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Lignum Gruppe

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Lignum Edelholz Sachwert AG

Wir möchten Sie nachfolgend zu einer aktuellen Entwicklung im Insolvenzverfahren Lignum Sachwert Edelholz AG informieren. Diese Information ist unabhängig von dem angestrebten Musterverfahren wegen Schadensersatzforderungen.

Mit Beschluss vom 10.01.2017 hat das zuständige Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lignum Sachwert Edelholz AG eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wurde Prof. Rolf Rattunde, Kurfürstendamm 26a, 10719 Berlin bestellt.

Das bedeutet für Sie als Anleger, dass Sie nunmehr Ihre Forderungen gegen die Lignum Sachwert Edelholz AG zur Insolvenztabelle anmelden können.

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TILP Rechtsanwälte Kapitalmarktrecht Bankrecht Anlagerecht LIGNUM

Aktuelle Entwicklungen und Updates

LIGNUM – Update 04.11.2016

Nunmehr ist die Aufarbeitung des Sachverhaltes hinreichend fortgeschritten, sodass TILP nunmehr mit der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens beginnt.

LIGNUM – Update 21.10.2016

Der vorläufige Insolvenzverwalter teilt mit, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Lignum Sachwert Edelholz AG noch in 2016 zu rechnen ist. Einschränkend wird aber darauf hingewiesen, dass die Aufarbeitung des Sachverhaltes dort noch andauert.

LIGNUM – Update 06.10.2016

Das Insolvenzverfahren gegen die Lignum Holding GmbH wurde eröffnet. Dieses führt noch nicht dazu, dass Anleger hier ihre Forderungen zur Tabelle anmelden können, da Vertragspartnerin der Anleger die Lignum Sachwert Edelholz AG ist. Über die Eröffnung dieses Verfahrens wurde noch nicht entschieden.

In aller Kürze

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Lignum Edelholz Sachwert AG

Wir möchten Sie nachfolgend zu einer aktuellen Entwicklung im Insolvenzverfahren Lignum Sachwert Edelholz AG informieren. Diese Information ist unabhängig von dem angestrebten Musterverfahren wegen Schadensersatzforderungen.

Mit Beschluss vom 10.01.2017 hat das zuständige Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lignum Sachwert Edelholz AG eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wurde Prof. Rolf Rattunde, Kurfürstendamm 26a, 10719 Berlin bestellt.

Das bedeutet für Sie als Anleger, dass Sie nunmehr Ihre Forderungen gegen die Lignum Sachwert Edelholz AG zur Insolvenztabelle anmelden können.

Als Frist wurde der 01.04.2017 gesetzt.

Bitte beachten Sie Folgendes:
  1. TILP übernimmt die Anmeldung zur Insolvenztabelle nicht. Sie können die Anmeldung zur Insolvenztabelle selbst vornehmen. Auf der unten verlinkten Seite des INsolvenzverwalters finden Sie ein entsprechendes Formular und weitere Informationen.
  2. FÜR MITGLIEDER DER AIL: Nach Auskunft der AIL müssen sich deren Mitglieder nicht um die Anmeldung zur Insolvenztabelle kümmern. Die AIL teilte uns mit, dass sie bereits in der finalen Abstimmung der Forderungsanmeldung mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Insolvenzverwalters ist und die Anmeldungen aller AIL Mitglieder pünktlich innerhalb der Frist erledigt werden.


Weitere Informationen zum Insolvenzverfahren können Sie auch der Homepage des Insolvenzverwalters entnehmen:

Was Anleger nun tun sollten

Nachfolgend informieren wie Sie über die von uns gewonnen Erkenntnisse zu möglichen Schadenersatzsprüchen im Zusammenhang mit Ihrer Investition in LIGNUM nobilis Anlageprodukte.

I. Sachverhalt und Stand des Insolvenzverfahrens

LIGNUM – Update 06.10.2016

Das Insolvenzverfahren gegen die Lignum Holding GmbH wurde eröffnet. Dieses führt noch nicht dazu, dass Anleger hier ihre Forderungen zur Tabelle anmelden können, da Vertragspartnerin der Anleger die Lignum Sachwert Edelholz AG ist. Über die Eröffnung dieses Verfahrens wurde noch nicht entschieden.

