Nachfolgend möchten wir Sie über den derzeitigen Sachstand in den beiden Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem OLG Braunschweig gegen die Volkswagen AG und dem OLG Stuttgart gegen die Porsche Automobilholding SE informieren.
1.Musterverfahren vor dem OLG Braunschweig
In unserem letzten Newsletter aus Juli 2022 hatten wir dazu ausgeführt, dass das OLG Braunschweig angekündigt hatte, im August 2022 über den weiteren Fortgang des Musterverfahrens beraten zu wollen und anschließend einen Beschluss hierzu zu erlassen. Die entscheidenden Fragen, die das OLG Braunschweig dabei zu beantworten hat, sind, (1.) ob das OLG den Nachweis der Kenntnis eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder von den Umständen zu Beginn des Abgasskandals in den Jahren 2007/2008 für erforderlich hält und (2.) ob eine Pflichtverletzung des Vorstands, die zu einer Haftung von Volkswagen führt, schon darin liegen könnte, dass Volkswagen aufgrund von Organisationsmängeln nicht dafür gesorgt hat, dass die millionenfache Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen in den Dieselfahrzeugen unterbunden oder jedenfalls frühzeitig aufgedeckt wurde.
Zu diesen Themen hatten sowohl TILP als Musterklägervertreter, als auch weitere Klägervertreter sowie die Volkswagen AG umfangreich Stellung genommen.
Das OLG Braunschweig berät nun immer noch über die Aufarbeitung dieser Fragestellungen und hat die angekündigte Beschlussfassung zum Fortgang des Verfahrens mehrfach verschoben. Einen Termin für den Erlass des Beschlusses hat das OLG Braunschweig nicht bestimmt, er könnte aber jederzeit ergehen.
Von dieser Entscheidung des OLG Braunschweig hängt ab, ob eine Entscheidungsreife des Musterverfahrens ohne Beweisaufnahme herbeigeführt werden kann oder ob eine – voraussichtlich umfangreiche – Beweisaufnahme durch Vernehmung diverser Zeugen durchzuführen ist.
Der Ball liegt in diesem Verfahren also –seit inzwischen fast einem halben Jahr – beim OLG Braunschweig.
2.Musterverfahren vor dem OLG Stuttgart
Im Musterverfahren vor dem OLG Stuttgart, in dem es um die Haftung der Porsche Automobil Holding SE im Zusammenhang mit Dieselgate geht, hat das OLG am 7. Dezember 2022 auf Antrag von TILP die vormaligen Vorstände der Porsche Automobil Holding SE, Herrn Dr. Wendelin Wiedeking und Herrn Holger Härter als Zeugen vernommen. In diesen Vernehmungen ging es um die Frage, welche Kenntnisse Wiedeking und Härter von den Problemen der Volkwagen AG bei der Entwicklung des „Skandal-Diesels“ EA 189 und von der Entscheidung zum millionenfachen Einbau illegaler Abschalteinrichtungen hatten.
Sowohl der damalige Vorstandsvorsitzende Wiedeking als auch der damalige Finanzvorstand Härter gaben an, dass sie keinerlei Kenntnis von diesen Vorgängen gehabt hätten. Weder seien sie hierüber im Rahmen ihrer Aufsichtsratstätigkeit für die Volkswagen AG informiert worden, noch hätten sie anderweitig Hinweise hierauf erhalten. Auch sei im Aufsichtsrat der Volkswagen AG das Projekt „US 07“, welches die Erschließung des Absatzmarktes USA mit den neu entwickelten Dieselmotoren zum Gegenstand hatte, ebenso wenig thematisiert worden, wie der Entwicklungsstatus des EA 189, auf dessen Basis dieses strategische Unternehmensziel erreicht werden sollte.
TILP hält diese Einlassungen der Herren Wiedeking und Härter für wenig glaubhaft. Wir werden deshalb zu diesen Zeugenvernehmungen bis Ende Januar 2023 schriftsätzlich Stellung nehmen und die Fortführung der Beweisaufnahme durch weitere Zeugenvernehmungen und Unterlagenvorlage durch die Porsche Automobil Holding SE sowie die Volksagen AG beantragen.
Das OLG Stuttgart hat angekündigt, im Anschluss an diese Stellungnahme zu Ende März darüber entscheiden, ob und falls ja wie das Musterverfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE fortgesetzt wird.
Sobald es Neuigkeiten zu diesen Verfahren zu vermelden gibt, werden wir Sie hierüber selbstverständlich informieren.
Nachfolgend möchten wir Sie über den aktuellen Stand der Musterverfahren gegen die Volkswagen AG und die Porsche Automobil Holding SE vor den Oberlandesgerichten Braunschweig und Stuttgart zum VW-Abgasskandal informieren.
