht Köln – Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gegen die Bayer AG eingeleitet.
Mehr erfahren
1. Juni 2022

HRE-Anlegerklagen: TILP und DRRT erreichen für den Musterkläger Vergleich im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Hypo Real Estate Holding GmbH. Das KapMuG besteht erneuten Härtetest.

HRE-Anlegerklagen: TILP und DRRT erreichen für den Musterkläger Vergleich im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Hypo Real […]
Mehr erfahren

  • Aktuelle Fälle
  • Pressemitteilungen
  • Stellungnahmen
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz

TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einhornstraße 21
72138 Kirchentellinsfurt

Telefon: +49.7121.90909.0
Telefax: +49.7121.90909.81

E-Mail: info@tilp.de
Internet: www.tilp.de

© TILP Rechtsanwälte 2021