LIGNUM – Update 21.10.2016

Der vorläufige Insolvenzverwalter teilt mit, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Lignum Sachwert Edelholz AG noch in 2016 zu rechnen ist. Einschränkend wird aber darauf hingewiesen, dass die Aufarbeitung des Sachverhaltes dort noch andauert.

Mit Beschluss vom 28.04.2016 wurde durch das Amtsgericht Charlottenburg (Az. 36I IN 1853/16 und 36I IN 1849/16) auf den Eigenantrag der Lignum Sachwert Edelholz AG und der Lignum Holding AG folgende Anordnung getroffen:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 28.04.2016 um 09:15 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

Ihre Fragen zu diesem Fall
beantworten wir unter
Ihre Ansprechpartner

Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne und unverbindlich.

Alexander Heinrich
Partner | Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
  1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr Rechtsanwalt Prof. Rolf Rattunde Kurfürstendamm 26a, 10719 Berlin bestellt.
 

Ausgangspunkt für diesen Antrag war eine Verbrauchermitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 23.03.2016. Dort heißt es:

„Die BaFin hat mit Bescheid vom 17. März 2016 das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen der Lignum Sachwert Edelholz AG, Berlin, untersagt. Betroffen sind die Vermögensanlagen „Nobilis-Rent“, „NobilisPriva“ und „NobilisVita“.

Dies gilt solange, bis die Lignum Edelholz AG für die Vermögensanlagen jeweils einen Prospekt veröffentlicht hat, der den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und den die BaFin gebilligt hat. Die Untersagung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) ist noch nicht bestandskräftig.“

Zahlreiche Anleger sind aufgrund dessen an uns herangetreten, mit der Bitte zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei bezog sich die Prüfung erstens auf die Frage, ob Pflichtverletzungen zu Lasten der Anleger erkennbar sind und zweitens, ob diese Pflichtverletzungen gegenüber Personen bzw. Institutionen geltend gemacht werden können, bei denen keine Insolvenz oder die Gefahr einer Insolvenz droht.

Auslöser dieser Anfragen war unter anderem, dass die Anbieterin in ihrer Kundeninformation ‚nobilispost’ behauptet, dass allein die BaFin Schuld an der Insolvenz der Lignum Sachwert Edelholz AG sowie der Lignum Holding GmbH habe.

Vorab: Diese Auffassung teilt die Kanzlei TILP nicht, wir halten sie vielmehr für falsch und irreführend.

Hinsichtlich des derzeit noch nicht eröffneten Insolvenzverfahrens sehen wir momentan noch keinen Handlungsbedarf. Ob ein Eröffnungsgrund bejaht wird, bleibt abzuwarten. Ein Eröffnungsgrund liegt vor, soweit Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Schuldners (§§ 17-19 InsO) bejaht wird.. Im vorliegenden Fall ist die Schuldnerin jeweils eine juristische Person. Mithin kommt ein gewöhnliches Insolvenzverfahren bzw. eine Eigenverwaltung (§ 270 InsO) in Betracht. 

Zuvorderst prüft der vorläufige Insolvenzverwalter, ob hinreichend Insolvenzmasse zur Verfügung steht oder ob so genannte Massenunzulänglichkeit besteht. Die Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters ergeben sich ausschließlich aus dem Bestellungsbeschluss des Gerichts. Erst nach dieser Prüfung wird das Gericht darüber entscheiden, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Es besteht daher nach unserer Rechtsüberzeugung derzeit kein Grund für betroffene Anleger, um in „übertriebener“ Eile tätig zu werden.

Derzeit ist noch keine gerichtliche Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen. Über den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens können Sie sich unter www.Insolvenzbekanntmachungen.de unter Angabe des zuständigen Insolvenzgerichts Berlin-Charlottenburg sowie den oben genannten Aktenzeichen informieren. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, wird im Eröffnungsbeschluss auch die Frist zur Forderungsanmeldung mitgeteilt.

Bitte beachten Sie, dass wir diese Frist nur für diejenigen Mandanten überwachen, welche uns  hierzu sowie mit der Überprüfung ob Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden können, beauftragt haben.

Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, wird in diesem Verfahren auch zu klären sein,  inwiefern evtl. Absonderungs- oder Aussonderungsrechte aufgrund des Registerpfandrechts in Bulgarien bestehen. Bei dem Sicherungsvertrag, welchen sie mit der Lignum Holding AG geschlossen haben handelt es sich um ein besonderes Pfandrecht nach dem Recht Bulgariens. Es gibt dort eine spezifisch bulgarische Form des Pfandes: Das Registerpfand. Dieses übernimmt die Funktion der im deutschen Recht geltenden  Sicherungsübereignung, die das bulgarische Recht nicht kennt.

Da durch die fehlende Übergabe die Verpfändung für Dritte nicht sichtbar ist, wird dem Mangel an Publizität durch Eintrag des Pfandrechts in das Register abgeholfen. Im Fall Lignum wurde den Anlegern ein sogenannter Sicherungsvertrag übersandt. Dieser enthält neben der Angabe von Koordinaten und einem Ausschnitt aus einer Landkarte Angaben in kyrillischer Schrift. Die rechtliche Verwertbarkeit des Pfandes und die Frage, ob es sich hierbei um ein Absonderungs- oder Aussonderungsrecht im Sinne der deutschen Insolvenzordnung handelt, sind derzeit nicht geklärt. Es steht jedoch zu erwarten, dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter hierzu äußern wird.

II. Bisherige Ergebnisse der Prüfung von Schadensersatzansprüchen

LIGNUM – Update 04.11.2016

Nunmehr ist die Aufarbeitung des Sachverhaltes hinreichend fortgeschritten, sodass TILP nunmehr mit der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens beginnt.

Wie wir Ihnen mitgeteilt haben, wurden von uns insbesondere Ansprüche gegen beteiligte Unternehmen und Personen im Zusammenhang mit der Mittelverwendungskontrolltätigkeit geprüft, sowie Ansprüche gegen die Vorstände der Lignum Sachwert Edelholz AG und der Lignum Holding AG.

Eine abschließende Beurteilung, inwiefern einzelne Pflichtverletzungen den möglichen Haftungssubjekten zugeordnet werden können, kann derzeit noch nicht vorgenommen werden, da die derzeitigen Befunde auf dem heute vorhandenen Datenmaterial und den Informationen der Anbieterin beruhen. Wir haben bereits weitere Unterlagen angefordert und Akteneinsicht beantragt.

Im Zusammenhang mit der Mittelverwendungskontrolltätigkeit für die betroffenen Finanzprodukte der Lignum-Gruppe kommen als Anspruchsgegner in Betracht:

  • die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie
  • die Vorstände der Lignum Sachwert Edelholz AG und der Geschäftsführer der Lignum Holding GmbH persönlich.
  • Die Prüfung des rechtlichen Vorgehens gegen ausländische Unternehmen ist derzeit noch nicht abgeschlossen, da hier noch komplexe Fragen zur möglichen Vollstreckbarkeit in Bulgarien zu klären sind.

Zumindest im Zeitraum zwischen 2008 und 2011/12 spricht einiges dafür, dass die AUDIT TAX & Consulting Service GmbH die Mittelverwendung kontrolliert hat. Die Anbieterin hierzu:

„In den Kauf- und Dienstleistungsverträgen ist bestimmt, dass ein Wirtschaftsprüfer die Einhaltung der Mittelverwendungsbestimmungen anhand der Jahresabschlüsse der Lignum Edelholz Investitionen AG (Ihr Vertragspartner) testiert.

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AUDIT TAX & Consulting Service GmbH, Berlin, ist mit der Testierung beauftragt. Der gleiche Wirtschaftsprüfer wird voraussichtlich auch zukünftig die Testierung vornehmen.“

Ob Schadensersatzforderungen bestehen wird zudem anhand der veröffentlichten Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und Konzernjahresabschlüsse noch zu spezifizieren sein.