1.Musterverfahren vor dem OLG Braunschweig
In unserem letzten Newsletter aus November 2021 hatten wir dazu ausgeführt, dass das OLG Braunschweig in seinem Hinweisbeschluss vom 18. November 2021 einerseits – dem Vortrag von TILP folgend – seine Auffassung kundgetan hat, dass Volkswagen bereits ab dem Jahr 2008 den Kapitalmarkt über wesentliche Umstände im Zusammenhang mit dem Abgasskandal hätte informieren müssen. Die sogenannte Desinformationsphase, in der sich VW schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte, hatte das OLG Braunschweig damit deutlich nach vorne ausgedehnt. Andererseits hatte das OLG Braunschweig seine bisherige Auffassung geändert, wonach für die Pflicht zur Erfüllung der Kapitalmarktinformationspflichten durch Volkswagen nicht nur auf der Ebene des Vorstands liege, sondern auch auf Ebene der Bereichsleiter der Motorenentwicklung. Danach hätte es für die Haftung von Volkswagen ausgereicht, wenn die dortigen Ingenieure die Manipulationen gegenüber den Aktionären und Investoren verschwiegen hätten. In Bezug auf die Kenntnis der Bereichsleiterebene geht das OLG Braunschweig – dem Vortrag von TILP folgend – von einem Geständnis durch Volkswagen aus. Diese Qualifizierung als Geständnis bedeutet, dass nicht mehr die Kläger die Beweislast für deren Kenntnis tragen, sondern die Volkswagen AG beweisen müsste, dass das Geständnis unwahr ist und auf einem Irrtum beruhte. Aus prozessualer Sicht ist dies ein bedeutender Vorteil für die Kläger.
Von diesem Geständnis nicht umfasst ist jedoch die Kenntnis des Vorstandes auf die es nach derzeitiger Auffassung des OLG Braunschweig für eine Haftung allein ankommen soll.
Zu der Frage, ob es auf Vorstandswissen ankommt oder ob auch das Wissen von Personen unterhalb der Vorstandsebene ausreicht, haben die Beteiligten zur Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung, der am 29. Juni stattgefunden hat, erneut umfangreich schriftsätzlich vorgetragen. Das OLG Braunschweig hat in diesem Verhandlungstermin jedoch trotz dieser Ausführungen weiterhin seinen Standpunkt vertreten, wonach das Wissen auf Vorstandsebene oder aber des von diesem eingerichteten Ad-hoc-Komitees erforderlich sein soll. Hierzu wolle das OLG eine Beweisaufnahme durchführen.
Einen weiteren Gesichtspunkt, zu dem die Klägerkanzleien ebenfalls umfangreich vorgetragen hatten, hat das OLG hierbei noch nicht abschließend behandelt: Um seinen kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten ordnungsgemäß nachkommen zu können, ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft wie die Volkswagen AG verpflichtet, eine hinreichende unternehmensinterne Informationsorganisation einzurichten. Diese Informationsorganisation muss gewährleisten, dass „ad-hoc-relevante“ Informationen, wie diejenigen im Zusammenhang mit dem Abgasskandal, an die unternehmensintern zur Veröffentlichung berufenen Stellen weitergeleitet und sodann von diesen veröffentlicht werden. Nach Überzeugung von TILP war die von Volkswagen vorgehaltene Informationsorganisation völlig unzureichend. Wir werden diesen Punkt bis Ende Juli nochmals schriftsätzlich adressieren und versuchen, das OLG Braunschweig davon zu überzeugen, dass angesichts der mangelhaften Informationsorganisation keine Beweisaufnahme im Hinblick auf Vorstandswissen erforderlich ist.
Der weitere Fahrplan des Musterverfahrens sieht nun so aus, dass das OLG Braunschweig im August unseren weiteren Vortrag zu dieser Frage eingehend beraten will und sodann einen Beschluss erlassen möchte, in dem es das Ergebnis seiner Beratungen bekanntmacht.
Falls das OLG Braunschweig dann weiterhin der Auffassung sein sollte, dass über die Vorstandskenntnis Beweis zu erheben sei, könnte sogleich ein entsprechender Beweisbeschluss ergehen, welcher die Vernehmung diverser Zeugen ab Herbst 2022 vorsehen dürfte. Wir gehen davon aus, dass eine solche Beweisaufnahme angesichts der Vielzahl möglicher Zeugen viele Monate in Anspruch nehmen könnte. Aber auch in dem Fall, dass das Gericht unserer Auffassung folgt und von der Entbehrlichkeit einer Beweisaufnahme ausgeht, wäre das Musterverfahren noch nicht kurzfristig entscheidungsreif, da noch einige Fragen, etwa zur konkreten Schadenshöhe oder zur Reichweite der Haftung für Derivate, noch klärungsbedürftig wären.
