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Der Fall Greensill

Kommunen und institutionelle Anleger müssen jetzt aktiv werden

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Peter A. Gundermann
Managing Partner | Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Martin Kühler
Partner | Rechtsanwalt

Was ist passiert?

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der Greensill Bank AG am 03.03.2021 wegen drohender Überschuldung ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Außerdem ordnete die BaFin an, die Bank für den Verkehr mit der Kundschaft zu schließen, und untersagte es ihr, Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden gegenüber der Greensill Bank AG bestimmt sind (Moratorium).

Die Bilanzsumme des in Bremen ansässigen Instituts belief sich zum Stichtag 31.12.2020 auf rund 4,5 Milliarden Euro.

Die Greensill Bank AG steht unter der direkten Aufsicht der BaFin.

Die BaFin hat in einer forensischen Sonderprüfung festgestellt, dass die Greensill Bank AG nicht in der Lage ist, den Nachweis über die Existenz von bilanzierten Forderungen zu erbringen, die sie von der GFG Alliance Group angekauft hat. Die BaFin hat daher bereits umfangreiche Maßnahmen zur Sicherung der Liquidität und zur Risikobegrenzung der Greensill Bank AG erlassen und einen Sonderbeauftragten bei der Bank eingesetzt.

Laut ersten Medienberichten steht der Verdacht von Bilanzmanipulation im Raum. Zwar wollen weder BaFin noch die Staatsanwaltschaft den Inhalt der Strafanzeige der BaFin kommentieren. In ihrer Pressemitteilung vom 03.03.2021 verwies die BaFin aber darauf, dass bei einer Sonderprüfung festgestellt worden sei, dass die Greensill Bank nicht in der Lage sei, Nachweise über die Existenz von bilanzierten Forderungen zu erbringen.

Nicht nach dem Einlagensicherungsgesetz geschützt sind insbesondere Einlagen von Pensions- und Rentenfonds, insbesondere von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sowie Einlagen staatlicher Stellen, insbesondere staatlicher Stellen des Bundes, eines Landes, eines rechtlich unselbständigen Sondervermögens des Bundes oder eines Landes, einer kommunalen Gebietskörperschaft, eines anderen Staats oder einer Regionalregierung oder einer örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Staats. 

Speziell diese Einleger – darunter Kommunen und institutionelle Anleger – sollten nun aktiv rechtlich prüfen lassen, wie sie ihre drohenden, meist sehr hohen Verluste anderweitig kompensieren können.

Betroffen von dem Skandal rund um Greensill sind möglicherweise auch verschiedene Fonds und deren Anleger.

TILP hilft betroffenen Kunden, sämtliche rechtlichen Möglichkeiten auszuloten und erfolgreich durchzusetzen.

Für geschädigte Kunden bestehen mehrere Handlungsoptionen, um eine Schadenskompensation zu erreichen. Registrieren Sie sich gerne kostenfrei und erfahren von TILP, welche Handlungsmöglichkeiten bestehen und welche wir als zielführend/aussichtsreich erachten.

Lesen Sie dazu bitte auch den Artikel unter folgendem Link: 
Greensill: diese Rechte haben die betroffenen Kommunen – Der Neue Kämmerer 30.03.2021