Die Haftung der handelnden Personen kann aus den öffentlichen Kapitalmarktinformationen im Zusammenhang mit den tatsächlichen Begebenheiten hergeleitet werden. So behauptet die Anbieterin im Rahmen von Verkaufsprospekten sinngemäß, dass die Anleger sich nicht um den weiteren Fortbestand der Plantagen – und damit um die Entwicklung des Baumbestandes – sorgen müssten, da die Mittelverwendung so ausgelegt sei, dass es zu keinen Einbußen kommen könne. So heißt es exemplarisch im Verkaufsprospekt 2011:

„Es werden reichlich 85 % der Mittel für die Anschaffung des Baumbestandes, aus denen das Edelholz für sie kommt, verwendet, für Rücklagen, aus denen die späteren Kosten gedeckt werden, sowie für die Gewährung des Besonderen Pfandrechts und die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten dafür.“

Diese Prospektangaben sind nach unserer Rechtsauffassung falsch zumindest jedoch irreführend. Eine erste Bewertung der Konzernabschlüsse ergab u.a. nachfolgende Befunde:

  • Die Voraussetzungen für die „Fair Value“ Bewertung lagen entweder nicht vor oder wurden deutlich überspannt. Nach den bilanzrechtlichen Vorgaben wird festgelegt, dass biologische Vermögenswerte im Allgemeinen zum beizulegenden         Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten zu bilanzieren sind.
  • Demgegenüber stehen deutliche Erhöhungen der Organbezüge, beispielsweise in den Jahren 2009 bis 2011 von ca. 339 Tsd. Euro in 2009 bis 712 Tsd. Euro in 2011.
  • Auffällig sind auch die vielfältigen Geschäfte mit nahestehenden Personen und Unternehmen.
  • Ebenso konnten wir einen hohen negativen Cashflow aus operativer und investiver Tätigkeit feststellen. Mithin wurden deutlich mehr Mittel verwendet, als eingenommen.
  • Die dagegen stehenden Sicherheiten wurden hingegen im Wege der Fair Value Bewertung aufgewertet.

Zusammengefasst sehen wir daher gute Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Haftungssubjekte, da die veröffentlichten Geschäftszahlen nach unserer Rechtsauffassung falsch zumindest irreführend waren. Sie suggeriertem den Anlegern eine tatsächlich nicht vorhandene Sicherheit.

III. Vermeintliche dingliche Sicherheiten

Information des Insolvenzverwalters vom 21.10.2016 zu den zugesicherten dinglichen Sicherheiten:

„Eine abschließende Prüfung der Pfandrechtssituation war bisher nicht möglich, insbesondere weil diese Pfandrechte nach bulgarischem Recht zu beurteilen sind und diversen rechtlichen Unsicherheiten unterliegen. Ein ansatzweise vergleichbares Pfandrecht gibt es in Deutschland einzig auf der Grundlage des Gesetzes zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung aus dem Jahr 1949. 

 

Bisher scheint fraglich, ob und inwieweit solche Erntepfandrechte überhaupt auf die „Ernte“ von Bäumen übertragen werden können, welche Auswirkungen die konkrete Ausgestaltung der Pfandrechte nach bulgarischem Recht und der regelmäßige Auslauf dieser Pfandrechte nach jeweils fünf Jahren auf die Sicherheit der Holzkäufer haben und wie die Rechtslage im Fall einer außerplanmäßigen Ernte zu beurteilen wäre, nachdem sich das Pfandrecht gemäß der abgeschlossenen Sicherungsverträge zunächst ausdrücklich auf planmäßig geerntetes Rundholz bezieht.“

Fazit TILP: Es bleibt festzuhalten, dass es in den einschlägigen Gesetzen Bulgariens keine speziellen Sonderregeln bei der Begründung von Pfand- und Hypothekenrechten zu Gunsten ausländischer Personen gibt.

IV. Weiteres Vorgehen

Zur verbindlichen Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen im Fall Lignum strebt TILP die Eröffnung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) an.

Das KapMuG ist in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten anwendbar und soll geschädigten Anlegern die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtern, indem es Musterverfahren wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen, etwa in Jahresabschlüssen oder Prospekten, ermöglicht. Im Musterverfahren werden Tatsachen- und Rechtsfragen, die sich in einer Vielzahl von gleich gelagerten Verfahren stellen, einheitlich durch das Oberlandesgericht mit Bindungswirkung für alle Kläger entschieden werden. Die bekanntesten Musterverfahren in Deutschland sind diejenigen gegen die Deutsche Telekom (DT3), Hypo Real Estate und Volkswagen.