Mit einer Entscheidung des Musterverfahrens rechnen wir deshalb nicht vor dem zweiten Halbjahr 2023.
2.Musterverfahren vor dem OLG Stuttgart
Im Musterverfahren vor dem OLG Stuttgart, in dem es um die Haftung der Porsche Automobil Holding SE (PSE) im Zusammenhang mit Dieselgate geht, hat das OLG am 29. Juni auf Antrag der Musterklägerin, der Musterbeklagten sowie der von TILP vertretenen Beigeladenen das Musterverfahren um weitere sogenannte Feststellungziele erweitert. Der Katalog der Tatsachen- und Rechtsfragen, der vom OLG zu prüfen und zu entscheiden ist, ist damit stark angewachsen.
Noch nicht entschieden hat das OLG über seitens TILP gestellte Erweiterungsanträge welche die sogenannte Desinformationsphase, also den Zeitraum in dem die PSE es nach unserer Rechtsauffassung unterlassen hat, den Kapitalmarkt ordnungsgemäß zu informieren, auf Juni 2008 ausweiten. Gegenstand dieser Erweiterungsanträge ist im Kern die Feststellung des Umstandes, dass die Volkswagen AG im Zeitraum vom 6. Juni 2008 bis mindestens 18. September 2015 nicht in der Lage war, marktgängige Fahrzeuge mit Dieselmotoren herzustellen und sich stattdessen entschieden hat, weltweit Diesel-PKW unter Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung (sog. Defeat Device) in Verkehr zu bringen.
Die Erweiterung des Musterverfahrens um die von TILP beantragten Feststellungsziele ist wichtig, um die Haftung der PSE auch für Erwerbe von Wertpapieren in den Jahren 2008 bis 2013 feststellen zu lassen. Bislang beschränkt sich der vom OLG zu prüfende Zeitraum lediglich auf den Erwerb von Wertpapieren, die ab dem 15. Mai 2014 erworben wurden. Das OLG hat nunmehr angekündigt, in dem am 13. Juli stattfindenden Termin zur mündlichen Verhandlung insbesondere über die Zulässigkeit der von TILP gestellten Erweiterungsanträge verhandeln zu wollen. Über den weiteren Fortgang in dieser Angelegenheit halten wir Sie informiert.
Nachdem die letzten Verhandlungstermine im Juni 2021 stattgefunden hatten, hat das OLG Braunschweig nun am 18. November seinen lange erwarteten Hinweisbeschluss zum Verfahrensstand und zum weiteren Fortgang des Verfahrens erlassen.
In diesem Beschluss stellt das OLG Braunschweig klar, dass die Entscheidung zur Manipulation jedenfalls für den US-Markt bereits ab 2008 eine zu veröffentlichende Insiderinformation darstellte. Damit deckt sich die vom OLG angenommene Phase der Irreführung und Täuschung des Kapitalmarkts durch Volkswagen nun mit dem Zeitraum, den TILP bereits zu Beginn der Klageverfahren im Zusammenhang mit dem Abgasskandal im Jahr 2015 angenommen hat.
Andererseits hat das OLG Braunschweig seine bisherige vorläufige Auffassung geändert, wonach für die Pflicht zur Erfüllung der Kapitalmarktinformationspflichten durch Volkswagen nicht nur auf der Ebene des Vorstands liege, sondern auch auf Ebene der Bereichsleiter der Motorenentwicklung. Danach hätte es für die Haftung von Volkswagen ausgereicht, wenn die dortigen Ingenieure die Manipulationen gegenüber den Aktionären und Investoren verschwiegen hätten. Stattdessen soll es nach jetziger Auffassung des OLG Braunschweig aber doch wieder allein auf ein Verschulden auf Vorstandsebene ankommen. Wir sind dennoch überzeugt, auch den Nachweis erbringen zu können, dass Vorstandsmitglieder vorsätzlich gehandelt haben, insbesondere der damalige Vorstandsvorsitzende Martin Winterkorn. Nicht zuletzt ist auch der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 25. Mai 2020 davon ausgegangen, dass „die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software von den im Hause der Bekl. für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, namentlich dem vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Bekl. verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist.“ (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19).
Wir sind vor diesem Hintergrund zuversichtlich, die Darlegungs- und Beweisanforderungen erfüllen zu können und damit die Schadensersatzpflicht von Volkswagen für den Gesamtzeitraum von 2008 bis 2015 zu begründen.
Die Beteiligten des Musterverfahrens haben nun Gelegenheit, bis Ende Januar 2022 zu diesen Hinweisen des OLG Braunschweig schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Der nächste Termin zur mündlichen Verhandlung soll im März 2022 stattfinden.
Im Musterverfahren vor dem OLG Stuttgart, in dem es um die Haftung der Porsche Automobil Holding SE (PSE) im Zusammenhang mit Dieselgate geht, haben am 9. und 10. November weitere Verhandlungstermine stattgefunden. In diesen Terminen wurden die beiden zentralen Fragen des Musterverfahrens diskutiert: (1.) War die PSE neben Volkswagen verpflichtet, den Kapitalmarkt über die Insiderinformationen zum Abgasskandal zu informieren, oder traf diese Pflicht ausschließlich Volkswagen und (2.) ist das Wissen, das die Vorstände oder weitere Mitarbeiter von Volkswagen über Dieselgate besaßen, automatisch auch der PSE als deren Wissen zuzurechnen?
Zu beiden Fragen werden die Beteiligten des Musterverfahrens bis Ende Januar 2022 schriftsätzlich Stellung nehmen. Die mündliche Verhandlung soll sodann voraussichtlich im Mai oder Juni 2022 fortgesetzt werden.
Update 03.06.20
Der Bundesgerichtshof („BGH“) hat am 25.05.2020 mit einem Grundsatzurteil erstmals gegen die Volkswagen AG („VW“) in Sachen Dieselgate entschieden (Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19). Er verurteilte VW zu Schadenersatz an den klagenden Fahrzeugkäufer wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Der Kläger hatte im Januar 2014 einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match erworben, der von VW mit einer unzulässige Abschalteinrichtung manipuliert war.
Unser Fazit: Angesichts der heutigen höchstrichterlichen Feststellungen, dass auch der damalige Vorstand von VW selbst Vorsatz hatte, ist VW mit seiner bisherigen Strategie, dies im Braunschweiger KapMuG-Musterverfahren zu leugnen, gescheitert. Wir sehen in diesem Urteil deutlichen Rückenwind für das laufende Kapitalanleger-Musterverfahren.
Update 18.03.2019
Wir möchten Sie auf die bevorstehende Fortsetzung des Kapitalanleger-Musterverfahrens gegen die Volkswagen AG und die Porsche Automobil Holding SE vor dem Oberlandesgericht Braunschweig wegen Dieselgate hinweisen. Ab dem 25. März 2019 geht es im Braunschweiger Verfahren um die hoch spannenden Themen „Wissenszurechnung“ und „Organisationsverschulden“. Eine der zentralen Fragen hierbei ist, ob die Haftung von Volkswagen und Porsche voraussetzt, dass Kenntnis von den Abgasmanipulationen auf Vorstandsebene vorhanden war, oder ob die Kenntnis von Mitarbeitern nachgeordneter Ebenen ausreicht. Die am 25. März zu erwartende Bekanntgabe der vorläufigen Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig zu den Themen Wissenszurechnung und Organisationsverschulden stellt eine wesentliche Weichenstellung für das weitere Verfahren dar.
Die Termine vor dem OLG Braunschweig sind derzeit wie folgt anberaumt:
25.03.2019, 29.04.2019, 27.05.2019, 03.06.2019, 24.06.2019, 01.07.2019, 02.09.2019, 09.09.2019
Am 10. September hat vor dem 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig die mündliche Verhandlung im Musterverfahren gegen die Volkswagen AG und die Porsche Automobil Holding SE nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) begonnen. Der Musterkläger wird dort zusammen mit Hunderten weiteren institutionellen Klägern von unserer Schwesterkanzlei TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten, die insgesamt über 5 Mrd. EUR einklagen. Unsere Kanzlei TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt dort daneben über 1.000 private Anleger.
Die drei ersten Verhandlungstage verliefen insgesamt sehr positiv für die Kläger. Die aus unserer Sicht relevantesten Aussagen des OLG Braunschweig möchten wir wie folgt festhalten:
Vor dem Hintergrund dieser und weiterer guter Ausführungen des OLG Braunschweig sehen wir weiterhin – und jetzt erst Recht – sehr gute Erfolgschancen für alle geschädigten Anleger die vom 6. Juni 2008 bis zum 18. September 2015 VW-Finanzinstrumente (Aktien, Anleihen, Derivate) und/oder Porsche-Aktien erworben haben.
Dies betrifft insbesondere Wertpapierkäufe in der Spätphase des Abgasskandals ab dem 1. Juni 2014, aber auch die früheren Käufe ab 6. Juni 2008, hinsichtlich derer Volkswagen und Porsche insbesondere auf der Grundlage einer sogenannten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung in Anspruch genommen werden sowie wegen fehlerhafter Geschäftsberichte und insoweit unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen.
Falls Sie Schadensersatzansprüche in Bezug auf Aktienkäufe ab Juni 2014 geltend machen möchten, besteht die Möglichkeit, dies mit Hilfe einer Prozessfinanzierungsgesellschaft zu tun, das heißt ohne Kostenrisiko für Sie.
Sprechen Sie uns hierauf gerne an!