Das Musterverfahren nach KapMuG bietet vor allem drei wesentliche Vorteile für den Anleger:

  1. erhöhte Erfolgswahrscheinlichkeit im Musterverfahren, da die Klägerseite geschlossen auftritt,
  2. erheblich reduziertes Kostenrisiko des Anlegers, da anstelle des Kostenrisikos über drei Gerichtsinstanzen im allgemeinem zivilrechtlichen Verfahren (LG, OLG, BGH) das Kostenrisiko einer Klage im Musterverfahren nach KapMuG auf die Kosten der ersten Instanz (LG und OLG) begrenzt werden kann,
    • Beispiel anhand eines Streitwertes von 21.000,00 € (nur Rechtsanwalts- und Gerichtskosten bei einem Beklagten, ohne evtl. anfallende Kosten für  Sachverständige u.a.)
      • allgemein zivilrechtliches Gerichtsverfahren über drei Instanzen: 20.353,02 €
      • Verfahren nach KapMuG: 5.497,50 €
  3. Das Musterverfahren nach KapMuG bietet das Institut der Anmeldung zur Hemmung der Verjährung als sehr kostengünstige Alternative. Sie finden hierzu eine Kostenübersicht in den beigefügten Kundenunterlagen. Wichtig: die Anmeldung  ist nur in einem bestimmten Zeitfenster möglich.
 

Hinweis TILP: Diejenigen Anleger, die über eine (deckende) Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten den Weg der Klage wählen. Die Anfrage an die Rechtsschutzversicherung nimmt TILP kostenfrei vor. Sollte es wider Erwarten nicht zu einer Deckungszusage kommen, können Mandanten frei wählen, ob sie eine Klage auf eigene Kosten betreiben möchten oder den Weg der Anmeldung zur Hemmung der Verjährung wählen möchten. Die Handlungsalternative der Klage bietet den Vorteil der Bindungswirkung zum Musterentscheid und somit ein rechtliches „Mehr“ gegenüber der Anmeldung, welche „nur“ ab dem Zeitpunkt der Anmeldung die Verjährung  hemmt.

Wir möchten Ihnen an dieser Stelle aufzeigen, welche rechtlichen Handlungsmöglichkeiten für Sie als Anleger nunmehr bestehen, um die Rechtsverfolgung zu betreiben. Nachfolgend möchten wir Sie mit den Vor- und Nachteilen dieser Handlungsmöglichkeiten vertraut machen.

Handlungsmöglichkeit A – Erhebung einer Klage gegen die Initiatoren, beruflichen Sachkenner und Wirtschaftsprüfer

Sie können uns für die Einreichung einer eigenen Klage gegen diese Anspruchsgegner bei dem zuständigen Landgericht in Berlin beauftragen. In diesem Verfahren werden wir dann Musterverfahrensanträge nach dem KapMuG stellen, um so die Einleitung eines Musterverfahrens zu erreichen. Für den Fall des Obsiegens der Anleger im Musterverfahren profitieren Sie direkt von der  sogenannten Bindungswirkung des Musterentscheids, welcher sodann auch Ihr Verfahren erfasst. Ein weiterer Vorteil der Handlungsmöglichkeit A ist, dass die anfallenden Kosten als Kosten des Rechtsstreits der Entscheidung des Gerichts unterliegen. Im Falle des Obsiegens sind diese Kosten sodann von den unterliegenden Anspruchsgegnern zu erstatten.

Zusammengefasst haben Sie mit dieser Handlungsalternative den Vorteil, dass Sie im Falle eines positiven Ausgangs des Musterverfahrens direkt von der Bindungswirkung des Musterentscheids erfasst sind und die Kosten von der Gegenseite erstattet werden. Nachteilig ist, dass sie mit anfänglichen Kosten verbunden ist, die aber immer noch deutlich geringer sind, als bei einer „normalen“ Klage außerhalb eines Musterverfahrens.

Handlungsmöglichkeit B – Anmeldung zum Musterverfahren

Sobald ein Musterkläger bestimmt und bekannt gemacht wurde, besteht die Möglichkeit, dass wir Ihre Ansprüche zum Musterverfahren „anmelden“. Diese Anmeldung führt zur Verjährungshemmung ab diesem Zeitpunkt. Sie können anschließend den Ausgang des Musterverfahrens abwarten, da die verjährungshemmende Wirkung bis zum rechtskräftigen Musterentscheid zuzüglich drei Monaten fortdauert. Ob im Falle des Obsiegens im Musterverfahren weitere Maßnahmen der Rechtsverfolgung erforderlich sein werden hängt im Wesentlichen vom Ausgang des Musterverfahrens und dem anschließenden Verhalten der Anspruchsgegner ab. Sie erhalten hierzu im Laufe des Verfahrens selbstverständlich rechtzeitig Informationen durch uns.