Im März 2017 hat das Oberlandesgericht Braunschweig in dem Kapitalanlegermusterverfahren gegen Volkswagen einen von TILP vertretenen VW-Aktionär zum Musterkläger bestimmt. In dieser Funktion als Musterklägervertreter haben wir im August 2017 die Ansprüche der durch den Abgasskandal geschädigten Anleger in einem umfangreichen Initialschriftsatz gegenüber dem Oberlandesgericht Braunschweig begründet. Volkswagen hat nun Ende Februar 2018 seinen Verteidigungsschriftsatz vorgelegt.
Bis Ende Juni hat Volkswagen zudem auf die Schriftsätze anderer Geschädigter zu erwidern, welche als Beigeladene am Musterverfahren teilnehmen, bevor dann im September 2018 die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Braunschweig beginnen soll.
Aktuelle Fragen und Antworten (Stand 06.04.2018):
Können sich geschädigte Anleger noch am Musterverfahren beteiligen?
Ja. Geschädigte Wertpapierinhaber, die bislang noch keine rechtlichen Schritte gegen Volkswagen eingeleitet haben, haben noch bis spätestens 31.12.2018 die Möglichkeit Klage zu erheben. Zwar ist im Fall Volkswagen aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2015 die Frage sehr umstritten, welche Verjährungsfristen für die Anleger im Einzelnen gelten. Jedenfalls aber mit Ablauf 31.12.2018 dürfte von einer Verjährung sämtlicher Ansprüche auszugehen sein. Geschädigte Anleger müssen daher noch in diesem Jahr handeln, um die Verjährung ihrer Ansprüche abzuwenden.
Im Falle einer rechtzeitigen Klageerhebung nehmen Sie ebenfalls als Beigeladener am Musterverfahren teil.
Wie sind die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen Volkswagen?
Die Volkswagen AG hat nach unserer Überzeugung gegen deutsches Recht verstoßen, indem sie ihren gesetzlichen Informationspflichten im Zusammenhang mit Dieselgate nicht nachgekommen ist. Es handelt sich bei den verschwiegenen Informationen um Umstände, die erheblichen Einfluss auf den Aktienkurs des Unternehmens hatten. Das Wertpapierhandelsgesetz gewährt Aktionären ein Recht, über solche entscheidenden Dinge informiert zu werden. Mit den uns vorliegenden Dokumenten, dürfte die Schadensersatzpflicht von VW hinreichend belegt werden dürfen. Danach hat die Volkswagen AG jedenfalls seit dem 6. Juni 2008 den Kapitalmarkt pflichtwidrig nicht darüber informiert, dass ganz immense finanzielle Risiken drohen aus ihrem rechtswidrigen Verhalten gerade in den USA. Wer das amerikanische Rechtssystem kennt, musste mit Risiken im zweistelligen Milliardenbereich rechnen, wenn er Abgaswerte manipuliert. Nach unserem Dafürhalten steht fest: Volkswagen hat das gewusst. Entweder hatten die Organe von VW unmittelbar selbst Kenntnis oder aber das Unternehmen muss sich rechtlich so behandeln lassen, als wäre diese Kenntnis vorhanden gewesen. Dies folgt aus dem vom BGH entwickelten Rechtsinstitut des sogenannten Organisationsverschuldens.
Nach Prüfung des nun vorliegenden Verteidigungsschriftsatzes von Volkswagen müssen wir feststellen, dass VW auf die zentralen Fragen im Musterprozess nicht oder lediglich sehr vage eingeht. Im Wesentlichen zieht sich VW darauf zurück, dass der Vorstand von den jahrelangen Manipulationen keine Kenntnis gehabt haben will und im Übrigen auch nicht absehbar gewesen sein soll, dass die aus den Manipulationen folgenden Straf- und Schadensersatzzahlungen eine nennenswerte Höhe erreichen würden.
Wir halten diese Argumentation von Volkswagen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht für nicht durchgreifend, teilweise sogar für abwegig. Angesichts dieses Schriftsatzes der Gegenseite schätzen wir die Erfolgsaussichten eines rechtlichen Vorgehens selbst für Anleger, die bislang noch nicht tätig geworden sind, weiterhin als sehr gut ein.,.
Auf welche Höhe beläuft sich der Schadensersatz?
Hier muss man unterscheiden. Zum einen gewährt das Gesetz den sogenannten Kursdifferenzschaden (KDS). Auf Basis des § 37 b WpHG a.F. ist dieser KDS besonders einfach geltend zu machen, da er die Beweislast in mehrerlei Hinsicht zu Lasten von VW umdreht. Für VW-Vorzüge haben wir den KDS berechnet auf EUR 61,80 pro Stück, für die VW-Stämme auf EUR 56,20 pro Stück. Voraussetzung für diesen KDS ist, dass die Wertpapiere ab dem 06.06.2008 gekauft wurden und am 18.09.2015 noch im Depotbestand waren. Dieser KDS wird unabhängig davon gewährt, wie hoch der tatsächliche Schaden ist und ob die Papiere nach dem 18.09.2015 verkauft wurden oder noch gehalten werden. Dabei ist auch unerheblich, ob der Verkaufspreis höher oder niedriger als der Kaufpreis war.
Alternativ zum KDS kann auch der „normale“ Schadensersatz gefordert werden, der sogenannte Transaktionsschaden. Allerdings muss dann auch ein tatsächlicher (Buch)Verlust eingetreten sein. Für diesen Schaden ist es unerheblich, ob und wann die Papiere verkauft wurden Entscheidend ist allein, dass sie in dem Zeitraum 06.06.2008 bis 18.09.2015 gekauft worden sind.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Rechtsverfolgung?
Das kommt darauf an. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Rechtsschutzbedingungen bedarf dies einer genauen Überprüfung im Einzelfall. Gerne richten wir für Sie zunächst eine entsprechende Deckungsanfrage kostenfrei an Ihre Versicherung.
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig hat mit Beschluss vom 08.03.2017 (3 Kap 1/16) nach einem mehrmonatigen Auswahlverfahren den Musterkläger bestimmt. Dieser wird von unserer Schwesterkanzlei TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten.
Aktuelle Fragen und Antworten (Stand 08.03.2017):
Was bedeutet die Bestimmung des Musterklägers?
Mit der jetzigen Bestimmung des Musterklägers beginnt das eigentliche Musterverfahren, welches nach unserer Erfahrung die Erfolgschancen der Klägerseite deutlich erhöht.
Welche Fristen müssen Anleger beachten?
Ab jetzt besteht für die geschädigten Wertpapierinhaber die Möglichkeit, ihre Ansprüche innerhalb von sechs Monaten im Musterverfahren anmelden zu lassen. Trotz dieser sechsmonatigen Anmeldemöglichkeit ist auf eine mögliche Verjährung vor Ablauf dieser Frist zu achten. Diese könnte bereits am 23.05.2017 eintreten. Da die Rechtslage bezüglich der Verjährungsfristen im Fall Dieselgate ungeklärt ist, wird diese essentieller Gegenstand des Musterverfahrens werden. Wir raten daher, die erforderlichen Verfahrensschritte sehr zeitnah einzuleiten. Die mögliche Verjährung zum 23.05.2017 betrifft besonders gut gelagerte Ansprüche aus den §§ 37b und c Wertpapierhandelsgesetz a.F. (WpHG), insbesondere in Bezug auf Aktienkäufe ab dem 23.05.2014. In diesen Fällen sollten deshalb bereits vor diesem Datum verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.
Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Derivaten dagegen verjähren noch nicht zum 23.05.2017, weswegen hierfür ggf. bis zum Ende der sechsmonatigen Anmeldefrist zum Musterverfahren (näheres dazu unter Handlungsalternative B) Zeit für eine Anmeldung besteht.
TILP gilt als Spezialist für Musterverfahren. Welche Vorteile hat das Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)?
Im Musterverfahren werden die Interessen auf Seiten der Kläger gebündelt. Alle Beteiligten können so gemeinsam für ihre Sache streiten. So wird der Druck auf die Beklagtenseite maximal erhöht. Die wichtigsten Anlegerprozesse der letzten Jahre sind durch die Durchführung eines KapMuG-Musterverfahrens gewonnen worden. Nehmen Sie den Fall Telekom DT3: Diesen hat unsere Kanzlei beim Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 2014 gewonnen; ebenso den Fall Hypo Real Estate, in dem wir den Musterkläger im Dezember 2014 vor dem Oberlandesgericht (OLG) München zum Sieg geführt haben. Beides waren Musterverfahren nach dem KapMuG.
Was bedeutet der Erlass des Vorlagebeschlusses durch das Landgericht Braunschweig?
Der Vorlagebeschluss ist quasi der Startschuss im Musterverfahren. Hierdurch wird formell das Musterverfahren eingeleitet. Nunmehr sind noch wenige Verfahrensschritte erforderlich. So muss das zuständige Oberlandesgericht Braunschweig den Musterkläger bestimmen und bekannt machen.
Was ist Inhalt des Vorlagebeschlusses?
Der Vorlagebeschluss umfasst insgesamt 25 Seiten und beinhaltet die sogenannten Feststellungsziele, welche im Rahmen des Musterverfahrens von dem dann zuständigen Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig zu beantworten sind. Der Vorlagebeschluss stellt also quasi das Arbeitsprogramm für das Musterverfahren dar. Insgesamt enthält der Vorlagebeschluss 193 Feststellungsziele auf Klägerseite und 10 Feststellungsziele auf Beklagtenseite. Inhaltlich folgte das LG vor allem den Feststellungszielen von TILP, indem es diese fast sämtlich in den Beschluss übernommen hat.