Vorteil der Alternative 2 ist, dass sich die hierfür anfallenden Kosten nochmals geringer halten, als bei der Klage nach KapMuG. Nachteilig könnte sein, dass Sie im Anschluss noch einmal rechtliche Schritte einleiten müssen, da insofern keine direkte Bindungswirkung des Musterentscheids greift.

Kostenübersicht der Handlungsmöglichkeiten

Wie bereits oben geschrieben, empfehlen wir die Handlungsmöglichkeit A (Erhebung der eigenen Klage) bei Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung. Die Deckungsanfrage nimmt TILP für Sie kostenfrei vor. Sofern Sie in Betracht ziehen, eine Klage aus eigenen Mitteln zu bezahlen, teilen wir Ihnen gerne Ihr individuelles Kostenrisiko mit. Hierzu wenden Sie sich bitte (bevorzugt per E-Mail lignum@tilp.de) an uns.

Die Kosten der Handlungsmöglichkeit B übersenden wir Ihnen auf Anfrage gerne. Der Streitwert richtet sich nach der Gesamtsumme der Lignumverträge je Anleger. Die jeweiligen Kosten fallen an, sobald der Auftrag zur Anmeldung ausgeführt wurde. Die Anmeldung kann erst nach Bestimmung des Musterklägers erfolgen. Wir rechnen damit in der zweiten Jahreshälfte 2017.

Bitte beachten Sie, dass Sie zwei Rechnungen erhalten werden. Eine vom Gericht, eine von TILP.

IV. Warum TILP?

Die TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine der führenden und erfahrensten deutschen Kanzleien, die sich seit 1994 konsequent, effektiv und ausschließlich für die Interessen von Investoren und Anlegern engagiert. Der Nomos Verlag nennt TILP im Handbuch Kanzleien in Deutschland 2014 “ ‚die‘ führende Kapitalmarktrechtskanzlei“. Das Handbuch Wirtschaftskanzleien 2014/2015 des führenden Branchenmediums JUVE zählt TILP seit nunmehr zehn Jahren zur absoluten Spitzengruppe der führenden Kanzleien auf dem Gebiet der Kapitalanlageprozesse. Nach Publikationen von JUVE ist TILP „eine der führenden Kanzleien in der Vertretung sowohl institutioneller als auch privater Investoren in bank- und kapitalmarktrechtlichen Fragen … die seit Jahren zu den ersten Adressen gehört und … das Rechtsgebiet entscheidend geprägt hat“.

Unsere Kanzlei hat inzwischen über 150 Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie des Bundesverfassungsgerichts von grundsätzlicher Bedeutung für Anlegerrechte in Deutschland herbeigeführt. TILP verfügt über ausgewiesene Expertise und Praxis im nationalen und internationalen kollektiven Rechtsschutz. 

National gilt das insbesondere in sogenannten KapMuG-Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz. Das KapMuG wurde als spezielles Verfahrensrecht des kollektiven Rechtsschutzes im Jahr 2005 als Reaktion des Gesetzgebers auf den Frankfurter Telekom-Prozess, welcher mit Klagen von TILP aus dem Jahr 2001 begann und rund 17.000 Kläger umfasst, geschaffen. Das KapMuG wurde zum November 2012 grundlegend reformiert, Andreas Tilp war einer der neun Sachverständigen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Reformgesetz. TILP vertritt u. a. jeweils den Musterkläger in den Verfahren gegen die Deutsche Telekom AG zu DT3 sowie gegen die Hypo Real Estate Holding AG (HRE). Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Oktober 2014 im Fall DT3 zu Gunsten des Musterklägers, das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall HRE im Dezember 2014 ebenfalls. Als stellvertretender Vorsitzender des Gesetzgebungsausschusses Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen AnwaltVerein DAV sowie in Stellungnahmen zur Europäischen Kommission setzt sich Herr Tilp seit Jahren auch für die Einführung einer Sammelklage auf europäischer Ebene ein.