Wieso ist TILP sich eigentlich so sicher, dass VW gegenüber den Anlegern schadensersatzpflichtig ist?
VW hat nach unserer festen Rechtsüberzeugung gegen deutsches Recht verstoßen, weil gesetzlichen Informationspflichten nicht nachgekommen wurde. Es handelt sich bei den verschwiegenen Informationen um Umstände, die den Aktienkurs des Unternehmens maßgeblich beeinflussen. Aktionäre haben ein Recht, über solche entscheidenden Dinge informiert zu sein. Uns liegen Dokumente vor, die die Schadensersatzpflicht von VW hinreichend belegen dürften. Danach hat VW jedenfalls seit dem 6. Juni 2008 den Kapitalmarkt pflichtwidrig nicht darüber informiert, dass ganz immense finanzielle Risiken drohen aus seinem rechtswidrigen Verhalten gerade in den USA. Wer das amerikanische Rechtssystem kennt, musste mit Risiken im zweistelligen Milliardenbereich rechnen, wenn er Abgaswerte manipuliert – und VW hat das gewusst. Entweder die Organe von VW hatten von den Manipulationen Kenntnis oder das Unternehmen muss sich so behandeln lassen, als ob diese Kenntnis vorhanden war. Dies folgt aus dem vom BGH entwickelten Rechtsinstitut des sogenannten Organisationsverschuldens. Derartige Risiken hätten aber jeden Anleger interessiert, egal ob Kleinanleger oder institutioneller Investor.
Wie wertet TILP die Aussage des neuen Vorstandsvorsitzenden Müller, dass nach der Rechtsauffassung von VW die Kapitalmarktinformationen rechtzeitig erfolgt seien?
Nach unserer Einschätzung glaubt Herr Müller dies selber nicht, seine Aussage hat taktische Gründe. Der US-Chef von Volkswagen, Michael Horn, hat ja bereits öffentlich eingeräumt, dass er seit Mai 2014 Kenntnis von den Vorgängen hatte.
Wer kann nach Ansicht von TILP denn überhaupt Schadensersatzansprüche geltend machen?
All diejenigen Erwerber von Wertpapieren, welche ab dem 6. Juni 2008 gekauft haben, und zwar unabhängig davon, ob diese Wertpapiere dann am 18. September 2015 noch gehalten wurden oder bereits verkauft waren. Gegenstand von Ansprüchen sind folgende Wertpapiere: Stamm- und Vorzugsaktien auf Volkswagen, VW-Anleihen, Derivate auf VW-Aktien und –Anleihen, wie beispielsweise Optionsscheine, Zertifikate oder Optionen, wie schließlich auch Porsche-Aktien.
Auf welche Höhe beläuft sich der Schadensersatz?
Hier muss man unterscheiden. Zum einen gewährt das Gesetz den sogenannten Kursdifferenzschaden (KDS). Auf Basis des § 37 b WpHG ist dieser KDS besonders einfach geltend zu machen, da er die Beweislast in mehrerlei Hinsicht zu Lasten von VW umdreht. Für VW-Vorzüge haben wir den KDS berechnet auf EUR 61,80 pro Stück, für die VW-Stämme auf EUR 56,20 pro Stück. Voraussetzung für diesen KDS ist, dass die Wertpapiere ab dem 06.06.2006 gekauft wurden und am 18. September 2015 noch im Depotbestand waren. Dieser KDS wird vom Gesetz quasi abstrakt gewährt, und zwar unabhängig davon, wie hoch der tatsächliche Schaden ist und ob die Papiere nach dem 18. September 2015 verkauft wurden oder noch gehalten werden.
Zum anderen kann alternativ zum KDS auch der „normale“ Schadensersatz gefordert werden, die sogenannte Naturalrestitution bzw. der Transaktionsschaden, § 249 BGB. Allerdings muss dann auch ein tatsächlicher (Buch)Verlust eingetreten sein. Für diesen Schaden ist es völlig unerheblich, ob die Papiere verkauft wurden oder bis wann sie im Depotbestand waren, entscheidend ist allein, dass sie in dem Zeitraum 6. Juni 2008 bis 18. September 2015 gekauft worden sind.
Beispiel: Am 20.07.2015 haben Sie 100 Stück VW-Stammaktien zu einem Kurswert von 201,- EUR erworben.
Variante 1: Diese Aktien halten Sie bis heute (21.10.2015, aktueller Schlusskurs: 119,95 EUR) in Ihrem Bestand.
Erläuterung: Solange die Aktien nicht veräußert werden, variiert die Höhe des Transaktionsschadens jeweils parallel zu der künftigen Entwicklung des Aktienkurses. Das heißt, bei fallendem Aktienkurs vergrößert sich der Transaktionsschaden entsprechend und bei steigendem Aktienkurs verringert sich der Transaktionsschaden. Sollte der Aktienkurs künftig gar wieder den Kurs übersteigen, zu dem Sie die Aktien gekauft haben, sinkt der Transaktionsschaden wirtschaftlich auf Null.
An der Höhe des Kursdifferenzschadens ändert sich jedoch nichts, unabhängig davon, wie sich der Aktienkurs künftig entwickelt und unabhängig davon, ob Sie die Aktien künftig veräußern oder weiterhin halten.
Variante 2: Sie haben die Aktien am 14.10.2015 zu einem Kurswert 128,60 EUR veräußert.
Erläuterung: Im Falle einer Veräußerung der Aktien wird die Höhe des Transaktionsschadens fixiert (Einstandspreis minus Veräußerungserlös) und durch künftige Kursentwicklungen weder positiv noch negativ beeinflusst. Selbst wenn Sie künftig erneut VW-Aktien erwerben sollten, bliebe dieser einmal durch die Aktienveräußerung realisierte Transaktionsschaden bestehen und kann gegenüber der Volkswagen AG geltend gemacht werden.
Variante 3: Sie haben die Aktien gleich nach Beginn des Kursverfalls am 21.09.2015 bei einem Kurs von 133,70 EUR veräußert.
-Der Kursdifferenzschaden beträgt in diesem Fall– wie in den Varianten 1 und 2 – 5.620,- EUR (100 Stk. * 56,20 EUR)
-Der Transaktionsschaden beträgt 6.730,- EUR (100 Stk. * (201,- EUR – 133,70 EUR))
Erläuterung: Auch wenn zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien am 21.09.2015 der Kurssturz noch nicht beendet war und sich am Folgetag fortsetzte, kann nach unserer Überzeugung der volle Kursdifferenzschaden geltend gemacht werden. Entscheidend ist nach dem Gesetzeswortlaut allein, dass die Aktien bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch gehalten wurden, vorliegend also am 18.09.2015.
Variante 4: Sie haben die Aktien bereits vor Bekanntwerden des Manipulationsskandals am 24.08.2015 zu einem Kurswert von 158,55 EUR verkauft.
Erläuterung: Einen ersatzfähigen Kursdifferenzschaden halten wir in diesem Fall nicht für gegeben, da die Aktien zwar „zu teuer“ gekauft, jedoch in gleichem Maße „zu teuer“ verkauft worden sein dürften.
Wie hoch ist der Streitwert, an dem sich die Rechtsanwaltsgebühren sowie die eventuellen Gerichtskosten bemessen?
Im Falle der Geltendmachung des Kursdifferenzschadens entspricht der Streitwert der Höhe der Schadensersatzforderung. In den Varianten 1 bis 3 des Beispielsfalles würde der Streitwert also jeweils 5.620,- EUR betragen.
Bei der Geltendmachung des Transaktionsschadens ist zu unterscheiden:
Erläuterung: Sofern die Aktien noch gehalten werden, hat die Schadensersatzforderung gegen Volkswagen den Ersatz des wirtschaftlichen Schadens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zum Gegenstand. Der Streitwert entspricht in diesem Fall der Höhe des Kursdifferenzschadens (als Sockelschaden) zuzüglich 80 % eines etwaigen darüber hinausgehenden wirtschaftlichen Transaktionsschadens. Im Falle der zwischenzeitlichen Veräußerung der Wertpapiere wird hingegen Ersatz der Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufserlös von der Volkswagen AG verlangt, mindestens jedoch der Kursdifferenzschaden.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Rechtsverfolgung?
Das kommt darauf an. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Rechtsschutzbedingungen bedarf dies einer genauen Überprüfung im Einzelfall. Unsere Kanzlei kann gegebenenfalls jedoch einen Prozessfinanzierer vermitteln, angesichts der kostengünstigen Möglichkeiten der Rechtswahrnehmung im Musterverfahren empfehlen wir jedoch eine eigene Finanzierung der Rechtsverfolgung.
Pressestimmen zur Klage gegen die Volkswagen AG:
· Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 14.03.2016.
· FAZ: Erste Anleger.Klage gegen VW
· Börse-Online „Klagewelle rollt auf VW zu“
· Stuttgarter Nachrichten „Anwaltskanzlei TILP will Klage ausweiten“
· TILP-Anwalt Marc Schiefer in der BILD
· FAZ: Schadensersatzklagen gegen VW
· Die Welt: „Hat Volkswagen eine zweite Dummheit begangen?“
· Effecten-Spiegel „Die Klage“ – Lesen Sie hier die Berichterstattung des Effecten-Spiegels
· Börse Online Interview der „Börse Online“ mit Rechtsanwalt Andreas W. Tilp